Geschenke des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten wirken sich auf den Pflichtteil aus
- Geschenke des Erblassers an Dritte erhöhen den Pflichtteil
- Wann muss sich der Pflichtteilsberechtigte Geschenke des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen?
- Ausgleichung von lebzeitigen Leistungen unter Kindern und Enkeln beeinflusst den Pflichtteil
Das Pflichtteilsrecht soll nahen Familienangehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren, selbst wenn der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet hat, dass der Betroffene von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.
Das gesetzliche Pflichtteilsrecht schränkt ein gutes Stück weit die Testierfreiheit des Erblassers ein. Er kann für den Erbfall über sein Vermögen eben gerade nicht frei und ungebunden bestimmen. Wenn er seine Kinder, Enkel, seinen Ehegatten und unter Umständen sogar seine Eltern in seinem Testament enterbt, dann greift mit den §§ 2303 ff. BGB das Pflichtteilsrecht ein und sichert den Enterbten eine Beteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.
Das Pflichtteilsrecht beschränkt sich aber nicht darauf, lediglich zugunsten des Pflichtteilsberechtigten eine zwangsweise Beteiligung am Erblasservermögen zu begründen.
Schmälerung des Pflichtteils soll vom Gesetz verhindert werden
Vielmehr versucht das Pflichtteilsrecht einen – vom Gesetzgeber als gerecht empfundenen – Ausgleich zwischen den Interessen des Erblassers, der mit dem Pflichtteil belasteten Erben und dem Pflichtteilsberechtigten selber herzustellen.
Eine Ausprägung dieses Versuchs zu einer „gerechten“ Verteilung des Erblasservermögens zu kommen, sind diverse Vorschriften, die zulasten des Pflichtteilsberechtigten zu einer Schmälerung des Pflichtteils führen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten hat.
Im Ergebnis hält der Gesetzgeber eine Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers dann nicht mehr für erforderlich, wenn der Pflichtteilsberechtigte am Vermögen des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten in ausreichendem Umfang partizipiert hat.
Folgende Vorschriften können dabei den Pflichtteil einschränken:
Zuwendungen müssen auf den Pflichtteil angerechnet werden
Nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte das auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung zugewendet wurde, dass er sich die Zuwendung auf seinen späteren Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Das entscheidende Kriterium bei der Anrechnungsbestimmung des § 2315 BGB ist, dass der Erblasser die Anrechnung der Zuwendung vor oder spätestens mit der Zuwendung angeordnet haben muss. Fehlt eine solche Anordnung, scheidet eine Anrechnung und damit eine Schmälerung des Pflichtteils grundsätzlich aus.
Der Wert der Zuwendung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung gemacht wurde. Das bedeutet, dass beispielsweise der Wert der Zuwendung eines Geldbetrages inflationsbereinigt umgerechnet werden muss.
Die Anrechnung selber erfolgt durch Hinzurechnung des Wertes der Zuwendung zum Wert des Nachlasses. In einem zweiten Schritt wird auf dieser Basis der Pflichtteil ermittelt. In einem dritten Schritt wird dann die Zuwendung von dem soeben ermittelten Pflichtteil abgezogen. Der tatsächliche Pflichtteil entspricht dann dem Ergebnis dieser Subtraktion und kann gegebenenfalls auch bei Null liegen.
Leistungen des Erblassers an seine Abkömmlinge sind auszugleichen
Nach § 2316 BGB kann eine Ausgleichung von lebzeitigen Leistungen des Erblassers an seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) ebenfalls zu einer Minderung des Pflichtteils führen.
Grundlegende Voraussetzung für eine Ausgleichung nach § 2316 BGB ist, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) hinterlassen hat. Zuwendungen an Ehepartner, Eltern oder sonstige Verwandte sind für § 2316 BGB nicht relevant.
Ob und in welcher Höhe Zuwendungen des Erblassers oder auch Leistungen des Pflichtteilsberechtigten an den Erblasser Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils nehmen, ist zunächst anhand der Vorschriften der §§ 2055 – 2057a BGB zu ermitteln.
Hat der Abkömmling Zuwendungen im Sinne von § 2055 BGB erhalten, mindert sich sein Pflichtteilsanspruch. Hat er hingegen zugunsten des Erblassers Leistungen im Sinne von § 2057a BGB erbracht, erhält er einen aufgebesserten Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigter muss sich Geschenke des Erblassers auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen
Der Erblasser kann den Pflichtteil nicht dadurch aushebeln, indem er sein Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt und den Pflichtteil auf diesem Weg wirtschaftlich entwertet.
Ein solches Vorgehen soll die Vorschrift des § 2325 BGB verhindern, die dem Pflichtteilsberechtigten einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch zubilligt, wenn der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dritten Personen Geschenke gemacht hat.
Der Pflichtteilsberechtigte kann aber nicht nur einseitig die Ergänzung seines Pflichtteils nach § 2325 BGB verlangen, sondern muss sich im Gegenzug nach § 2327 BGB eigene Geschenke des Erblassers auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.
Für die Anrechnungsvorschrift des § 2327 BGB gilt dabei die Zehnjahresgrenze des § 2325 Abs. 3 BGB nicht.
Auch Geschenke des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, können demnach im Rahmen der Bemessung der Pflichtteilsergänzung eine Rolle spielen.
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