Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflichtteilsanspruch kann auf Dritte übertragen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Abtretung des Pflichtteils setzt Eintritt des Erbfalls voraus
  • Abtretung ist formlos möglich
  • Werthaltiger Pflichtteil kann zu Geld gemacht werden

Die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs kann sich zeitlich durchaus hinziehen.

Erfährt man im Rahmen der Testamentseröffnung, dass man vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, fängt für den Pflichtteilsberechtigten ein manchmal schwieriger Prozess an.

Er muss an den Erben herantreten und dort Informationen über den Bestand und den Wert des Nachlasses einholen. Der Erbe ist auch die richtige Adresse, wenn der Pflichtteilsberechtigte argwöhnt, dass vom Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte gemacht wurden und entsprechend ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Raum steht.

Die Durchsetzung eines Pflichtteilanspruchs kann Jahre dauern

Wenn der Erbe kooperiert, können die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zügig abgewickelt werden. Hat der Erbe jedoch – aus welchen Gründen auch immer – beschlossen, dem Pflichtteilsberechtigten nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dann Informationen zu geben, wenn er hierzu gezwungen wird, dann kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf eine manchmal jahrelange Auseinandersetzung einstellen.

Eine Möglichkeit für den Pflichtteilsberechtigten, diesem Procedere aus dem Weg zu gehen, kann in der Veräußerung und Übertragung seiner Pflichtteilsansprüche bestehen. Nach § 2317 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. § 398 BGB ist der Pflichtteilsanspruch jederzeit frei und formlos auf einen Dritten übertragbar.

Grundlegende Voraussetzung für eine Übertragung des Pflichtteilanspruchs ist lediglich, dass der Anspruch auf den Pflichtteil bereits entstanden ist. Der Erbfall muss also bereits eingetreten sein.

Verkauf des Pflichtteils ist zulässig

Findet der Pflichtteilsberechtigte also einen Käufer für seine gegen den Erben gerichtete Forderung, spricht nichts dagegen, dass er seinen Pflichtteilsanspruch verkauft und an den Erwerber abtritt. Die dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben zustehenden Informations- und Wertermittlungsanprüche gehen mit Abtretung des Anspruchs nach § 401 BGB auf den neuen Gläubiger über.

Nach Vollzug der Abtretung kann dann der Erwerber des Pflichtteilanspruchs seine Rechte bei dem Erben anmelden und durchsetzen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Erbe und dem Erwerber des Pflichtteilanspruchs bestimmt sich nach denselben Regeln, wie sie auch für den ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten gegolten haben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Pflichtteil einfordern – Welche Voraussetzungen müssen für das Pflichtteilsrecht vorliegen?
Der Pflichtteilsanspruch kann übertragen und vererbt werden
Was ist der Pflichtteil?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht