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Der selber pflichtteilsberechtigte Miterbe kann Zahlung des Pflichtteils unter Umständen verweigern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil ist regemäßig vom Erben zu regulieren
  • Der Erbe kann die Zahlung des Pflichtteils unter Umständen verweigern
  • Dem selber pflichtteilsberechtigten Erben muss selber genug vom Nachlass verbleiben

Hat der Erblasser einen nahen Verwandten oder seinen Ehepartner durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann der nahe Verwandte oder der Ehepartner regelmäßig seinen Pflichtteil verlangen, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Schuldner des Pflichtteils und Anspruchspartner für den Pflichtteilsberechtigten sind regelmäßig der oder die Erben.

Wenngleich der Erbe im Erbfall in aller Regel wirtschaftlich besser gestellt ist als der Pflichtteilsberechtigte, ist auch der Fall vorstellbar, dass der Erbe weniger erhält als der Pflichtteilsberechtigte.

Wie hoch ist der Anteil des Erben am Nachlass?

Hat der Erblasser beispielsweise in seinem Testament festgelegt dass der Erbe mit einem Anteil von nur 10% an seinem Nachlass beteiligt werden soll, dann kann der wirtschaftliche Wert der Erbschaft rasch von dem Zahlungsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten aufgezehrt werden.

Für den 10%-Erben wird die Lage noch unerfreulicher, wenn er selber zum Kreis der an sich Pflichtteilsberechtigten gehört. In diesem Fall stünde er als Erbe und nach Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen wirtschaftlich schlechter da, als wenn er vom Erblasser in seinem Testament ebenfalls enterbt worden wäre und seinerseits Pflichtteilsansprüche geltend machen könnte.

Um diese Folge zu verhindern, sieht das Pflichtteilsrecht für diese Konstellation in § 2319 BGB eine eigene Regelung vor.

Ist der Erbe selber pflichtteilsberechtigt?

Sind nämlich mehrere Erben vorhanden und ist einer von Ihnen selber pflichtteilsberechtigt, dann kann er nach Teilung des Nachlasses die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen insoweit verweigern, als ihm auf jeden Fall ein Betrag in Höhe seines eigenen Pflichtteils verbleiben muss.

Voraussetzung für diese Schutzvorschrift zugunsten des Erben ist also zum einen das Vorhandensein mehrerer Erben und zum anderen muss der Nachlass bereits auseinandergesetzt oder geteilt sein. Nach Teilung des Nachlasses haftet der Erbe nach § 2058 BGB als so genannter Gesamtschuldner für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, also auch für jegliche Pflichtteilsansprüche.

Er haftet insbesondere auch mit seinem kompletten Privatvermögen und kann sich nach der Teilung des Nachlasses nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berufen.

Leistungsverweigerungsrecht für den Erben

Nachdem der (pflichtteilsberechtigte) Erbe in einer solchen Situation aus der Erbschaft unter Umständen mit einem negativen wirtschaftlichen Ergebnis herausgehen würde, billigt ihm § 2319 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu.

Er kann die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen insoweit verweigern, als ihm in jedem Fall wertmäßig sein eigener Pflichtteilsanspruch verbleiben muss.

Für den Pflichtteilsberechtigten führt diese Konstruktion nicht zu unbilligen Ergebnissen, da er für den Teil seines Pflichtteils, den er bei seinem ersten Absprechpartner aufgrund der Regelung in § 2319 BGB nicht gutbringen kann, die anderen verbliebenen Erben in Anspruch nehmen kann.

Die anderen Erben haften dem noch nicht in voller Höhe befriedigten Pflichtteilsberechtigten für den Ausfall. Ein Regress der ausfallbedingt einspringenden Miterben bei demjenigen Erben, der sich zu Recht auf die Vorschrift des § 2319 BGB beruft, ist dabei ausgeschlossen.

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