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Der Pflichtteilsberechtigte hat bei Aufnahme des Nachlasses ein Anwesenheitsrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Anwesenheitsrecht bei privatem und notariellem Nachlassverzeichnis
  • Eigene Ermittlungen beim Termin sind nicht zulässig
  • Häufig wird auf das Anwesenheitsrecht verzichtet

Pflichtteilsauseinandersetzungen sind häufig von tiefem Misstrauen zwischen dem Pflichtteilsberechtigtem auf der einen Seite und dem Erben auf der anderen Seite geprägt.

Der Pflichtteilsberechtigte wurde im Testament oder Erbvertrag eines nächsten Familienangehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen.

Neben der emotionalen Enttäuschung, die mit jeder Enterbung verbunden ist, muss der Pflichtteilsberechtigte aber auch mit rechtlichen Nachteilen kämpfen, die mit seiner Stellung als Pflichtteilsberechtigter verbunden sind.

Der Pflichtteilsberechtigte ist nämlich vom Nachlass des Erblassers komplett abgeschnitten. Er hat kein Zugangsrecht zur Wohnung des Erblassers, genauso wenig kann der Pflichtteilsberechtigte bei der Bank des Erblassers anrufen und sich dort nach dem letzten Kontostand erkundigen.

Der Pflichtteilsberechtigte ist auf Informationen durch den Erben angewiesen

Besitz-, Auskunfts- und Zugriffsrechte auf den Nachlass stehen alleine dem Erben zu.

Um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen umfassenden und gegen den Erben gerichteten  Auskunftsanspruch zugebilligt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann (und muss) sich demnach nach dem Eintritt des Erbfalls beim Erben melden und dort die Grundlagen für seinen Anspruch in Erfahrung bringen.

Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung hin detaillierte Angaben zu Bestand und Wert des Nachlasses zu machen.

Häufig ist in der Praxis zu beobachten, dass der Erbe seiner Informationspflicht nur sehr zögerlich und nicht unbedingt vollständig nachkommt.

Nach dem privaten Verzeichnis kommt häufig die Forderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnis

Hat der Pflichtteilsberechtigte den Verdacht, dass ein vom Erben privat erstelltes Nachlassverzeichnis nur bedingt brauchbar ist, dann kann er versuchen, durch das Anfordern eines notariellen Nachlassverzeichnisses mehr Licht ins Dunkel zu bringen.

Weiter sieht § 2314 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BGB zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses vor.

Dieses Anwesenheitsrecht bezieht sich sowohl auf das private, vom Erben erstellte Nachlassverzeichnis als auch auf dasjenige Nachlassverzeichnis, das auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten von einem Notar erstellt werden soll.

Wirkungen des Anwesenheitsrechts sind oft überschaubar

Der Pflichtteilsberechtigte sollte sich von diesem Anwesenheitsrecht aber nicht allzu viel versprechen.

Die Rechte des Pflichtteilsberechtigten beschränken sich nämlich tatsächlich auf eine Anwesenheit bei der Aufnahme des Nachlasses. Mit diesem Anwesenheitsrecht ist aber ausdrücklich kein Recht zur Mitwirkung bei der Aufnahme des Nachlasses verbunden.

Der Pflichtteilsberechtigte, der sein Anwesenheitsrecht dazu nutzen will, um auf eigene Faust Ermittlungen anzustellen und den Nachlass des Erblassers zu sichten und zu durchsuchen, wird mit diesem Vorhaben scheitern.

Gerade bei einem von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte den Termin aber nutzen, um den Erben (und den Notar) mit eigenen Erkenntnissen zum Nachlassbestand zu konfrontieren.

Das Anwesenheitsrecht kann der Pflichtteilsberechtigte alleine oder auch mit einem Beistand wahrnehmen. Alternativ kann der Pflichtteilsberechtigte auch einen Vertreter zu dem Termin schicken.

Erbe muss verschiedene Termine vorschlagen

Äußert der Pflichtteilsberechtigte den Wunsch, bei der Aufnahme des Nachlasses anwesend zu sein, so muss der Erbe ihm verschiedene Termine vorschlagen.

Streitig ist, ob mit dem Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten auch eine Anwesenheitspflicht des Erben verbunden ist.

Kommt der Pflichtteilsberechtigte auch nach in seiner Anwesenheit durchgeführten Nachlassaufnahme nicht weiter, kann er den Erben durch die Forderung, dieser möge die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses an Eides statt versichern, in Richtung auf die Realisierung seines Pflichtteils weiter unter Druck setzen.

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