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Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist mangelhaft – Wann kann der Pflichtteilsberechtigte eine Nachbesserung des Verzeichnisses verlangen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarielle Nachlassverzeichnisse sind manchmal unzulänglich
  • Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte keine Nachbesserung verlangen
  • Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung aber zahlreiche Ausnahmen

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist manchmal der letzte Strohhalm, an den sich ein Pflichtteilsberechtigter klammert.

In einem Pflichtteilsstreit muss nämlich nach § 2314 BGB grundsätzlich der Erbe dafür sorgen, dass ein Pflichtteilsberechtigter sämtliche Informationen erhält, die dem Pflichtteilsberechtigten die Bezifferung seines Anspruchs ermöglichen.

Das Gesetz räumt dem Pflichtteilsberechtigten in diesem Zusammenhang einen Anspruch auf ein so genanntes privates (vom Erben erstelltes) und – kumulativ –  auf ein von einem Notar erstelltes so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis ein.

Alles beginnt mit einem privaten Nachlassverzeichnis

In der Praxis fordert ein Pflichtteilsberechtigter den Erben zunächst einmal auf, ihm ein privates Nachlassverzeichnis zu übermitteln, um die Grundlagen für den Pflichtteilsanspruch zu klären.

Oft muss der Pflichtteilsberechtigte nach Eingang dieses vom Erben erstellten Nachlassverzeichnisses dann aber relativ ernüchtert feststellen, dass das Verzeichnis mehr Lücken als Informationen enthält.

Nach dieser Erkenntnis sieht sich der Pflichtteilsberechtigte dann regelmäßig veranlasst, den Erben zur Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses aufzufordern.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis bringt manchmal tiefere Einblicke in den Nachlass

Der Pflichtteilsberechtigte macht dies in der Hoffnung, dass ihm ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis einen tieferen und nach Möglichkeit vollständigen Einblick in die Zusammensetzung des Nachlasses ermöglicht.

Wenn den Pflichtteilsberechtigten dann – oft nach Monaten – das notarielle Nachlassverzeichnis erreicht, macht sich manchmal Enttäuschung breit.

Der Pflichtteilsberechtigte muss nämlich zuweilen feststellen, dass sich der Inhalt des von dem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses nur marginal von dem bereits vorliegenden und vom Erben erstellten privaten Nachlassverzeichnis unterscheidet.

Angaben des Erben bleiben das Fundament für ein Nachlassverzeichnis

Seinen Grund hat diese für den Pflichtteilsberechtigten eher missliche Erkenntnis in dem Umstand, dass auch ein notarielles Nachlassverzeichnis regelmäßig zu großen Teilen auf Angaben des Erben beruht.

Der Notar ist zwar dem Grunde nach verpflichtet, den Bestand des Nachlasses „eigenständig zu ermitteln“.

Wenn der Erbe dem Notar aber z.B. Bankkonten des Erblassers oder pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers nicht offenbart, dann hat der Notar oft keine Chance.

Manche Notare mögen keine Nachlassverzeichnisse

Hinzu kommen die Fälle, bei denen Notare nicht unglücklich darüber sind, wenn sie die eher lästige (und wenig einträgliche) Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses lieber früher als später hinter sich gebracht haben und entsprechend wenig Engagement in die Angelegenheit investieren.

In manchen Fällen steht der Pflichtteilsberechtigte im Ergebnis nach Erhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht wesentlich besser da, als am Anfang seiner Bemühungen.

Für den Betroffenen stellt sich nach Eingang eines wenig zufrieden stellenden notariellen Nachlassverzeichnisses die Frage, welche Möglichkeiten er jetzt noch hat.

Grundsätzlich kein Anspruch auf Nachbesserung

Die Gerichte halten hier für einen Pflichtteilsberechtigten eine eher unschöne Nachricht bereit.

Grundsätzlich kann ein Pflichtteilsberechtigter nämlich vom Erben nicht verlangen, dass das notarielle Nachlassverzeichnis ergänzt oder berichtigt wird (so zuletzt BGH, Urteil vom 20.05.2020 - IV ZR 193/19).

Vielmehr wird der Pflichtteilsberechtigte darauf verwiesen, dass er als nächste Eskalationsstufe vom Erben gegebenenfalls verlangen kann, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert, § 260 Abs. 2 BGB.

Soweit der Erbe dann aber kalt lächelnd eine solche (mutmaßlich falsche) eidesstattliche Versicherung abgibt, ist der Pflichtteilsberechtigte am Ende der Fahnenstange angekommen und kann seine finanziellen Ansprüche in Ermangelung konkreter Informationen über den Nachlass abschreiben.

Gerichte formulieren Ausnahmen von der Regel

Dieses wenig befriedigende Ergebnis hat dann aber in der Vergangenheit diverse Gerichte dazu veranlasst, von dem oben beschriebenen Grundsatz, wonach keine Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden kann, einzelfallbezogen wieder abzurücken.

Ohne dass für diese Ausnahmen irgendeine Systematik erkennbar wäre, soll in folgenden Fällen vom Pflichtteilsberechtigten gerade doch eine Korrektur des notariellen Nachlassverzeichnisses gefordert werden können:

  • Im Nachlassverzeichnis ist eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt.
  • Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen im Nachlassverzeichnis.
  • Die Auskunft entspricht zwar dem Wissensstand des Erben, der Erbe hat sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft.
  • Der Notar hat sich auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt.

Zumindest in den vorgenannten Fällen muss sich der Pflichtteilsberechtigte mithin nicht darauf verweisen lassen, mit einem offensichtlich mangelhaften und unvollständigen notariellen Nachlassverzeichnis leben zu müssen.

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