Pflichtteil wegen Wegzug der Erbin nach Rumänien in Gefahr – Vorläufiger Rechtsschutz soll Pflichtteil sichern
OLG Hamburg – Beschluss vom 31.03.2016 – 2 W 17/16
- Pflichtteilsberechtigter befürchtet Wegzug der Erbin ins Ausland
- Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz soll den Pflichtteil sichern
- Antrag wird mit Hinweis auf ungenügenden Vortrag zurück gewiesen
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte über die Frage zu befinden, ob ein Pflichtteilsberechtigter im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes bei Gericht Maßnahmen zur Sicherung seines Pflichtteilanspruchs durchsetzen kann.
In der Angelegenheit war ein Sohn von seinem Vater durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden.
Nach dem Tod des Vaters machte der Sohn seinen Anspruch auf den Pflichtteil bei der vom Vater eingesetzten Alleinerbin geltend.
Der Sohn erhielt vor Regulierung seines Pflichtteils offenbar Hinweise, wonach sich die alleinige Erbin nach Rumänien absetzen wollte. Der Sohn befürchtete, dass er in diesem Fall größere Probleme bei der Durchsetzung seines Pflichtteils bekommen werde.
Sohn des Erblassers will seinen Pflichtteil sichern
Der Sohn entschloss sich daher vor Realisierung seines Pflichtteilanspruchs Maßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs in die Wege zu leiten. Er beantragte daher beim Landgericht die Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen die Alleinerbin und die Pfändung der von ihm in Höhe eines Betrages von 41.500 Euro bezifferten Forderung.
Zur Begründung seines Antrages hatte der Sohn des Erblassers einen Erbschein vorgelegt, aus dem hervorging, dass die Antragsgegnerin alleinige Erbin nach dem Erblasser geworden war. Weiter hatte der Sohn des Erblassers einen Grundbuchauszug vorgelegt, dem zu entnehmen war, dass in den Nachlass seines Vaters eine Eigentumswohnung fällt.
Weiter legte der Sohn des Erblassers dem Gericht eine Kopie einer Verkaufsanzeige für diese Wohnung vor, wonach die Erbin offenbar versuchte, die Nachlassimmobilie zu veräußern.
Das Landgericht hatte den Antrag des Sohnes des Erblassers mit der Begründung zurückgewiesen, dass vom Antragsteller weder der Arrestanspruch noch der Arrestgrund glaubhaft gemacht worden sei.
Antragsteller legt Beschwerde zum OLG ein
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamburg ein.
Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.
Das OLG räumte dem Antragsteller zwar ein, dass er seinen Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach in ausreichender Form vorgetragen hätte. So hatte das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller als einziger Sohn des Erblassers einen Anspruch nach § 2303 BGB gegen die Alleinerbin auf seinen Pflichtteil hat.
Der Antragsteller habe aber, so das OLG, die Höhe seines Pflichtteilanspruchs nicht ausreichend bestimmt dargelegt.
Grundlagen für die Berechnung des Pflichtteils müssen vorgetragen werden
Voraussetzung für die Anordnung eines dinglichen Arrestes sei nämlich, dass zu dem geltend gemachten Anspruch im Einzelnen vorgetragen und die Höhe des Anspruchs „jedenfalls annährend rechnerisch dargestellt“ wird. Diesem Erfordernis sei der Antragsteller nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.
So hatte der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass die im Nachlass befindliche Immobilie für einen Preis von 166.000 Euro veräußert worden sei. In diesem Zusammenhang hatte der Antragsteller auch an Eides statt versichert, dass die Wohnung von seinem Vater bezahlt und belastungsfrei war.
Das OLG vermisste aber bei dem Vortrag des Sohnes des Erblassers jegliche Angaben zu etwaigen Nachlassverbindlichkeiten. Der für den Pflichtteil maßgebliche Nachlasswert lasse sich im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann ermitteln, wenn neben Angaben zum Aktivnachlass auch Informationen zu den Nachlassverbindlichkeiten vorgetragen werden.
Dem OLG-Senat sei aber alleine auf Grundlage der Angaben zum positiven Nachlasswert nicht einmal eine annähernde Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht möglich.
Im Ergebnis wurde der Antrag des Sohnes des Erblassers auf einstweiligen Rechtsschutz demnach vom OLG zurück gewiesen.
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