Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Darf ein Notar den Auftrag zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ablehnen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notare haben manchmal keine Lust auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Notare sind in der Regel verpflichtet, einen Beurkundungsauftrag zu übernehmen
  • Für eine Weigerung benötigt der Notar einen ausreichenden Grund

Wenn ein Pflichtteilstreit eskaliert, dann fordert der Pflichtteilsberechtigte vom Erben in aller Regel die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Gegen eine solche nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erhobene Forderung des Pflichtteilsberechtigten kann sich der Erbe regelmäßig nicht wehren.

Der Erbe muss sich nach einer solchen Forderung des Pflichtteilsberechtigten danach auf den Weg machen und einen Notar suchen, der gewillt ist, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Mühsame Suche nach einem Notar

Manchmal ist die Suche nach einem solchen Notar aber für den Erben mühsamer als gedacht.

Gerade in Fällen, bei denen der Nachlasswert nicht schwindelerregend hoch, sondern überschaubar und damit die dem Notar zustehende 2,0 Gebühr nach Nr. 23500 KV GNotKG auch eher dürftig ist, wird der Hilfe suchende Erbe manchmal vom Notar nicht mit offenen Armen empfangen.

Es passiert Erben immer wieder, dass Notare die Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses einfach ablehnen.

Das geht sogar soweit, dass Erben vor Gericht vortragen, sie hätten bei insgesamt 27 Notaren angefragt und kein einziges Mal Erfolg gehabt.

Erben sollten nicht vorschnell kapitulieren

Erben, die mit einer Weigerung eines Notars, in einem Pflichtteilsstreit ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, konfrontiert werden, sollten sich aber nicht vorschnell geschlagen geben.

Nach § 15 Abs. 1 BNotO (Bundesnotarordnung) darf ein Notar seine Urkundstätigkeit nämlich nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.

Der Notar muss einem anfragenden Erben also zumindest einmal eine Begründung dafür liefern, warum er sich nicht imstande sieht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Gibt der Notar keinen Grund an oder ist die Begründung für die Weigerung weder einleuchtend noch ausreichend, dann kann man als betroffener Erbe nach § 15 Abs. 2 BNotO Beschwerde beim Landgericht gegen das Verhalten des Notars einlegen.

Wann darf der Notar die Übernahme einer Tätigkeit ablehnen?

Dabei gibt es durchaus Gründe, aus denen der Notar seine Tätigkeit verweigern darf.

Wenn ein Notar zum Beispiel befangen ist, weil er z.B. mit dem Erben seit Jahren Tennis spielt, kann er einen Auftrag ablehnen, § 16 Abs. 2 BNotO.

Ebenso kann der Notar seine Arbeit verweigern, wenn der Erbe eine Kostenvorschussrechnung des Notars nach § 15 GNotKG nicht begleicht oder wenn der Notar krank ist.

Nicht zu rechtfertigen ist die Übernahme eines entsprechenden Auftrages allerdings mit der Begründung akuter Unlust oder auch kurzfristiger Arbeitsüberlastung.

Mangelnde Lust ist kein Grund zur Ablehnung des Auftrages

Ein Notar darf eine ihm angediente Amtshandlung nie deswegen ablehnen, weil er hierzu „keine Lust“ hat oder weil die Verdienstaussichten nicht besonders lukrativ sind.

Auch eine vorgebliche Arbeitsüberlastung des Notars wird nur in den seltensten Fällen als tragfähige Begründung für eine Ablehnung des Auftrags taugen, da sich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erfahrungsgemäß über Monate hinweg erstreckt und es daher auf eine aktuelle Arbeitsauslastung des Notars nicht ankommen kann.

Im Ergebnis dürfte ein Notar im Regelfall zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet sein. Ausnahmen von dieser Regel müssen vom Notar gut begründet werden.

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