Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Sobald der Erbe im Rahmen seiner Auskunftspflicht Wissen über den Nachlass zurückhält, läuft er Gefahr, eine eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Nachlassverzeichnis muss vollständig und wahrheitsgemäß sein
  • Erben, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen im Zweifel eine eidesstattliche Versicherung abgeben
  • Der Streit um den Pflichtteil kann für den Erben in einem Strafverfahren enden

Erbe und Pflichtteilsberechtigter sind in aller Regel nicht die allerbesten Freunde.

Der Erbe ist Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält das komplette Vermögen des Verstorbenen.

Der Pflichtteilsberechtigte hingegen ist vom Erblasser enterbt worden und hat nur einen Anspruch auf seinen Pflichtteil nach den Regeln in §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteilsberechtigte benötigt Informationen

Der Pflichtteilsberechtigte benötigt für die Durchsetzung seines Anspruchs Informationen über den Nachlass.

Um an diese Informationen zu gelangen hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben zugebilligt.

Der Erbe muss – vollständig und wahrheitsgemäß – Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben.

Nur allzu häufig kommt der Erbe in der Praxis dieser Verpflichtung aber nicht vollumfänglich nach.

Erben tendieren dazu zu mauern

Der Erbe weiß nämlich genau: Je weniger der Pflichtteilsberechtigte über den Nachlass weiß, je mehr Vermögenswerte der Erbe bei der Auskunftserteilung verschweigt, desto geringer ist der Pflichtteil, den der Erbe am Ende zu bezahlen hat.

Der Erbe, der solchen Gedanken nachhängt, hat nur ein Problem: Er macht sich gegebenenfalls strafbar.

Sollte der Pflichtteilsberechtigte nämlich den belastbaren Eindruck gewinnen, dass die Auskunft des Erben über den Nachlass weder sorgfältig erstellt noch vollständig ist, dann kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass er die Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt versichert.

Eidesstattliche Versicherung auch für ein notarielles Nachlassverzeichnis

Diese Verpflichtung, gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abzugeben zu müssen, gilt sowohl im Hinblick auf ein vom Erben erstelltes, so genanntes privates, Nachlassverzeichnis als auch im Hinblick auf ein notarielles Nachlassverzeichnis (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 01.12.2021, IV ZR 189/20).

Kann der Pflichtteilsberechtigte in der Folge nachweisen, dass die vom Erben abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch war, hat der Erbe ein Strafverfahren am Hals.

Wann muss der Erbe eine eidesstattliche Versicherung abgeben?

Dabei muss der unehrliche Erbe damit rechnen, schneller zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert zu werden, als ihm lieb sein kann.

Das Gesetz formuliert in § 260 Abs. 2 BGB zu dieser Frage noch relativ neutral wie folgt:

Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

Für den Erben beunruhigender ist dann allerdings, was die Gerichte aus dieser gesetzlichen Vorgabe machen.

Der BGH weist auf für den Erben eher beunruhigende Fakten hin

So weist der BGH in dem vorstehend zitierten Urteil zur Frage, wann durch einen Erben eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, auf folgende Grundsätze hin:

Die Frage, ob ein Nachlassverzeichnis von einem Erben nicht mit der gebotenen Sorgfalt aufgestellt worden sei, müsse nämlich „aufgrund seines gesamten Verhaltens im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung“ beurteilt werden.

Dazu könne, so der BGH ausdrücklich, „auch eine anfängliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der später berichtigten Auskunft verwertet werden.“

Das frühere Verhalten des Erben kann entscheidend sein

Es müssten im konkreten Fall lediglich „greifbare Tatsachen festgestellt werden, die bei vernünftiger Betrachtung den Verdacht mangelnder Sorgfalt, also eines Verschuldens erwecken.“

Der BGH bestätigt in dem vorstehend zitierten Urteil, dass alleine „aufgrund des früheren Verhaltens des Erben, insbesondere im Hinblick auf eine frühere unvollständige oder unrichtige Auskunft, der Verdacht begründet sein (könne), dass das schließlich vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis nicht sorgfältig aufgestellt wurde.“ 

Die in der Praxis durchaus häufig anzutreffende Salamischeiben-Taktik von Erben, Informationen über den Nachlass nur sehr zögerlich und wohldosiert preiszugeben, kann sich demnach im Einzelfall als eher suboptimal erweisen und am Ende in ein Strafverfahren münden. 

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