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Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil – Der Notar muss selber ermitteln und darf sich nicht alleine auf Angaben des Erben verlassen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Berlin – Urteil vom 11.12.2018 – 57 O 104/17

  • Pflichtteilsberechtigter fordert Alleinerbin zur Auskunft über den Nachlass auf
  • Die erteilte Auskunft ist ersichtlich unvollständig
  • Erbin muss ein zweites notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen

Das Landgericht Berlin hatte einen relativ typischen Pflichtteilsstreit zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der offenbar vermögende Erblasser am 22.02.2016 verstorben.

Der Erblasser hatte am 15.05.1997 ein handschriftliches Testament errichtet und in diesem Testament seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt. Seine drei Söhne hatte der Erblasser damit von der Erbfolge ausgeschlossen.

Vier Jahre vor seinem Ableben hatte der Erblasser eine Immobilie in Berlin zu einem Kaupreis in Höhe von 1,5 Mio. Euro veräußert.

Ein Sohn macht seinen Pflichtteil geltend

Nach dem Tod seines Vaters machte nunmehr einer der Söhne gegen die Ehefrau des Erblassers seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend. Er forderte die Alleinerbin auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Die Alleinerbin erkannte den Pflichtteilsanspruch an und lies den Pflichtteilsberechtigten mit Schreiben vom 10.11.2016 wissen, dass der Aktivnachlass des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls 192.930,71 Euro zuzüglich eines hälftigen Miteigentumsanteils einer Wohnung auf Mallorca betrage.

Der Pflichtteilsberechtigte teilte der Erbin daraufhin mit, dass die erteilte Auskunft unzureichend sei und forderte ergänzende Informationen.

Darauf reagierte die Erbin mit dem Hinweis, dass in dem bisherigen Nachlassverzeichnis ein PKW der Marke Mercedes fehle. Diesen habe sie nach dem Erbfall für einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro verkauft.

Sohn des Erblassers fordert ein notarielles Nachlassverzeichnis an

Daraufhin forderte der Pflichtteilsberechtigte die Erbin auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Am 12.01.2018 übermittelte die Erbin daraufhin ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis.

Diesem Nachlassverzeichnis war zu entnehmen, dass der Notar die Erbin im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses nach weiteren Aktiva und Passiva im In- oder Ausland befragt hatte. Ebenso hatte der Notar die Erbin nach Bankkonten des verstorbenen Erblassers befragt.

Der Pflichtteilsberechtigte erhob dann Klage gegen die Erbin und forderte in dieser Klage von der Erbin unter anderem umfassende Auskünfte zum Nachlass durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses.

Erbin behauptet, der Auskunftsanspruch sei bereits durch Erfüllung erloschen

Hinsichtlich dieses Auskunftsanspruchs zog sich die Erbin auf die Position zurück, dass von ihr längstens alle erbetenen Informationen und Auskünfte erteilt worden waren und die Klage aus diesem Grund abzuweisen sei.

Diese Rechtsauffassung der Klägerin teilte das Landgericht aber nicht und verurteilte die Erbin zur (nochmaligen) Vorlage eines – nachgebesserten – notariellen Nachlassverzeichnisses.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Landgericht darauf hin, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht durch das bereits vorliegende Verzeichnis erloschen sei.

Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln

Ein notarielles Nachlassverzeichnis solle, so das Gericht, dem Pflichtteilsberechtigten eine höhere Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit des Verzeichnisses geben und als Schutz vor einer Verkürzung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten dienen.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis liege vor diesem Hintergrund nur dann vor, wenn der Notar „den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt (habe)… und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist.“

Der Notar dürfe sich jedenfalls nicht darauf beschränken, die vom „auskunftspflichtigen Erben gemachten Angaben in seiner Urkunde wiederzugeben“.

Der Notar müsse zwar nicht in alle erdenklichen Richtungen recherchieren, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Würden sich aber konkrete Ermittlungspunkte aufdrängen, so müsse der Notar diesen nachgehen.

Ein zweites notarielles Nachlassverzeichnis muss vorgelegt werden

Im zu entscheidenden Fall bemängelte das Gericht an dem bereits vorliegenden Nachlassverzeichnis unter anderem, dass der Notar der Frage, was mit dem Erlös aus dem Immobilienverkauf in Höhe von 1,5 Mio. Euro passiert ist, den der Erblasser nur vier Jahre vor seinem Ableben erzielt hatte, nicht weiter nachgegangen ist.

In diesem Zusammenhang habe der Notar unter anderem die Pflicht gehabt, alle von der Erbin  benannten Banken anzuschreiben und diese um abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva des Erblassers zum Todeszeitpunkt, einschließlich der Angabe von Wertpapieren, Depots, Schließfächern oder sonstiger Anlagen, bitten müssen.

Im Ergebnis musste die Erbin nach dem Urteil nochmals einen Notar konsultieren und ein zweites Mal ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen.

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