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Führt die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich zum Recht auf Pflichtteil?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach Ausschlagung erhält der Erbe nur im Ausnahmefall seinen Pflichtteil
  • Ehepartner in Zugewinngemeinschaft hat Wahlrecht
  • Beschwerter Erbe kann unbelasteten Pflichtteil erhalten

Das Wichtigste gleich vorweg: Wer sein Erbe ausschlägt, verliert in der Regel auch seinen Pflichtteilsanspruch.

Nur in wenigen, gesetzlich normierten, Ausnahmefällen kann nach Ausschlagung der Erbschaft der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden.

Zunächst zur Regel: Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Da der Ausschlagende freiwillig auf sein Erbe verzichtet und nicht, was Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch wäre, von der Erbfolge ausgeschlossen wird, verliert er mit der Ausschlagung grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht.

Von diesem Grundsatz macht das Gesetz nunmehr folgende Ausnahmen:

Pflichtteil für den Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft

Der überlebende Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann die Erbschaft ausschlagen und dann neben seinem güterrechtlichen Zugewinnausgleichanspruch auch den Pflichtteil verlangen.

Der Pflichtteil selber bestimmt sich im Falle der Ausschlagung nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Neben Erben erster Ordnung steht dem überlebenden Ehegatten also beispielsweise ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes zu.

Zu berücksichtigen ist hier aber immer, dass der Zugewinnanspruch, der im Falle der Ausschlagung ja wieder auflebt und konkret bemessen wird, eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und den Nachlasswert entsprechend schmälert.

Pflichtteil nach Ausschlagung für den beschwerten Erben

Ist ein Erbe, der grundsätzlich auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

Nach der Gesetzesänderung zu 01.01.2010 ist es hierzu nicht mehr erforderlich, dass die Erbquote die Pflichtteilsquote übersteigt.

Das Gesetz räumt hier also dem Erben eine Wahlmöglichkeit ein. Er kann entweder das Erbe antreten und ist dann mit den vom Erblasser angeordneten Beschränkungen und Beschwerungen konfrontiert, die er zu respektieren bzw. zu erfüllen hat.

Will er dies nicht, so steht es ihm frei sein Erbe auszuschlagen und seinen unbeschränkten und unbeschwerten Pflichtteil geltend zu machen.

Ist der hinterlassene Erbteil geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sollte der Bedachte auch immer an den gesetzlich bestehenden Zusatzpflichtteil neben dem Erbteil denken, § 2305 BGB.

Nimmt der Bedachte in diesen Fällen sein Erbe an, hat er zusätzlich eine restliche Pflichtteilsforderung gegen den oder die Miterben in Höhe des zum vollen Pflichtteil wertmäßig fehlenden Betrages.

Pflichtteil für den Vermächtnisnehmer

Schließlich kann ein Vermächtnisnehmer, der grundsätzlich auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören muss, seinen Pflichtteil verlangen, wenn er das ihm zugewendete Vermächtnis ausschlägt. Mit Ausschlagung durch den Vermächtnisnehmer entsteht sein Pflichtteilsanspruch.

Nimmt er das Vermächtnis an und bleibt der Wert des Vermächtnisses hinter dem Wert des Pflichtteils zurück, dann hat der Vermächtnisnehmer bis zur Höhe des Wertes seines Pflichtteils einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben.

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