Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Nachlasswert als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch – Der Stichtag für die Bewertung von Aktien und Wertpapieren

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Beim Pflichtteil muss der Wert des Nachlasses zum Todestag ermittelt werden
  • Es gilt ein strenges Stichtagsprinzip
  • Wertveränderungen des Nachlasses nach dem Todestag beeinflussen die Höhe des Pflichtteils grundsätzlich nicht

§ 2311 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers für die Berechnung des Pflichtteils entscheidend ist.

Was sich zunächst einfach anhört, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Quelle für langwierige Streitigkeiten zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem und ist auch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein Grund für die bestehende Unsicherheit ist, dass es im Zivilrecht, anders als beispielsweise im Erbschaftsteuerrecht, keine Bewertungsvorschriften gibt, mit welchem konkreten Wert ein Nachlassgegenstand in Ansatz gebracht werden muss.

In vielen Fällen lässt sich zwischen den beteiligten Parteien noch Einvernehmen über die Frage des Bestands des Nachlasses erzielen. Hier sind auf der Aktivseite zunächst sämtliche vererblichen Vermögenspositionen des Erblassers aufzunehmen und auf der Passivseite sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Nachlassverbindlichkeiten mindern den Wert des Pflichtteils

Erst wenn aus dem Nachlass jegliche noch bestehende Nachlassschulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten angehäuft hatte, und auch die so genannten Erbfallschulden (z.B. Kosten der Beerdigung, Kosten der Nachlassverwaltung) reguliert sind, kann der Pflichtteilsberechtigte daran gehen, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also mit seinen Ansprüchen regelmäßig hinter anderen Nachlassgläubigern einreihen.

Hat man den Bestand des Nachlasses geklärt, muss man diesen Bestand nach den gesetzlichen Vorgaben „bewerten“, um zu einem bezifferten Pflichtteilsanspruch (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) zu gelangen. Und in genau dieser Frage der Bewertung gehen die Meinungen der Beteiligten oft weit auseinander.

Einen zentralen Faktor im Rahmen der Bewertung des Nachlasses gibt das Gesetz vor: Der für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entscheidende Wert des Nachlasses soll nach § 2311 BGB „zur Zeit des Erbfalls“ ermittelt werden. Der Todestag ist also für die Wertermittlung entscheidend.

Der Wert des Nachlasses muss zum Stichtag "Tod des Erblassers" ermittelt werden

Dies bedeutet, und dieser Grundsatz wird auch von den Gerichten im Interesse der Rechtssicherheit sehr ernst genommen, dass es grundsätzlich belanglos ist, was ein Nachlassgegenstand am Tag vor oder am Tag nach dem Ableben des Erblassers Wert war.

Dieses strenge Stichtagsprinzip dient der – zumindest in zeitlicher Hinsicht – einfachen Berechnung der Höhe des Pflichtteils. Es kann aber zu Ergebnissen führen, die, je nach Betroffenheit, vom Erben oder auch vom Pflichtteilsberechtigten als nachhaltig ungerecht angesehen werden.

Immer dann, wenn sich der Wert eines einzelnen Vermögensgegenstandes in der Zeitspanne zwischen Erbfall (Todestag) und Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs nachhaltig geändert hat, führt das strenge Stichtagsprinzip zu zumindest erklärungsbedürftigen Ergebnissen.

Der Wert von Aktien kann sich nach dem Todestag des Erblassers nach oben oder nach unten entwickeln

So liegt es beispielsweise auf der Hand, dass sich Wertpapiere und Aktien, die sich im Nachlass befunden haben, in der Zeit zwischen dem Todestag und dem Tag, an dem der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch ausbezahlt bekommt, wertmäßig nach oben oder auch nach unten entwickelt haben.

Hatte der Erblasser beispielsweise sein Vermögen Anfang des Jahres 2000 in Aktien der EM Entertainment München, Merchandising, Film und Fernseh GmbH investiert, so konnte er sich zu diesem Zeitpunkt noch über einen Kurswert von gut 120 Euro freuen. Verstarb der Erblasser zu dieser Zeit, dann wurde dem vom Pflichtteilsberechtigten zu ermittelnden Nachlasswert auch der Aktienwert von 120 Euro zugrunde gelegt.

Zog sich dann aber die Auseinandersetzung des Nachlasses hin, musste beispielsweise im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens erst geklärt werden, wer denn nun rechtmäßiger Erbe des Nachlasses ist, dann wurde der schlussendlich ermittelte Erbe nur ein Jahr später mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert, die auf einem Aktienwert von 120 Euro je Stück basierten.

Das Sichtagsprinzip gilt grundsätzlich immer

Unangenehm für den Erben, der den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen hat, war nur, dass sich der Wert der im Nachlass befindlichen Aktien zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits drastisch reduziert hatte.

Man kann in solchen Fällen als zahlungspflichtiger Erbe versuchen, dem Pflichtteilsberechtigten beizubringen, dass die Umsetzung des Stichtagsprinzips zu einem ungerechten, wenn nicht sogar unhaltbaren, Ergebnis führen würde. Juristisch bewegt man mit einem solchen Vorstoß auf denkbar dünnem Eis.

Eine Korrektur des Stichtagsprinzips kommt allenfalls gemäß § 242 BGB in Betracht. Danach muss die Beibehaltung des Stichtagsprinzips zu einem krass unbilligen und unzumutbaren Ergebnis führen. Ein Gericht hiervon zu überzeugen, dürfte im Einzelfall nicht einfach sein.

Nicht immer ist die Entwicklung eines Börsenkurses so extrem, wie in dem vorstehend geschilderten Beispiel. In „normalen“ Fällen sind Aktien mit dem mittleren Tageskurs am Todestag zu bewerten.

In der erbrechtlichen Literatur wird darüber hinaus diskutiert, dass man zur Vermeidung von Härten für die Ermittlung des Wertes von Aktien oder Wertpapieren auf einen längeren Zeitraum von Wochen oder Monaten und einen so errechneten Mittelwert abstellen solle.

Mit dem Gesetzeswortlaut des § 2311 BGB ist so ein Vorschlag freilich nicht in Deckung zu bringen.

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