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Pflichtteil in Gefahr? Arrest beantragen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Erbe Vermögen verschwinden lassen will, kann der Pflichtteilsberechtigte reagieren
  • Ist der Erbe dabei, den Pflichtteilsanspruch zu vereiteln?
  • Gericht kann Vermögen des Erben pfänden

Pflichtteilsansprüche sind bei Erben nicht sonderlich beliebt. Sie schmälern den Ertrag der Erbschaft.

Sie kosten die Erben aber auch Zeit und Nerven bei der Abwicklung. Und nicht zuletzt werden Pflichtteilsansprüche häufig von Beteiligten geltend gemacht, mit denen Erben alles andere als freundschaftliche Gefühle verbinden.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass die Erledigung von Pflichtteilsansprüchen in der Realität nachhaltig Zeit in Anspruch nimmt. Im Streitfall können mehrere Jahre ins Land gehen, bis sich die Gerichte in mehreren Instanzen durch Pflichtteilsklagen auf Auskunft und Zahlung gearbeitet haben.

Bis zum Tag einer endgültigen Entscheidung über einen Pflichtteilsanspruch kann mit dem Nachlass aber viel passieren.

Vor allem in den Fällen, in denen der Erbe offenkundig nach Kräften verhindern will, dass der Pflichtteilsberechtigte auch nur einen Cent erhält, muss der Pflichtteilsberechtigte sehr zeitnah hellhörig werden, um am Ende der Tage nicht mit einem klagezusprechenden Urteil, aber ohne einen müden Euro dazustehen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch sichern

Wenn der Pflichtteilsberechtigte berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Erbe Maßnahmen in die Wege leitet, um den Pflichtteilanspruch ins Leere laufen zu lassen, dann hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, hier gegenzusteuern und seinen Anspruch zu sichern.

Zur Sicherung seiner Geldforderung kann der Pflichtteilsberechtigte nach den Vorschriften der §§ 916 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) einen so genannten Arrest in das Vermögen des Erben beantragen.

Sinn und Zweck eines solchen Arrestes ist es, eine zukünftige Zwangsvollstreckung gegen den Erben abzusichern.

Arrestanspruch und Arrestgrund

Voraussetzung für die Anordnung eines Arrests durch ein staatliches Gericht ist das Vorliegen eines so genannten Arrestanspruchs sowie eines Arrestgrundes.

Der Arrestanspruch ist für den Pflichtteilsberechtigten noch relativ unkompliziert vorzutragen: Sein Anspruch auf den Pflichtteil entsteht nach § 2317 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit dem Erbfall. Er ist auf eine Geldforderung gerichtet und demnach grundsätzlich tauglich, um durch einen Arrest abgesichert zu werden.

Bei dem Vortrag zum so genannten Arrestgrund muss der Pflichtteilsberechtigte schon etwas mehr Mühe aufwenden. Er muss ein Gericht nämlich davon überzeugen, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils auf Zahlung des Pflichtteils „vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.“

Sicherung der Ansprüche muss dringlich sein

Hier muss der Pflichtteilsberechtigte also einem Gericht die Umstände näher bringen, die die Dringlichkeit einer gerichtlichen Sicherungsmaßnahme begründen sollen.

Wann ein solcher Arrestgrund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Sicherung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten wird aber zum Beispiel dann in Frage kommen, wenn der Erbe vorsätzlich falsche Angaben zur Bestand und Werthaltigkeit des Nachlasses macht oder Anstalten macht, sich ins Ausland abzusetzen.

Auch das vollkommene Ignorieren des Pflichtteilsberechtigten durch den Erben kann ein Hinweis darauf sein, dass die Realisierung des Pflichtteilanspruchs konkret gefährdet ist. Schließlich können auch hektische Immobilientransfers in Bezug auf Nachlassgrundstücke durch den Erben einen Hinweis für einen Arrestgrund abgeben.

Welche Wirkung hat ein Arrest?

Hat man ein Gericht von der Dringlichkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen überzeugen können, dann kann mit Hilfe der Arrestanordnung eine sichernde Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Erben betrieben werden. So können zum Beispiel bewegliche Vermögensgegenstände des Erben gepfändet und auf diesem Weg vor Veräußerung oder Wegschaffung gesichert werden.

Um dem Erben die Freude an der geplanten Veräußerung einer Nachlassimmobilie zu nehmen, kann der Pflichtteilsberechtigte mit Hilfe des Arrestbefehls eine so genannte Arresthypothek an dem Nachlassgrundstück beantragen, § 932 ZPO.

Das Grundstück ist dann mit dem Pflichtteilsanspruch belastet und bietet die Sicherheit, dass die Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten am Ende der Tage auch ausbezahlt werden.

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