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Notarielles Nachlassverzeichnis kann auch bei überschuldetem Nachlass gefordert werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Urteil vom 01.06.2017 – 23 U 3956/16

  • Pflichtteilsberechtigter fordert notarielles Nachlassverzeichnis
  • Erbe verweigert Vorlage mit Hinweis auf die Überschuldung des Nachlasses
  • Pflichtteilsberechtigter erklärt Kostenübernahme und gewinnt so den Prozess

Das Oberlandesgericht München hatte über die Frage zu befinden, ob ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben auch dann ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis fordern kann, wenn der Nachlass überschuldet ist.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 2003 einen Erbvertrag errichtet und sich in diesem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Schlusserben nach dem Ableben des länger lebenden Elternteils sollten der Sohn und die Tochter des Ehepaares sein.

Nach dem Tod des Vaters nahm der Sohn seine Mutter auf den Pflichtteil in Anspruch. Die Mutter kam dem im Rahmen des Pflichtteilsbegehrens von ihrem Sohn gestellten Auskunftsanspruch nach und übermittelte dem Sohn ein Nachlassverzeichnis.

Sohn fordert notarielles Nachlassverzeichnis

Dem Sohn erschien dieses Nachlassverzeichnis aber lückenhaft und unvollständig. Er verklagte seine Mutter daher vor Gericht auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Nachdem die Mutter mitgeteilt hatte, dass der Nachlass überschuldet sei, bot der Sohn ausdrücklich an, dass er die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis übernehmen wolle.

Die Mutter trat der Klage ihres Sohnes entgegen. Sie trug vor, dass sie bereits ein vollständiges privates Nachlassverzeichnis vorgelegt habe, der Nachlass überschuldet und die Forderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnis ohnehin rechtsmissbräuchlich sei.

Das Landgericht verurteilte die Mutter in erster Instanz zur Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf Kosten des klagenden Sohnes.

Mutter legt Berufung zum OLG ein

Gegen dieses Urteil legte die Mutter Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Berufung allerdings als unbegründet zurück.

Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst grundlegend darauf hin, dass das Verlangen des klagenden Sohnes auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Grundsätzlich habe ein Pflichtteilsberechtigter nämlich auch dann einen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, wenn der Erbe bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt habe. Ausnahmen von diesem Grundsatz würden nur dann gelten, wenn sich das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten als Schikane darstellen würde.

Kostenübernahme durch Pflichtteilsberechtigten entscheidet das Gerichtsverfahren

Weiter versagte das OLG der in Anspruch genommenen Mutter vorliegend die Berufung auf die Überschuldung des Nachlasses.

Dabei könne der Erbe grundsätzlich die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwar dann verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

Dieses Argument hatte der Sohn seiner Mutter im vorliegenden Fall aber mit seiner ausdrücklich erklärten Bereitschaft, die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis zu übernehmen und sogar vorab dem Notar zur Verfügung zu stellen, aus der Hand genommen.

In Anbetracht dieser Kostenübernahmeerklärung konnten die Richter dem Vortrag der Mutter keine sachdienlichen Hinweise entnehmen, warum sie die Beibringung des notariellen Nachlassverzeichnisses trotzdem verweigerte.

Die Mutter war demnach verpflichtet, einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Die Kosten für diese Aktion musste allerdings der Sohn als Pflichtteilsberechtigter übernehmen.

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