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Pflichtteilsanspruch kann auf Dritte übertragen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Abtretung des Pflichtteils setzt Eintritt des Erbfalls voraus
  • Abtretung ist formlos möglich
  • Werthaltiger Pflichtteil kann zu Geld gemacht werden

Die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs kann sich zeitlich durchaus hinziehen.

Erfährt man im Rahmen der Testamentseröffnung, dass man vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, fängt für den Pflichtteilsberechtigten ein manchmal schwieriger Prozess an.

Er muss an den Erben herantreten und dort Informationen über den Bestand und den Wert des Nachlasses einholen. Der Erbe ist auch die richtige Adresse, wenn der Pflichtteilsberechtigte argwöhnt, dass vom Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte gemacht wurden und entsprechend ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Raum steht.

Die Durchsetzung eines Pflichtteilanspruchs kann Jahre dauern

Wenn der Erbe kooperiert, können die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zügig abgewickelt werden. Hat der Erbe jedoch – aus welchen Gründen auch immer – beschlossen, dem Pflichtteilsberechtigten nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dann Informationen zu geben, wenn er hierzu gezwungen wird, dann kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf eine manchmal jahrelange Auseinandersetzung einstellen.

Eine Möglichkeit für den Pflichtteilsberechtigten, diesem Procedere aus dem Weg zu gehen, kann in der Veräußerung und Übertragung seiner Pflichtteilsansprüche bestehen. Nach § 2317 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. § 398 BGB ist der Pflichtteilsanspruch jederzeit frei und formlos auf einen Dritten übertragbar.

Grundlegende Voraussetzung für eine Übertragung des Pflichtteilanspruchs ist lediglich, dass der Anspruch auf den Pflichtteil bereits entstanden ist. Der Erbfall muss also bereits eingetreten sein.

Verkauf des Pflichtteils ist zulässig

Findet der Pflichtteilsberechtigte also einen Käufer für seine gegen den Erben gerichtete Forderung, spricht nichts dagegen, dass er seinen Pflichtteilsanspruch verkauft und an den Erwerber abtritt. Die dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben zustehenden Informations- und Wertermittlungsanprüche gehen mit Abtretung des Anspruchs nach § 401 BGB auf den neuen Gläubiger über.

Nach Vollzug der Abtretung kann dann der Erwerber des Pflichtteilanspruchs seine Rechte bei dem Erben anmelden und durchsetzen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Erbe und dem Erwerber des Pflichtteilanspruchs bestimmt sich nach denselben Regeln, wie sie auch für den ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten gegolten haben.

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