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Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen löst Pflichtteilstrafklausel aus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 29.10.2012 – 15 W 421/12

  • Eltern setzen sich gegenseitig als Erben und die Kinder als Schlusserben ein
  • Das Testament der Eltern enthält für die Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel
  • Ein Kind löst nach dem Tod der Mutter die Pflichtteilsklausel aus

Wieder einmal musste ein pflichtteilsberechtigter Erbe erfahren, dass eine im Testament seiner Eltern enthaltene Pflichtteilsstrafklausel durchaus ernst zu nehmen ist.

In der Angelegenheit hatten die Eltern des Beschwerdeführers ein typisches Ehegattentestament errichtet. Die Eltern hatten sich zunächst wechselseitig als Alleinerben eingesetzt und gleichzeitig bestimmt, dass ihre Kinder Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sein sollen.

Um dem länger lebenden Ehegatten eine möglichst ungestörte Erbschaft nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu ermöglichen, hatten die Eheleute eine – wiederum typische – Pflichtteilsstrafklausel in ihr Testament aufgenommen. Nach dieser Klausel soll dasjenige Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Ableben des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten.

Eltern wollen die Kinder davon abhalten, ihren Pflichtteil zu fordern

Mit Hilfe dieser Klausel wollten die Eheleute ihre Kinder davon abbringen, den überlebenden Ehepartner nach dem ersten Erbfall mit finanziellen Forderungen zu überziehen.

Nach dem Tod der zuerst versterbenden Ehefrau und noch zu Lebzeiten des Vaters legte eines der beiden Kinder dann allerdings Wert darauf, seine erbrechtlichen Ansprüche zu versilbern. Man vereinbarte zu diesem Zweck einen Termin bei einem Notar, der die näheren Einzelheiten des Zahlungsverlangens eines der Kinder beurkunden sollte.

Insgesamt sollte das die Zahlung begehrende Kind einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro erhalten. Aus der notariellen Urkunde ging dann aber auch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sich das Kind aus dieser Summe einen Teilbetrag in Höhe von 6.000 Euro als „Ausgleich für die Pflichtteilsansprüche nach der verstorbenen Mutter anrechnen lässt.“

Abfindungsvereinbarung wird vor einem Notar unterzeichnet

Diese Vereinbarung wurde von dem eine Zahlung verlangenden Kind in voller Kenntnis der in dem Testament enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel beim Notar unterschrieben.

Nach dem Ableben des Vaters musste der die Zahlung verlangende Abkömmling dann allerdings erfahren, dass er mit der notariellen Vereinbarung nicht nur um 10.000 Euro reicher, sondern auch um eine Erbenstellung nach dem Tod des Vaters ärmer geworden war.

Nicht nur das Nachlassgericht in erster Instanz, sondern auch das OLG als Beschwerdegericht wertete die notarielle Vereinbarung, die der Beschwerdeführer unterschrieben hatte als „Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs“ nach dem Tod der Mutter.

Sohn verliert sein Erbrecht nach seinem Vater

Mit dieser Geltendmachung hatte der Beschwerdeführer dann allerdings sein Erbrecht nach dem Ableben des Vaters verloren.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es für ein Auslösen der Pflichtteilsklausel erforderlich aber auch ausreichend ist, wenn ein Abkömmling nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil in Kenntnis der Pflichtteilsklausel seiner Eltern „ausdrücklich und ernsthaft fordert“. Es sei hingegen nicht notwendig, dass mit der Geltendmachung ein „bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen“ verbunden ist.

Am Ende half dem Beschwerdeführer auch sein Vortrag nicht, er sei von anderen Beteiligten mit dem notariellen Vertrag in eine Falle gelockt worden.

Nachdem er dem Gericht nicht plausibel erklären konnte, warum der Vergleichsbetrag in zwei Teile gesplittet wurde und der eine Teil auf Pflichtteilsansprüche nach der Mutter angerechnet werden sollte, verblieb es bei der Einschätzung des OLG, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen der Pflichtteilsklausel vorliegend erfüllt waren.

Der Beschwerdeführer hatte sein Erbrecht nach dem Tod des Vaters verloren.

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