Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen reduzieren
- Der Pflichtteil berechnet sich grundsätzlich aus dem Vermögen, das zum Erbfall noch vorhanden ist
- Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entschädigt für lebzeitige Schenkungen des Erblassers
- Je früher man mit der Übertragung des eigenen Vermögens anfängt, desto kleiner wird der Pflichtteil
Es soll vorkommen, dass das Verhältnis eines zukünftigen Erblassers selbst zu den nächsten Verwandten manchmal etwas getrübt ist.
Spätestens dann, wenn Kinder einen Elternteil in der Sie-Form ansprechen oder von ihrem Vater hartnäckig lediglich als „Erzeuger“ sprechen, dann ist in der Familie irgendetwas schiefgelaufen.
Es ist nachvollziehbar, wenn betroffene Elternteile in einer solchen Situation intensiv darüber nachdenken, wie sie das betreffende Kind für den Erbfall so weit wie möglich von dem eigenen Vermögen fernhalten können.
Der Pflichtteil macht vielen Erblassern bei der Planung der Erbfolge einen Strich durch die Rechnung
Solche Überlegungen kollidieren im deutschen Erbrecht aber relativ schnell mit dem in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierten Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der den nächsten Familienangehörigen selbst für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichert, in dem der Erblasser in seinem Testament eindeutig angeordnet hat, dass das betroffene Familienmitglied von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.
Ist ein nahes Familienmitglied (z.B. Kinder oder der Ehepartner des Erblassers) im Testament enterbt worden, dann kann dieses Familienmitglied vom Erben regelmäßig (Ausnahme § 2333 BGB) den Pflichtteil einfordern.
Auch verschollene Kinder bekommen ihren Pflichtteil
Für den betroffenen Erblasser ist diese Vorstellung, dass beispielsweise ein Kind, zu dem bereits seit Jahrzehnten kein Kontakt mehr bestand, über das Pflichtteilsrecht am Nachlass beteiligt wird, oft ein Graus.
Wenn der zukünftige Erblasser diese Systematik rechtzeitig und bereits zu Lebzeiten erkennt, dann kann er versuchen gegenzusteuern.
Ein probates Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, ist die lebzeitige Weggabe von Vermögen.
Der Pflichtteil bezieht sich auf den vorhandenen Nachlass
Der reguläre Pflichtteil bezieht sich nämlich dem Grunde nach immer nur auf den Nachlass, der im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden ist.
Hatte der Erblasser sein Vermögen aber bereits zu Lebzeiten ganz oder in Teilen auf Dritte übertragen, dann schmälert dies zunächst einmal den Pflichtteil.
Der Gesetzgeber hat bei der Implementierung des Pflichtteilrechts im BGB natürlich erkannt, dass es der Erblasser durch eine lebzeitige Vermögensübertragung in der Hand hat, den Pflichtteil zu minimieren.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gleicht Schenkungen des Erblassers aus
Um dem entgegenzuwirken, steht im Gesetz in § 2325 BGB ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch flankiert den regulären Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB und greift immer dann ein, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt hat.
Liegt eine lebzeitige Schenkung durch den Erblasser an Dritte vor, dann wird der Wert dieser Schenkung fiktiv dem pflichtteilsrelevanten Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteil erhöht sich auf diesem Weg.
Wichtig ist für den nach Lösungswegen suchenden Erblasser aber zu wissen, dass die Relevanz von lebzeitigen Schenkungen für Pflichtteil im Laufe der Jahre abnimmt.
Je früher man sein Vermögen weggibt, desto kleiner wird der Pflichtteil
Je früher der Erblasser anfängt, sein Vermögen auf Dritte zu übertragen, desto geringer ist der Einfluss der Schenkung auf den Pflichtteil.
Mit jedem Jahr, dass zwischen der Schenkung und dem Ableben des Erblassers liegt, schmilzt der – pflichtteilsrelevante – Wert der Schenkung nämlich um 10 Prozent ab.
Schenkungen, die länger als 10 Jahr zurückliegen, tangieren den Pflichtteil grundsätzlich nicht mehr.
Ausnahmen von der Zehn-Jahres-Regel
Bei dieser Regel gibt es – natürlich – wieder Ausnahmen zu beachten:
So fängt die maßgebliche zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen unter Eheleuten nicht mit der Übertragung des Vermögenswertes, sondern erst mit dem Tod des Ehepartners bzw. mit Scheidung der Eheleute.
Weiter kann es auf den Lauf der Zehn-Jahres-Frist aus § 2325 Abs. 3 BGB massiven Einfluss haben, wenn sich der Erblasser und Schenker ein Nutzungsrecht an der verschenkten Sache vorbehält.
Hier kommt es auf Vertragsdetails an, um die Relevanz für den Pflichtteil einschätzen zu können.
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