Das Nachlassverzeichnis wird erstellt – Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Anwesenheitsrecht
- Bei der Aufnahme des Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte ein Anwesenheitsrecht
- Das Anwesenheitsrecht besteht sowohl bei einem vom Erben als auch bei dem von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnis
- Dem Pflichtteilsberechtigten wird vom Gesetz eine eher passive Rolle zugewiesen
Ein Pflichtteilsberechtigter benötigt Informationen, um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen und durchsetzen zu können.
Um an diese Informationen zu gelangen, bietet § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Pflichtteilsberechtigten einen gegen den Erben gerichteten Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis.
Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten demnach offenbaren, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden und ob der Erblasser zu Lebzeiten – pflichtteilsrelevante – Schenkungen vorgenommen hat.
Der Pflichtteilsberechtigte ist regelmäßig in Informationsnot
Die Umsetzung dieser gesetzgeberischen Vorstellung läuft in der Praxis regelmäßig eher unrund.
Ein vom Erben selber erstelltes, so genanntes privates, Nachlassverzeichnis ist häufig eher von dem Bestreben geprägt, Informationen zurückzuhalten oder zu verschleiern, als dem Pflichtteilsberechtigten verwertbare Angaben zum Nachlass zugänglich zu machen.
In vielen Fällen bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nach Sichtung eines solchen vom Erben erstellten Nachlassverzeichnisses gar nichts anderes über, als den Erben zur Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnis aufzufordern.
Der Pflichtteilsberechtigte muss auf Wunsch hinzugezogen werden
In beiden Fällen, also sowohl bei einem vom Erben erstellten als auch von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnis, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Anwesenheit bei der Aufnahme des Verzeichnisses.
§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert in diesem Zusammenhang wie folgt:
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm … vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen … wird.
In der Praxis verzichtet der Pflichtteilsberechtigte häufig auf dieses Anwesenheitsrecht.
Oft will der Pflichtteilsberechtigte den Erben gar nicht treffen
Im Zusammenhang mit dem vom Erben erstellten Nachlassverzeichnis ist diese Haltung des Pflichtteilsberechtigten oft dadurch motiviert, dass er auf ein persönliches Zusammentreffen mit dem Erben keinen gesteigerten Wert legt oder sich ohnehin wenig von der Aufnahme des Nachlasses durch den Erben verspricht.
Anders sieht das manchmal schon in Zusammenhang mit der Aufnahme des Nachlasses durch einen Notar aus.
Hier kann es im Einzelfall durchaus Sinn machen, wenn der Pflichtteilsberechtigte auf seinem Anwesenheitsrecht besteht.
Der Pflichtteilsberechtigte darf seinen Anwalt schicken oder mitnehmen
Den Termin beim Notar darf der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich auch in Begleitung eines Vertreters wahrnehmen.
Auch muss der Notar dem Pflichtteilsberechtigten mehrere Termine anbieten.
Eine Anwesenheit des Erben selber zu diesem Termin beim Notar ist zwar möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
Auch muss der Pflichtteilsberechtigte berücksichtigen, dass ihm zu dem Termin lediglich ein „Anwesenheitsrecht“ zusteht.
Der Notar ist Herr des Verfahrens
Herr des Verfahrens ist und bleibt der Notar.
Wie genau der Termin beim Notar ausgestaltet wird, liegt im Ermessen des Notars.
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach ganz herrschender Meinung kein Recht, das Heft des Handelns in dem Termin an sich zu reißen, anlässlich des Termins eigene Ermittlungen anzustellen oder den Notar und/oder den Erben mit seiner Sicht der Dinge zu konfrontieren.
Bankauszüge des Erblassers müssen zum Termin vorliegen
Nachdem zu dem Termin aber sämtliche Unterlagen vorliegen müssen, auf deren Grundlage der Notar das Nachlassverzeichnis erstellt hat, hat der Pflichtteilsberechtigte zumindest die Möglichkeit, dem Notar „über die Schulter zu schauen“ und sich einen Eindruck davon zu verschaffen, ob z.B. Kontoauszüge vom Notar mit der gebotenen Sorgfalt auf pflichtteilsrelevante Vorgänge hin untersucht wurden.
Nachdem dem Pflichtteilsberechtigten aber vom Gesetz in Zusammenhang mit seinem Anwesenheitsrecht insgesamt eine eher passive Rolle zugewiesen wurde, sollte sich der Pflichtteilsberechtigte von dem Notartermin nicht allzu viel versprechen.
In der Literatur wird hierzu vertreten, dass sein Anwesenheitsrecht dem Pflichtteilsberechtigten vor allem die Möglichkeit geben soll, die Notwendigkeit und die Chancen einzuschätzen, von dem Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben zu verlangen.
Vor dem Hintergrund der latenten Informationsnot des Pflichtteilsberechtigten ist ein so eng gefasstes Verständnis des Anwesenheitsrechts des Pflichtteilsberechtigten beim Notartermin in vielen Fällen absehbar wenig befriedigend.
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