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Der Entzug des Pflichtteils – Wie kann der Erblasser den Entzug wirksam anordnen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Entzug des Pflichtteils muss im letzten Willen angeordnet werden
  • Die Gründe für die komplette Enterbung müssen im Testament angegeben werden
  • Die Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten müssen von einigem Gewicht sein

Das deutsche Erbrecht hat sich dafür entschieden, die Testierfreiheit in einem ganz entscheidenden Punkt einzuschränken.

Während dem Grunde nach jedem einzelnen vom Gesetz zugebilligt wird, über die Verteilung seines Vermögens nach dem eigenen Ableben durch ein Testament oder einen Erbvertrag frei zu entscheiden, schreibt das Gesetz für nächste Angehörige und den Ehepartner eine grundsätzlich zwingende Mindestbeteiligung am zu verteilenden Nachlass vor.

Selbst wenn der Erblasser also in seinem Testament verfügt, dass seine Kinder und sein Ehepartner nach dem Ableben des Erblassers nichts bekommen sollen, so sind Kinder und Eheleute im Regelfall eben doch am Nachlass zu beteiligen.

Familienangehörige des Erblassers haben Pflichtteilsrecht

Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte nämlich grundsätzlich berechtigt, im Erbfall ihren Pflichtteil zu fordern. Dieser besteht im Wert der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und ist ihnen nach dem Erbfall regelmäßig von den Erben auszuzahlen.

Den gesetzlichen Pflichtteil hat der Erblasser grundsätzlich zu respektieren und kann regelmäßig auch wenig gegen diese Mindestbeteiligung seiner Kinder bzw. seines Ehegatten an seinem Nachlass machen.

Nur unter engen und im Gesetz abschließend normierten Voraussetzungen ist es dem Erblasser möglich, den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen, Ehepartnern oder Eltern auch ihren Pflichtteil zu entziehen. Ist der Entzug des Pflichtteils wirksam, gehen die betroffenen Personen im Erbfall tatsächlich zur Gänze leer aus. Sie erhalten nach Entzug des Pflichtteils von dem Erblasservermögen nichts.

Gesetz nennt Gründe, die zu einem Entzug des Pflichtteils führen können

Die Gründe, die zu einem Entzug des Pflichtteils führen können, sind in § 2333 BGB aufgeführt.

Im wesentlichen geht es um den Vorwurf schwerer Straftaten, die sich gegen den Erblasser oder eine dem Erblasser nahe stehende Person gerichtet haben müssen. Auch die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber oder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtfertigt einen Entzug des Pflichtteils.

In all diesen Fällen kann der Erblasser also in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag anordnen, dass der Betroffene nicht nur nicht Erbe werden soll, sondern der Erblasser kann anordnen, dass er dem Betroffenen den Pflichtteil entzieht.

Zentrale Vorschrift für die Wirksamkeit eines Pflichtteilentzugs ist der § 2336 BGB. Dieser schreibt zweierlei vor:

Zum einen muss der Entzug des Pflichtteils im Testament bzw. im Erbvertrag vom Erblasser angeordnet werden. Es reicht für einen Pflichtteilsentzug also nicht aus, dass der Erblasser den Entzug dem Betroffenen mündlich oder brieflich mitteilt oder dass er die gesamte Verwandtschaft davon in Kenntnis setzt, dass Kind A nicht einmal seinen Pflichtteil erhalten soll.

Gründe für den Entzug des Pflichtteils müssen detailliert im Testament angegeben werden

Um Wirkung entfalten zu können, muss der Entzug vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag angeordnet sein.

Als zweite Voraussetzung für einen wirksamen Entzug des Pflichtteils schreibt § 2336 Abs. 2 BGB vor, dass der Grund für die Entziehung im Testament angegeben werden muss. Die den Entzug des Pflichtteils begründenden Taten des Betroffenen im Sinne von § 2333 BGB müssen also vom Erblasser in seinem Testament hinreichend konkret dargestellt und beschrieben werden.

Unzulässig und unwirksam ist grundsätzlich die Bezugnahme im Testament auf dem letzten Willen beigefügte Auflistungen, auf denen die Verfehlungen des Betroffenen dargestellt sind. Die Schilderung der Pflichtteilsentziehungsgründe muss im Regelfall von der das Testament abschließenden Unterschrift des Erblassers erfasst sein.

Nachdem ein Pflichtteilsentzug vom Betroffenen vor Gericht angegriffen werden kann, sollte der Erblasser aus Gründen der Rechtssicherheit von einer Bezugnahme auf außerhalb des Testaments liegenden Urkunden zur Begründung des Entzugs absehen und die Schilderung der zum Entzug führenden Gründe in seinem Testament lieber zu breit als zu knapp ausfallen lassen.

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