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Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 18.03.2014 – 2 W 495/13

  • Sohn ist enterbt und fordert von seiner Mutter den Pflichtteil
  • Mutter muss über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen
  • Notarielles Nachlassverzeichnis ist mangelhaft

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte im Rahmen eines Pflichtteilsstreits zu klären, wie ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB auszusehen hat.

In der Angelegenheit war ein Erblasser am 20.01.2012 verstorben. Er hinterließ eine Ehefrau und vier Kinder. Die Eheleute hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom Oktober 2010 wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Die Kinder der Eheleute waren mithin durch diese Regelung von der Erbfolge ausgeschlossen.

Eines der Kinder, ein Sohn, machte gegen die Mutter als Alleinerbin nach dem Tod des Vaters Pflichtteilsansprüche geltend und begehrte von der Mutter nach § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Nachdem die Parteien außergerichtlich nicht zueinander fanden, machte der Sohn seine Ansprüche schließlich vor Gericht geltend.

Mutter wird verurteilt, ihrem Sohn ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen

Mit Teil-Urteil vom 08.10.2012 wurde die Mutter vor dem Landgericht verurteilt, ihrem Sohn durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Anfang November 2012 wollte die Mutter dann diesem Urteil nachkommen und suchte einen Notar auf. Gegenüber dem Notar erklärte sie an Eides statt, dass sich der gesamte Nachlass aus einer Anlage ergebe, die sie dem Notar zur Verfügung stellte. Diese Anlage war von der Mutter unterschrieben worden, nahm auf diverse der Anlage nicht beigefügte weitere Anlagen Bezug und enthielt zu einzelnen Anlagen wiederholt den Hinweis „bei RA S.“.

Der Sohn monierte dieses Nachlassverzeichnis als unzureichend und stellte bei Gericht den Antrag, gegen die Mutter nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld festsetzen zu lassen.

Notar ermittelt den Nachlass nicht selbstständig

Das Landgericht wies diesen Antrag des Sohnes als unbegründet zurück. Dadurch, dass der von der Mutter eingeschaltete Notar die Aufstellung der Mutter unterzeichnet habe, so das Landgericht, habe sich der Notar die Aufstellung zu Eigen gemacht.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts legte der Sohn Beschwerde zum OLG ein. Er argumentierte, dass der Notar zu eigenen Ermittlungen verpflichtet sei und nicht einfach eine von der Mutter erstellte Aufstellung übernehmen dürfe.

Die Mutter trat der Beschwerde entgegen und wies darauf hin, dass der Notar "alles in seiner Macht mögliche getan“ habe.

OLG gibt der Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten statt

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Sohnes statt.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch weder durch die notarielle Urkunde selber noch durch die als Anlage zu dieser Urkunde genommene Nachlassaufstellung erfüllt worden sei.

Der Notar habe pflichtwidrig keine eigenen Feststellungen zum Nachlass getroffen, sondern lediglich die Angaben der zur Auskunft verpflichteten Alleinerbin übernommen. Die übermittelte Aufstellung habe unleserliche und zudem unzureichende Angabe zu einzelnen Nachlassgrundstücken enthalten und könne alleine aus diesem Grund nicht als vollständig und ordnungsgemäß akzeptiert werden.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis solle, so das Gericht, einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als eine Privatauskunft des Erben. Der Notar habe in diesem Zusammenhang beispielsweise die Pflicht, vorhandenen Grundbesitz zu ermitteln, Wertgutachten auf Plausibilität hin zu überprüfen und in Kontoauszüge und Sparbücher Einsicht zu nehmen.

Notar hat umfangreiche Pflichten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Zu all diesen und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen sei der Notar im Rahmen des ihm zuzubilligenden Ermessens im Einzelfall verpflichtet.

Jedenfalls bedürfe der Verzicht jeglicher eigener Ermittlungstätigkeit durch den Notar einer tragfähigen Begründung.

Einer Weigerung des Notars, entsprechende Tätigkeiten zu entfalten, könne die Erbin mit dienstaufsichtlichen Maßnahmen bei der zuständigen Notarkammer entgegentreten.

Im Ergebnis billigten die Richter am OLG der Alleinerbin eine weitere Schonfrist zu, binnen der sie ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen hat, das den Erfordernissen des § 2314 BGB gerecht wird.

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