Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch und die Lebensversicherung - Urteil des BGH vom 28.04.2010

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bezugsberechtigung in Lebensversicherung stellt regelmäßig eine Schenkung dar
  • Mit welchem Wert beeinflusst diese Schenkung den Pflichtteil?
  • Es kommt auf den Rückkaufwert der Versicherung im Zeitpunkt des Erbfalls an

Das Erbrecht in Deutschland sieht vor, dass nächste Angehörige von dem Erblasser in aller Regel nicht zur Gänze von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden können.

Der Erblasser kann den nächsten Angehörigen zwar eine Erbenstellung versagen, indem er kraft letztwilliger Verfügung einen Dritten zum Erben bestimmt. Regelmäßig kann der Erblasser aber nicht verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang finanziell am Nachlass partizipieren.

Das Gesetz sieht nämlich für den Fall der Enterbung nächster Angehöriger vor, dass letzteren ein so genannter Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht.

Pflichtteil soll nicht ausgehöhlt werden

Dieser Pflichtteil der nächsten Angehörigen erfährt darüber hinaus einen gesetzlichen Schutz, vorzugsweise um zu verhindern, dass der Erblasser den sogar verfassungsrechtlich garantierten Pflichtteilsanspruch noch zu Lebzeiten durch entsprechende Manöver aushöhlt oder sogar zur Gänze wertlos macht.

Einer dieser gesetzlichen Schutzmechanismen zugunsten des Erhalts des Pflichtteils greift bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an Dritte.

Das Gesetz formuliert in § 2325 Abs.1 BGB wie folgt:

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der geschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Diese Bestimmung ist solange auch unproblematisch anwendbar, als der verschenkte Gegenstand wertmäßig eindeutig bezifferbar ist. Ein Geldgeschenk des Erblassers an einen Dritten führt ebenso wie die Schenkung eines Autos oder einer Immobilie zu einem, nötigenfalls mit sachverständiger Hilfe, genau bezifferbaren Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Was soll bei einer Lebensversicherung des Erblassers gelten?

Hingegen tat sich die Rechtsprechung in letzter Zeit mit folgendem Sachverhalt schwer:

Der Erblasser benennt in einem Lebensversicherungsvertrag einen Dritten als Begünstigten. Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Dritte einen Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen auf die komplette Versicherungsleistung.

Nachdem der Dritte zu diesem Vermögenszuwachs nichts beigetragen hat, insbesondere dem Erblasser in aller Regel keine Gegenleistung für die Benennung als Begünstigter in dem Lebensversicherungsvertrag schuldete, wird der Vorgang von der ganz einhelligen Meinung als eine Schenkung des Erblassers an den Dritten qualifiziert. Gegenstand der Schenkung ist der Anspruch auf die Versicherungssumme.

Bezugsberechtigter wird vom Erblasser beschenkt

Nachdem mit der Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung also eine Schenkung verbunden ist, war, auch dies war immer schon einhellige Meinung der Gerichte und juristischen Kommentare, der Anwendungsbereich des vorstehend zitierten § 2325 Abs. 1 BGB eröffnet.

Der Erblasser vollzieht in der juristischen Sekunde seines Ablebens eine Schenkung. Der Pflichtteilsberechtigte soll demfolgend nach dem Willen des Gesetzes in diesem Fall einen Ergänzungsanspruch haben.

Die kniffelige Frage war nur: In welcher Höhe kann der Ergänzungsanspruch geltend gemacht werden?

Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ist Berechnungsgrundlage für den Ergänzungsanspruch die dem Bezugsberechtigten tatsächlich ausbezahlte Versicherungssumme (in dieser Höhe ist der Dritte schließlich bereichert) oder entspricht die Schenkung des Erblassers betragsmäßig dem Wert der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlten Versicherungsprämien (in dieser Höhe ist der Erblasser zum Todeszeitpunkt schließlich entreichert)?

Für den Bereich des Erbrechts hat der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) diese Frage nunmehr mit Urteil vom 28.04.2010 entschieden.

Und erstaunlicherweise hat der BGH eine vermittelnde Haltung eingenommen.

Es kommt auf den Rückkaufwert der Lebensversicherung an

Unter anderem unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Colmar aus dem Jahr 1913 vertritt der BGH – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung – nunmehr die Auffassung, dass es für die Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung auf den Wert ankommt, „den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können“.

Mit anderen Worten: Entscheidend ist in aller Regel der Rückkaufwert der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Erbfalls. Wäre allerdings durch eine (fiktive) Veräußerung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Erblasser im maßgeblichen Zeitpunkt ein höherer Preis als der bloße Rückkaufwert zu erzielen gewesen, dann ist dieser höhere Wert für die Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebend.

Für den Pflichtteilsberechtigten, der mit der Konstellation einer „verschenkten“ Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung konfrontiert wird, heißt es demnach zukünftig nachzuweisen, welchen Wert die Versicherung am Todestag des Erblassers hatte.

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