Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man mit der Gründung einer Stiftung den Pflichtteil aushebeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Stiftungsvermögen gehört nicht mehr dem Erblasser
  • Bedenkt der Erblasser eine Stiftung von Todes wegen, dann hat das Auswirkungen auf den Pflichtteil
  • Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten führt gegebenenfalls zur Pflichtteilsergänzung

Hat man zu Lebzeiten ein ansehnliches Vermögen aufgebaut, dann kommt bei dem Betroffenen zuweilen der Wunsch auf, mit den angesammelten materiellen Werten nicht nur die Familie zu versorgen, sondern der Nachwelt auf Dauer etwas hinterlassen zu wollen.

Will man sein Vermögen noch zu Lebzeiten oder auch erst nach dem Tod gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken widmen, dann bietet sich nach deutschem Recht die Gründung einer Stiftung an. Das Recht der Stiftung ist unter anderem in den §§ 80 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kodifiziert.

Danach kann jedermann sein Vermögen ganz oder zum Teil auf eine von ihm zu gründende Stiftung übertragen. Der Stifter widmet das Vermögen, dass er der Stiftung überträgt, einem ganz bestimmten Zweck.

Eine Stiftung wird unter anderem dann von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt, wenn die durch das der Stiftung übertragene Vermögen die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist, § 80 Abs. 2 BGB.

Der Stiftungsgründer muss der Stiftung also zumindest so viel Vermögen zur Verfügung stellen, dass die Stiftung ihren Zweck über einen gewissen Zeitraum hinweg verfolgen kann.

Stiftungsvermögen scheidet aus dem Vermögen des Stiftungsgründers aus

Mit der Gründung einer Stiftung und der Übertragung von Vermögenswerten auf diese Stiftung verringert sich das Vermögen des Stifters. Wird die Stiftung noch zu Lebzeiten gegründet, so vollzieht sich dieser Vorgang vor dem Eintritt des Erbfalls.

Das Gleiche gilt aber auch für den Fall, dass der Erblasser vorgesehen hat, dass die Stiftung erst nach seinem Tod gegründet werden oder sein Vermögen erst nach seinem Tod ganz oder in Teilen auf die Stiftung übertragen werden soll. Hat der Erblasser seine Stiftung in seinem Testament beispielsweise als Miterbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, so wird der Nachlass entsprechend um den Betrag, den der Erblasser der Stiftung zugedacht hat, geschmälert.

Wie wirkt sich der Vermögensabfluss an die Stiftung auf den Pflichtteil aus?

Gleich, ob der Erblasser der von ihm gegründeten Stiftung bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen oder ob sich dieser Vorgang erst nach Eintritt des Erbfalls vollzogen hat, so ist die Gründung der Stiftung und die damit verbundene Ausstattung der Stiftung mit Erblasservermögen immer auch für den Pflichtteilsberechtigten von Interesse.

Hat der Erblasser pflichtteilsberechtigte Erben und schließt er diese Personen in seinem Testament von seiner Erbfolge aus, dann kann der Erblasser auf die Idee verfallen, durch den mit einer Stiftungsgründung zwangsläufig verbundenen Vermögensabfluss zeitgleich auch den Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen oder des Ehegatten zu reduzieren oder sogar ganz auszuschließen.

Diese Rechnung geht jedoch in den allermeisten Fällen nicht auf.

Erblasser bedenkt Stiftung in seinem Testament

Hat der Erblasser in seinem Testament die Gründung einer Stiftung und die vollständige oder auch nur teilweise Übertragung seines Vermögens auf diese Stiftung angeordnet, so unterliegt das so gebundene Vermögen nach allgemeinen Regeln dem Pflichtteilsrecht des BGB.

Das auf die Stiftung zu übertragende Vermögen zählt also, wie alle anderen gegebenenfalls noch vorhandenen Vermögenswerte, zum Nachlass. Der Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB errechnet sich aus diesem Gesamtnachlass, also inklusive des Vermögensanteils, der an die Stiftung übertragen werden soll.

Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Stiftung im Testament des Erblassers als Alleinerbe, Miterbe oder als Vermächtnisnehmer vorgesehen ist.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht jedenfalls die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils zu. Dieser Berechnung wird in jedem Fall auch das Vermögen zugrunde gelegt, das nach dem Willen des Erblassers auf die Stiftung übertragen werden soll.

Gründung der Stiftung zu Lebzeiten

Hatte der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine Stiftung gegründet und Vermögen auf die Stiftung übertragen, so kann dieser Vorgang für den Pflichtteilsberechtigten im Hinblick auf eine mögliche Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB interessant sein.

Rechtlich liegt in der Ausstattung einer Stiftung mit Finanzmitteln zwar keine Schenkung im Sinne von § 516 BGB. Nach ganz herrschender Meinung löst der Stiftungsvorgang und die damit verbundene Vermögensübertragung jedoch in analoger Anwendung des § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus.

Liegt die Gründung der Stiftung also in dem nach § 2325 BGB kritischen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall, dann steht zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Raum, der sich primär gegen den Erben, aber nach § 2329 BGB auch gegen die Stiftung selber richten kann.

Will der Erblasser Pflichtteilsergänzungsansprüche in Zusammenhang mit der Gründung einer Stiftung vermeiden, dann muss er die Stiftungsgründung rechtzeitig planen und zwischen Stiftungsgründung und Erbfall jedenfalls einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren bringen.

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