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Der Notar darf bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses einen Mitarbeiter einsetzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Notar erstellt ein Nachlassverzeichnis regelmäßig nicht persönlich
  • Ein Notar darf einen Mitarbeiter mit Ermittlungsarbeiten beauftragen
  • Der Notar muss eine von ihm eingeschaltete Hilfsperson aber kontrollieren

Für einen Pflichtteilsberechtigten ist ein notarielles Nachlassverzeichnis oft die letzte Hoffnung.

Hat sich ein Erblasser dazu entschlossen, einen nahen Familienangehörigen in seinem Testament von der Erbfolge auszuschließen, dann hat der Enterbte nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Anspruch auf seinen Pflichtteil.

Der Pflichtteil entspricht wertmäßig dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Betroffenen.

Der Pflichtteilsberechtigte braucht Informationen

Um den Pflichtteil aber beziffern und einfordern zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen.

Er muss vordringlich wissen, welche Vermögenswerte im Nachlass sind, woraus der Nachlass besteht.

Oft ist der Erbe der einzige, der dem Pflichtteilsberechtigtem diese Information geben kann.

Und der Erbe hat allzu oft kein Interesse daran, den Pflichtteilsberechtigten mit Informationen zu versorgen, die dazu führen, dass der Erbe an den Pflichtteilsberechtigten einen Teil der Erbschaft abgeben muss.

Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch

Zwar gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 Abs. 1 BGB ausdrücklich einen umfassenden Auskunftsanspruch. Der Erbe hat „auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.“

In der Praxis sind aber solche Auskünfte von Erben zum Nachlassbestand oft lückenhaft, unvollständig, falsch und schlicht nicht brauchbar.

Ist man als Pflichtteilsberechtigter erst einmal mit einem mangelhaften privaten Nachlassverzeichnis konfrontiert, dann setzt man seine ganze Hoffnung in einen weiteren Anspruch, den § 2314 Abs. 1 BGB eröffnet.

Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte kann den Erben nämlich immer auffordern, neben dem privaten Nachlassverzeichnis auch ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Die Hoffnung des Pflichtteilsberechtigten beruht dann auf dem Notar, immerhin einem unparteiischen und unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes, § 1 BNotO.

Die hohen Erwartungen des Pflichtteilsberechtigten an ein notarielles Nachlassverzeichnis werden aber zuweilen herb enttäuscht.

Welcher Notar wird beauftragt?

So bestimmt alleine der Erbe, welchen Notar er auf Kosten des Nachlasses mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt.

Und da soll es in der Praxis schon vorgekommen sein, dass der Anwalt des Erben seinem guten Studienfreund, der inzwischen als Notar tätig ist, den Auftrag für die entsprechenden Arbeiten erteilt.

Weiter darf man sich als Pflichtteilsberechtigter auch nicht der Illusion hingeben, dass der Notar selber tief in den aufzunehmenden Nachlass eintaucht und akribische Ermittlungstätigkeiten entwickelt.

Nahezu jedes notarielle Nachlassverzeichnis wird nämlich nicht von dem beauftragten Notar selber, sondern regelmäßig von einem Mitarbeiter des Notars erstellt werden.

Der Notar muss seine Mitarbeiter kontrollieren

Eine solche Delegation der Arbeiten und die Einsetzung von Hilfspersonen durch den Notar sind dem Grunde nach auch in Ordnung, da der Notar selber ansonsten für Tage oder sogar Wochen blockiert wäre.

Die Tätigkeit einer Hilfsperson muss vom Notar aber jedenfalls eng überwacht werden. Diese Überwachung muss der Notar am Ende mit seiner Unterschrift unter das notarielle Nachlassverzeichnis bestätigen.

Übernimmt der Notar hingegen lediglich ungeprüft Ermittlungsergebnisse eines Mitarbeiters, die gegebenenfalls ihrerseits alleine auf Angaben des Erben basieren, dann liegt bereits kein wirksames notarielles Nachlassverzeichnis vor.

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