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Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen und Ausgleichungspflicht bei Zuwendungen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil
  • Zuwendungen an einen Abkömmling beeinflussen den Pflichtteil
  • Zuwendung und Schenkung werden nicht doppelt berücksichtigt

Der Pflichtteil besteht nach § 2303 BGB in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.

Um seinen Pflichtteil berechnen zu können, muss der Betroffene demnach in einem ersten Schritt seinen gesetzlichen Erbteil bestimmen. Mit der Hälfte dieses Erbteils, der so genannten Pflichtteilsquote, ist der Pflichtteilsberechtigte dann am Nachlass zu beteiligen.

Je werthaltiger der Nachlass, desto höher ist der Pflichtteil

Je höher der Nachlasswert, desto höher ist auch grundsätzlich der Pflichtteil.

Der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten orientiert sich dabei grundsätzlich am Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Dasjenige Vermögen des Erblassers, das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist, muss bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Vorgänge aus der Vergangenheit beeinflussen den Pflichtteil

Neben dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Vermögen können aber auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Eintritt des Erbfalls die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beeinflussen.

Hier sieht zunächst einmal § 2325 BGB einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch für den Fall vor, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Vermögen ganz oder in Teilen an einen Dritten verschenkt hat.

Solche Schenkungen des Erblassers werden unter Umständen nach einem in § 2325 BGB festgelegten System dem Nachlasswert hinzugerechnet und erhöhen auf diesem Weg den Wert des Pflichtteils.

Weiter kann der Pflichtteil nach § 2316 BGB durch so genannte ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling beeinflusst werden.

Hier geht es dem Grunde nach darum, dass derjenige Abkömmling des Erblassers, der bereits zu Lebzeiten besondere Leistungen des Erblassers im Sinne von § 2050 BGB erhalten hat, von der Erbschaft weniger erhalten soll. Gleichfalls können sich Zuwendungen des Erblassers im Sinne von § 2050 BGB nach § 2316 BGB auf den Pflichtteil auswirken.

In welchem Verhältnis stehen Pflichtteilsergänzung und Ausgleichungspflicht?

Im Normalfall kann zwischen einer nach § 2325 BGB ergänzungspflichtigen Schenkung und einer nach § 2316 BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendung des Erblassers problemlos unterschieden werden.

Soweit der Erblasser einen Vermögenswert lediglich ohne eine Gegenleistung zu fordern weggegeben hat und die Voraussetzungen des § 2050 BGB nicht vorliegen, ist eine Schenkung gegeben, die nach § 2325 BGB in Bezug auf den Pflichtteil ergänzungspflichtig ist.

Andersherum scheidet eine – ergänzungspflichtige – Schenkung dann aus, wenn es sich bei der Vermögenstransaktion um eine – ausgleichungspflichtige – Zuwendung im Sinne von § 2050 BGB handelt.

Zuwendung des Erblassers wird nicht zweimal berücksichtigt

Schwierig wird es immer dann, wenn die ausgleichungspflichtige Zuwendung zugleich eine Schenkung darstellt.

In diesen Fällen ist man sich dem Grunde nach einig, dass eine Doppelberücksichtigung der Zuwendung, einmal nach § 2316 BGB und einmal nach § 2325 BGB, vermieden werden muss.

Soweit eine Zuwendung nach § 2316 BGB bereits dem Nachlass hinzugerechnet wurde, soll diese Zuwendung nicht nochmals nach § 2325 BGB zu einer Erhöhung des Pflichtteils führen.

Soweit jedoch eine Zuwendung im Rahmen der Ausgleichung nach § 2316 BGB nicht in vollem Umfang berücksichtigt wurde, kann es wegen der Zuwendung zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kommen.

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