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Mit welchem Wert werden Schenkungen bei der Pflichtteilsergänzung angesetzt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Schenkung des Erblassers kann den Wert des Pflichtteils erhöhen
  • Das Gesetz enthält konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Wertes der Schenkung
  • Unterschiedliche Regeln für Immobilien und sonstiges Vermögen

Hat der Erblasser einen nächsten Familienangehörigen (z.B. ein Kind oder den Ehepartner) in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, dann kann die enterbte Person regelmäßig den so genannten Pflichtteil fordern, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Um den Pflichtteil berechnen zu können, benötigt man demnach Angaben, woraus der Nachlass besteht und welchen Wert der Nachlass hat.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers

Für den Pflichtteil relevant ist aber nicht nur das zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandene Vermögen des Erblassers.

Nach § 2325 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten nämlich ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn der Erblasser sein Vermögen vor dem Erbfall durch Schenkungen an Dritte vermindert hat.

Diese Schenkungen werden grundsätzlich dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen auf diesem Weg den Pflichtteilsanspruch.

An wen der Erblasser dabei sein Vermögen zu Lebzeiten ganz oder in Teilen verschenkt hat, ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht relevant.

Die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 BGB

Für diese Pflichtteilsergänzung relevant sind grundsätzlich nur Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben getätigt hat.

Je länger eine Schenkung zurückliegt, desto geringer ist ihr Einfluss auf den Pflichtteil.

Wurde die Schenkung des Erblassers beispielsweise eineinhalb Jahre vor dem Erbfall vollzogen, so fließt sie nur noch zu 90% in die Pflichtteilsberechnung ein. Mit jedem Jahr, das zwischen Erbfall und Zeitpunkt der Schenkung liegt, verliert die Schenkung um weitere 10%. So fließt eine Schenkung, die der Erblasser beispielsweise vor neuneinhalb Jahren vorgenommen hat, nur noch zu 10% in die Pflichtteilsberechnung ein.

Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, beeinflussen den Pflichtteil in aller Regel nicht mehr.

Wichtige Ausnahme: Für Schenkungen unter Eheleuten gilt die Zehn-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung faktisch nicht. Hier beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit dem Erbfall. Schenkungen unter Eheleuten fließen damit regelmäßig in voller Höhe in die Pflichtteilsergänzung ein, auch wenn sie beispielsweise 20 Jahre und länger zurück liegen.

Mit welchem Wert werden Schenkungen angesetzt?

Unabhängig von der Zehn-Jahres-Frist ist in jedem Fall zu überprüfen, mit welchem Wert eine Schenkung für die Pflichtteilsergänzung angesetzt werden muss.

Hier hält das Gesetz in § 2325 Abs. 2 BGB eine eigene Regelung parat:

Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

Dem Grunde nach muss man immer vom Verkehrswert des Geschenks ausgehen. Dieser Wert muss aber, je nach Gegenstand der Schenkung, zu verschiedenen Zeitpunkten ermittelt werden.

So genannte verbrauchbare Sachen (§ 92 BGB), wie zum Beispiel Geld oder Wertpapiere, werden immer mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt. Hier muss also für die Pflichtteilsergänzung gegebenenfalls eine Inflationsbereinigung des Wertes des Geldgeschenks durchgeführt werden.

Bei nicht verbrauchbaren Sachen, wie zum Beispiel einer Immobilie, muss hingegen ermittelt werden, ob das Geschenk zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt des Erbfalls einen höheren Wert hatte.

Nur der niedrigere von beiden Werten kann der Pflichtteilsergänzung zugrunde gelegt werden.

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