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Pflichtteil: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.01.2011 - 5 W 312/10

  • Erbe übermittelt dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis
  • Notarielles Verzeichnis ist mangelhaft
  • Erbe muss ein Zwangsgeld bezahlen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Gelegenheit, sich zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis in einem Pflichtteilsstreit zu äußern.

Der Rechtsstreit hatte als konventionelle Auseinandersetzung um den Pflichtteil begonnen: Der Pflichtteilsberechtigte hatte den Erben auf Erteilung von Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses vor Gericht in Anspruch genommen.

Im Rahmen eines Anerkenntnisurteils wurde der Erbe auch antragsgemäß verurteilt.

Der Erbe übermittelte in der Folge ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis.

Notarielles Nachlassverzeichnis ist mangelhaft

Dieses notarielle Nachlassverzeichnis war aus Sicht des klagenden Pflichtteilsberechtigten aber unvollständig und mangelhaft.

In der Folge beantragte der Pflichtteilsberechtigte beim Landgericht, gegen den Erben ein Zwangsgeld festzusetzen, um den Erben dazu zu bewegen, das geschuldete Nachlassverzeichnis in vollständiger Form vorzulegen.

Das Landgericht gab diesem Antrag statt und setze ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro gegen den Erben fest.

Gegen diesen Beschluss, mit dem das Zwangsgeld festgesetzt wurde, legte der Erbe sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist sofortige Beschwerde als unbegründet zurück

Das OLG sah allerdings keine Veranlassung, die Zwangsgeldfestsetzung zurück zu nehmen.

Das OLG ließ den Erben vielmehr wissen, dass er mit der Vorlage der notariellen Urkunden seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei.

Dabei stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die bloße Beurkundung von Erklärungen des Erben durch den Notar kein notarielles Verzeichnis im Sinne von § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB darstellen würde. Der Notar müsse den Nachlassbestand vielmehr "selbst und eigenständig" ermitteln.

Der Notar dürfe sich in keinem Fall darauf beschränken, in seiner Urkunde lediglich die Angaben des Erben wiederzugeben.

Zwar müsse der Notar nicht detektivisch tätig werden, um Nachlassvermögen auf die Spur zu kommen. Ohne konkrete Anhaltspunkte müsse der Notar keine eigenen Ermittlungen anstellen.

Notar muss Ermittlungen zum Nachlass anstellen

Der Notar müsse aber dann konkrete Ermittlungen anstellen, wenn ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten nahe liegende Nachforschungen für erforderlich hielte.

Diesen Grundsätzen sei der Notar im zu entscheidenden Fall aber nicht gerecht geworden. Vielmehr lege schon die äußere Form des Nachlassverzeichnisses nahe, dass der Notar vorliegend keine eigene, sondern vielmehr eine Erklärung des Erben abgegeben habe.

Vor diesem Hintergrund war die vom Erben (über den Notar) erteilte Auskunft unvollständig und mangelhaft.

Wie muss das notarielle Nachlassverzeichnis aussehen?

Der Senat bestätigte einen Anspruch auf Ergänzung eines vorliegenden Nachlassverzeichnisses für den Fall, wenn der Erbe "in Folge Irrtums einen Teil des Bestandes weggelassen hat, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen, wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind oder wenn das Verzeichnis auf Grund gefälschter Unterlagen aufgestellt worden ist".

Dabei habe der Notar gerade bei Bankkonten des Erblassers besonderen Aufwand zu treiben:

Die fraglichen Banken habe der Notar, so das OLG, nämlich "selbst anzuschreiben und um abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva der Erblasserin zum Todeszeitpunkt zu bitten, einschließlich der Angabe von Wertpapieren, Depots, Schließfächern oder sonstiger Anlagen."

Ein nach diesen Grundsätzen verfasstes Nachlassverzeichnis zu erstellen gehöre zu den Amtspflichten eines jeden Notars.

Nachdem die vorgelegten Urkunden aber diesem Standard nicht entsprachen, verblieb es bei der Festsetzung des Zwangsgeldes.

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