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Pflichtteilsergänzung scheitert auch dann, wenn Erblasser aus einer Schenkung nachträglich ein entgeltliches Geschäft macht

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 258/05

  • Ehemann schenkt seiner Ehefrau Immobilie
  • Ein Jahr nach der Schenkung werden Gegenleistungen der Ehefrau vereinbart
  • Pflichtteilsberechtigter Sohn kann von der Schenkung nicht profitieren

In einem vom BGH entschiedenen Fall machte ein nichtehelicher Sohn gegen seine Stiefmutter als Beschenkte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Der Erblasser verstarb im Jahr 2003. Der Sohn war von seinem Vater, dem Erblasser, enterbt worden. Ihm standen entsprechend lediglich Pflichtteilsansprüche zu.

Alleinerbin war die Ehefrau des Erblassers. Der Nachlass war allerdings überschuldet, so dass die einzige Hoffnung des pflichtteilsberechtigten Sohnes ein Grundstücksgeschäft war, dass sein Vater vor Jahren mit seiner Ehefrau getätigt hatte.

Ehemann schenkt seiner Frau eine Immobilie

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten im Jahr 1995 nämlich hinsichtlich eines im Eigentum des Erblassers stehenden Mehrfamilienhauses eine Schenkung vollzogen. Der Erblasser hatte sich im dem notariellen Schenkungsvertrag zwar den Nießbrauch vorbehalten, jedoch legten beide Parteien Wert auf die Feststellung, dass die Schenkung „ohne Gegenleistung“ vorgenommen wird.

Gestützt auf diesen Vorgang wollte der enterbte Sohn nunmehr seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die beschenkte Stiefmutter nach §§ 2325, 2329 BGB geltend machen.

Dieser eigentliche einfache Sachverhalt wurde allerdings dadurch verkompliziert, dass Erblasser und Ehefrau dem Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1995 im Jahr 1996 einen weiteren als „Änderungsvertrag“ bezeichneten Vertrag folgen ließen. In diesem zeitlich späteren Vertrag wurden für die Übertragung des Mehrfamilienhauses ausdrücklich Gegenleistungen durch die Ehefrau an den Erblasser vereinbart.

Parteien wollen die Schenkung im Hinblick auf den Pflichtteil entschärfen

Die Parteien wollten also ersichtlich der im Jahr 1995 erfolgten Schenkung die Grundlage entziehen.

Diese nachträgliche Umwandlung der (zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führenden) Schenkung in einen (den Pflichtteilsergänzungsanspruch ausschließenden) entgeltlichen Vorgang wollte der Sohn des Erblassers nicht akzeptieren. Weiter trug er vor, dass die vereinbarte Gegenleistung den Wert der Immobilie nicht erreiche, mithin zumindest eine gemischte Schenkung vorliegen würde.

Schenkung der Immobilie beeinflusst den Pflichtteil nicht

Der Sohn scheiterte mit seinem Anspruch in erster und zweiter Instanz. Und auch der BGH folgte dem Sohn in der entscheidenden Frage der Umwandlung der Schenkung nicht.

Vielmehr stellte das höchste Zivilgericht fest, dass der Pflichtteilsberechtigte auch „nachträgliche Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Geschäften des Erblassers“ hinzunehmen hat, wenn kein auffallendes und grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist.

Der BGH verwies die Angelegenheit trotzdem an das Berufungsgericht zurück, damit dort mittels Sachverständigengutachten geklärt werden konnte, ob der Vortrag des Sohnes, wonach die Immobilie erheblich mehr Wert als die in dem Vertrag aus dem Jahr 1996 vereinbarte Gegenleistung gewesen sei, zutreffend war.

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