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Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil – Muss der Erbe dem Notar persönlich Rede und Antwort stehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17

  • Erbe wehrt sich gegen Zwangsgeldfestsetzung
  • Zwangsgeld kann nicht festgesetzt werden, wenn der Erbe seinen Verpflichtungen nachgekommen ist
  • Ob der Erbe den Notar persönlich aufsuchen muss, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden

Der Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit zu der Frage Stellung zu nehmen, in welchem Umfang ein Erbe zu der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beitragen muss.

In der Angelegenheit hatte eine Pflichtteilsberechtigte gegen eine Erbin ein Urteil erwirkt, wonach die Erbin verpflichtet war, der Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Dem Urteil war weiter zu entnehmen dass die Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuzuziehen sei.

Der von der Erbin eingeschaltete Notar beraumte zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses mehrere Termine an. Die Erbin erschien in Begleitung ihres Anwalts nur zu einem Termin und legte zu diesem Termin diverse Unterlagen vor.

Pflichtteilsberechtigte beantragt Festsetzung eines Zwangsgeldes

Noch vor Erstellung des Nachlassverzeichnisses hatte die Pflichtteilsberechtigte gegen die Erbin die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt. Mit Beschluss vom 13.04.2017 wurde daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro gegen die Erbin festgesetzt.

Auf Antrag der Pflichtteilsberechtigten wurde dann sogar mit gerichtlichem Beschluss vom 25.07.2017 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro gegen die Erbin festgesetzt.

Gegen diesen zweiten Zwangsgeldbeschluss legte die Erbin Rechtsmittel ein und verwies darauf, dass der Notar allen Beteiligten, so auch der Pflichtteilsberechtigten, mit Datum vom 17.06.2017 das geforderte notarielle Nachlassverzeichnis übermittelt habe.

Das Beschwerdegericht gab dem Rechtsmittel statt und hob die Entscheidung, mit der das zweite Zwangsgeld festgesetzt wurde, auf.

Rechtsbeschwerde des Erben zum Bundesgerichtshof

Gegen diese Entscheidung legte nun die Pflichtteilsberechtigte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Die Rechtsbeschwerde der Pflichtteilsberechtigten wurde vom BGH aber als unbegründet zurückgewiesen.

In seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass der zweite Zwangsgeldbeschluss ungerechtfertigt gewesen sei, da die Erbin zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses bereits nachgekommen sei.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Erbin bei den von dem Notar anberaumten Terminen nicht anwesend gewesen ist.

Anwesenheitspflicht des Erben ist Frage des Einzelfalls

Die Frage, ob ein Erbe bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwingend anwesend sein muss, lies der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich offen.

Diese Frage sei, so der BGH, in Literatur und Rechtsprechung umstritten und richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es komme darauf an, in welchem Umfang die Mitwirkung des Erben für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses beim Notar erforderlich ist. 

Aus dem Wortlaut des insoweit einschlägigen § 2314 BGB ergebe sich keine Pflicht für den Erben, persönlich beim Notar zu erscheinen.

Im Regelfall müsse der Notar den Erben aber persönlich befragen. Soweit weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, könne es auch erforderlich sein, dass der auskunftspflichtige Erbe erneut persönlich vor dem Notar erscheint.

Im zu entscheidenden Fall war die Erbin aber einmal vor dem Notar erschienen und hatte für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ausreichende Angaben gemacht.

Die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter gegebenenfalls das Recht hat, bei der Befragung des Erben durch den Notar anwesend zu sein und bei dieser Befragung seine Rechte wahrzunehmen, hat der BGH ausdrücklich nicht entschieden.

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