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Das notarielle Nachlassverzeichnis ist unbrauchbar – Welche Ansprüche hat der Pflichtteilsberechtigte?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist manchmal unvollständig
  • Pflichtteilsberechtigter sollte Ergänzung oder Neuerstellung fordern
  • Hinweis auf eidesstattliche Versicherung durch den Erben ist nicht immer hilfreich  

Bei einem Streit um den Pflichtteil prallen regelmäßig Welten aufeinander.

Auf der einen Seite steht der Erbe, der den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen hat und nur allzu oft versucht, seine finanzielle Belastung durch den Pflichtteil so gering wie möglich zu halten.

Der andere Protagonist ist der Pflichtteilsberechtigte, der von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und regelmäßig nur sehr überschaubare Informationen über Zusammensetzung und Wert des Nachlasses verfügt.

Umfassender Auskunftsanspruch gegen den Erben

Nachdem der Pflichtteilsberechtigte aber von Gesetzes wegen aufgerufen ist, seinen Anspruch gegenüber dem Erben beziffert geltend zu machen, haben die Väter des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zugunsten des Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB einen auf den ersten Blick umfassenden Auskunftsanspruch vorgesehen.

Nach § 2314 BGB ist der Erbe nämlich aufgerufen, dem Pflichtteilsberechtigten sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Dabei mutet bereits der Grundgedanke, dass der Schuldner eines Anspruchs dem Gläubiger die entscheidenden Informationen zur Bezifferung seines Anspruchs verschaffen muss, merkwürdig an.

Der Auskunftsanspruch liefert die Basis für die Berechnung des Pflichtteils

Tatsächlich ist in der Praxis dann auch dieser Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten die wohl am heftigsten umstrittene Phase im Rahmen eines Pflichtteilsstreits.

Kaum verwunderlich ist nämlich, dass der mit einem Auskunftsbegehren konfrontierte Erbe versucht, nur soviel an Wissen preiszugeben, wie ihm unbedingt notwendig erscheint.

Manche Erben erwecken dabei den Eindruck, an akuter Amnesie zu leiden.

Das schlägt sich dann auch häufig in Qualität und Güte des vom Erben zu erstellenden privaten Nachlassverzeichnis nieder.

Nach dem privaten folgt regelmäßig das notarielle Nachlassverzeichnis

Pflichtteilsberechtigte setzen in dieser Situation regelmäßig auf die Forderung nach einem von einem Notar errichteten Nachlassverzeichnis.

Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis soll, so der Gedanke des Gesetzgebers, „eine höhere Richtigkeitsgewähr“ bieten, da sich „ein Erbe bei einer Befragung durch den Notar um zutreffende und vollständige Angaben bemühe“ (so unter anderen das Bundesverfassungsgericht).

Dumm nur, wenn sich der Erbe auch gegenüber dem Notar eher zugeknöpft gibt oder der Notar selber eigentlich andere (und einträglichere) Sachen zu tun hat, als ein den Vorgaben des Gesetzes und der Gerichte entsprechendes Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Das notarielle Nachlassverzeichnis vor Gericht

Es muss daher nicht verwundern, dass wenig aussagekräftige notarielle Nachlassverzeichnisse in Pflichtteilsauseinandersetzungen immer wieder die Gerichte beschäftigen.

Für den Pflichtteilsberechtigten stellt sich in Anbetracht eines fragwürdigen notariellen Nachlassverzeichnisses immer die Frage, was er prozessual noch für Möglichkeiten hat.

Von der wohl herrschenden Meinung wird hierzu – für den Pflichtteilsberechtigten eher ernüchternd – vertreten, dass der Pflichtteilsberechtigte „in der Regel“ keine Vervollständigung eines unvollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen kann.

Vielmehr verweist diese Meinung den Pflichtteilsberechtigten auf die Möglichkeit, vom Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Auskünfte einzufordern.

Eidesstattliche Versicherung des Erben führt oft nicht weiter

Der Pflichtteilsberechtigte sollte sich aber mit diesem oftmals stumpfen Schwert nicht abspeisen lassen.

Tatsächlich gelingt es nämlich immer öfter, mangelhafte notarielle Nachlassverzeichnisse vor Gericht anzufechten.

Je nach Umständen des Einzelfalls kann man dabei auf Ergänzung und Berichtigung des notariellen Nachlassverzeichnisses klagen (so z.B. BGH, Urteil vom 20.05.2020, Az.: IV ZR 193/19).

Erfüllt das notarielle Nachlassverzeichnis nicht einmal die Mindestanforderungen, dann werden Erben auch schon einmal verurteilt, ein komplett neues Nachlassverzeichnis durch den Notar erstellen zu lassen (so z.B. OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 Az.: 6 U 34/20).

Ein erkennbar unvollständiges notarielles Nachlassverzeichnis sollte daher kein Grund sein, die Bemühungen um einen fairen Ausgleich eines Pflichtteilanspruchs einzustellen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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