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Pflichtteilsstrafklausel nicht beachtet - Stiefkind macht sein Erbrecht durch Geltendmachung einer Abfindungszahlung kaputt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.11.2010 - I-3 Wx 194/10

  • Eheleute sehen in Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel für den ersten Erbfall vor
  • Sohn fordert nach dem ersten Erbfall eine Abfindung
  • Sohn verbaut sich mit der Abfindung seine Erbenstellung im zweiten Erbfall

Nach dem Tod seines Stiefvaters stellte der Stiefsohn beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erlass eines Teilerbscheins, der ihn zu einem Anteil von 1.650/10.000 als Erben seines Stiefvaters ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht lehnte den Erlass des Erbscheins ab. Auch das OLG als Beschwerdegericht wies den Antrag des Stiefsohnes zurück.

Der Stiefsohn begründete sein Erbrecht auf einen Erbvertrag, den seine leibliche Mutter mit ihrem neuen Ehemann im Jahr 2005 erstellt hatte. Dieser Erbvertrag sah vor, dass sich die Eheleute gemeinsam zu alleinigen Erben einsetzen und nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten die vorhandenen Kinder zu genau festgelegten Erbquoten zum Zuge kommen sollen.

Kinder sollen davon abgehalten werden, den Pflichtteil zu fordern

Weiter enthielt der Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach dasjenige Kind, dass nach dem Tod seines zuerst versterbenden leiblichen Elternteil seinen Pflichtteil verlangt, von der Erbfolge nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten ausgeschlossen sein soll.

Dem Erbvertrag aus dem Jahr 2005 waren in den Jahren 1978 und 1994 frühere Erbverträge zwischen den Eheleuten vorangegangen. Sämtliche Erbverträge enthielten eine Pflichtteilsstrafklausel für die Kinder der Ehepartner.

Die leibliche Mutter des Antragstellers verstarb im Jahr 2006. Anfang Mai 2006 wurde der Antragsteller durch Testamentseröffnung nach dem Tod seiner Mutter vom Inhalt der Erbverträge und insbesondere von den Pflichtteilsstrafklauseln in Kenntnis gesetzt.

Bereits im März 2006 hatte sich der Stiefsohn an seinen Stiefvater gewandt und mitgeteilt, dass er seine Ansprüche nach dem Tod seiner Mutter durchsetzen werde. Im April 2006 schlug er schließlich vor, dass seine Ansprüche gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 9.500 abgefunden werden sollen.

Sohn erhält nach dem ersten Erbfall die geforderte Abfindung

Am 10.05.2006, also zeitlich nach der Testamentseröffnung, ließ der Stiefsohn die Abfindung nochmals ausdrücklich bestätigen.

Das Geld wurde ihm von seinem Stiefvater in der Folge ausgehändigt.

Nach dem Tod des Stiefvaters im Jahr 2008 wollte der Stiefsohn nunmehr sein im Erbvertrag ausgewiesenes Erbrecht geltend machen. Seine Geschwister vertraten allerdings die Auffassung, dass er durch Geltendmachung der Abfindung nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2006 die Voraussetzungen der Pflichtteilsstrafklausel erfüllt habe, mithin aus der Erbfolge ausgeschieden sei.

Dem entgegnete der Stiefsohn, dass er im Jahr 2006 lediglich seinen Erbteil und mitnichten seinen Pflichtteil nach dem Tod der Mutter geltend gemacht habe und außerdem von der Existenz der Pflichtteilsstrafklausel keine Kenntnis gehabt habe.

OLG weist die Beschwerde des Sohnes zurück

Das OLG ließ diese Argumente allerdings nicht gelten und wies die Beschwerde des Stiefsohns kostenpflichtig zurück.

Entscheidend für die Entscheidung des OLG war, dass der Stiefsohn in Kenntnis der in dem zeitlich früheren Erbvertrag aus dem Jahr 1978 enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod der Mutter seine Ansprüche angemeldet und durch Erhalt der Abfindung schließlich auch realisiert hatte.

Selbst zu einem Zeitpunkt, zu dem der letzte Erbvertrag eröffnet war, verfolgte der Stiefsohn seinen Zahlungsanspruch weiter. Hierin sah das Gericht die bewusste Geltendmachung des Pflichtteils, was nach den Anordnungen in dem Erbvertrag zwangsläufig zum Verlust des Erbrechts führte.

Der Antragsteller ging also nach dem Tod seines Stiefvaters leer aus, da ihm als nichtverwandtem Stiefsohn auch keinerlei Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erblassers zustanden.

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