Der Pflichtteil wird durch den Nachlassbestand bestimmt – Welche Vermögenspositionen fallen nicht in den Nachlass?
- Der gesamte Nachlass bestimmt den Pflichtteil
- Nicht vererbliche Vermögenspositionen sind nicht pflichtteilsrelevant
- Lebensversicherungen und Nießbrauchrechte sind für den Pflichtteil häufig nicht relevant
Wenn ein Erblasser einen nahen Familienangehörigen in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann steht dem Enterbten in aller Regel nach § 2303 BGB ein Recht auf den Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Erbersatzanspruch, der immer dann eingreift, wenn Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehepartner oder unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers nach dessen Willen von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen.
Wertmäßig beläuft sich der Pflichtteil auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person.
Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss der Enterbte zunächst mit Hilfe seines gesetzlichen Erbteils seine so genannte Pflichtteilsquote ermitteln. Mit dieser Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte dann vom Erben am Nachlasswert zu beteiligen.
Bestand und Wert des Nachlasses bestimmen den Pflichtteil
Nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt folgendes:
„Der Berechnung des Pflichtteils werden der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.“
Um den Nachlasswert ermitteln zu können, muss in einem ersten Schritt zunächst der Bestand des Nachlasses ermittelt werden. Es muss also grundsätzlich festgestellt werden, welche Vermögenswerte dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehörten.
Dabei fallen in den pflichtteilsrelevanten Nachlass grundsätzlich nur vererbliche Vermögenswerte. Hierzu gehören beispielsweise unstreitig Immobilien des Erblassers, sein Bank- und Geldvermögen, Aktien, Schmuck und jegliche anderen Werte, die man gemeinhin zum „Vermögen“ einer Person zählt.
Nicht vererbliche Vermögenspositionen fallen nicht in den Nachlass
Diejenigen Vermögenspositionen, die hingegen nicht vererblich sind, fallen nicht in den Nachlass und beeinflussen mithin auch nicht den Pflichtteil.
Hierzu gehören zunächst solche Rechtspositionen, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen. Hatte der Erblasser beispielsweise an einer Immobilie ein Nießbrauch- oder Wohnungsrecht, dann erlischt dieses Recht mit seinem Tod und wird nicht weitervererbt. Dementsprechend beeinflusst ein zu Gunsten des Erblassers bestehender Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht auch nicht den Pflichtteil.
Weiter haben Vermögenspositionen, die im Todesfall außerhalb der Erbfolge auf eine dritte Person übertragen werden, keinen Einfluss auf den Pflichtteil.
Gibt es für die Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten?
Klassisches Beispiel für einen solchen Vorgang ist die Lebensversicherung, die der Erblasser abgeschlossen hatte und für die er im Versicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten benannt hatte. Die Versicherungssumme wird in diesem Fall nicht vererbt und fällt auch nicht in den Nachlass.
Hier bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nur zu prüfen, ob durch die Zuwendung der Lebensversicherung zu seinen Gunsten möglicherweise ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ausgelöst wird.
Ebenfalls nicht in den pflichtteilsrelevanten Nachlass gehört dasjenige Vermögen, das der Erblasser seinerseits lediglich als so genannter Vorerbe besaß. Eine Vorerbschaft bildet ein Sondervermögen und ist vom Vorerben (bzw. dessen Erben) mit dem Tod des Vorerben regelmäßig an den so genannten Nacherben herauszugeben.
Vermögen, das der Erblasser nur als Vorerbe besaß, kann der Erblasser nicht autonom weitervererben.
Diese Vermögenspositionen fallen nicht in den Nachlass des Erblassers und haben daher auch keine Auswirkung auf die Höhe des Pflichtteils.
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