Wann bekommt man seinen Pflichtteil, obwohl man vom Erblasser eine Schenkung erhalten hat?
- Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers beeinflussen den Pflichtteil
- Anrechnung von Vorempfängen
- Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen des Erblassers
Der Pflichtteil gehört zu den in der Praxis vielleicht umstrittensten Ansprüchen bei der Abwicklung einer Erbschaft.
Das Recht auf den Pflichtteil entsteht immer dann, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag einen nahen Familienangehörigen (Abkömmling, Ehepartner oder Elternteil) von der Erbfolge ausgeschlossen hat, §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
In diesem Fall steht dem von der Erbfolge Ausgeschlossenen ein durch das Gesetz garantiertes Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Der Pflichtteil ist immer auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet und besteht in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Betroffenen.
Konflikt zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich regelmäßig gegen den vom Erblasser eingesetzten Erben.
Pflichtteilsberechtigter und Erbe müssen nach dem Eintritt des Erbfalls den Pflichtteilsanspruch untereinander klären.
Nachdem sich Pflichtteilsberechtigter und Erbe regelmäßig gut kennen, sich aber oft nicht unbedingt freundschaftlich verbunden sind, gestaltet sich die Regulierung des Pflichtteils oft schwierig.
Der Pflichtteilsberechtigte deckt den Erben mit seinen Auskunftsansprüchen ein, um die Grundlagen für seinen Anspruch in Erfahrung zu bringen.
Der Erbe wiederum versucht nur allzu oft so gut es geht zu mauern, um dem Pflichtteilsberechtigten nur ja nicht zu viel an Information zukommen zu lassen.
Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers beeinflussen die Höhe des Pflichtteils
Ist die Situation zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem alleine schon bei der bloßen Feststellung des Nachlasswertes meist recht aufgeladen, so eskaliert die Lage meist dann, wenn es um die Frage geht, ob lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten die Höhe des Pflichtteils beeinflussen.
Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass vom Erblasser bereits zu Lebzeiten Zuwendungen an den späteren Pflichtteilsberechtigten gemacht wurden.
Ob und in welcher Höhe solche Zuwendungen nach dem Eintritt des Erbfalls Einfluss auf den Wert des Pflichtteils haben, ist dann aber oft Gegenstand erbitterter Auseinandersetzungen.
Anrechnung von Vorempfängen
Dabei gibt es zwei im Gesetz festgeschriebene Ansatzpunkte, wann es sich ein Pflichtteilsberechtigter gefallen lassen muss, dass lebzeitige Zuwendungen des Erblassers seinen Pflichtteil mindern.
So legt zum einen § 2315 BGB folgendes fest:
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Hat der Pflichtteilsberechtigte also bereits etwas vom Erblasser erhalten, dann legt § 2315 BGB nahe, dass er sich diese Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Zentrales (und häufig nicht vorliegendes) Erfordernis für eine Anrechnung einer Zuwendung nach § 2315 BGB ist allerdings, dass der Erblasser spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der lebzeitigen Zuwendung (nicht im Nachhinein!) bestimmt hatte, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf seinen zukünftigen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Liegt eine solche Bestimmung des Erblassers vor, muss sich der Pflichtteilsberechtigte darauf einstellen, dass sein Pflichtteil im Wert gemindert wird.
Ausgleichung von Vorempfängen
Eine weitere Vorschrift, die sich mit der Anrechnung von Zuwendungen des Erblassers auf den Pflichtteil beschäftigt, enthält § 2316 BGB:
Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde.
Voraussetzung für eine Beeinflussung der Pflichtteilshöhe nach § 2316 BGB ist, dass mehrere Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.
Würde im Fall der gesetzlichen Erbfolge nach § 2050 BGB zugunsten eines Abkömmlings ein Ausgleichsanspruch bestehen, so wirkt sich dies auch auf den Pflichtteilsanspruch aus.
Eine Ausgleichung nach § 2050 BGB kann dabei sowohl dann geboten sein, wenn die Zuwendung des Erblassers bestimmte Kriterien erfüllt (Ausstattung, Übermaßzuschuss zu den Einkünften, Übermaßaufwendung zum Beruf) oder wenn der Erblasser bestimmt hat, dass eine bestimmte Zuwendung ausgleichungspflichtig sein soll.
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