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Wo kann der Pflichtteilsberechtigte zusätzliche Informationen über den Nachlass bekommen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Manchmal erzählt der Erbe nur die halbe Wahrheit
  • Pflichtteilsberechtigter kann vom Grundbuchamt Informationen über Immobilien anfordern
  • Die Nachlassakte als weitere Informationsquelle für den Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsanspruch steht und fällt mit den Informationen, die dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stehen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss nach Eintritt des Erbfalls auf den Erben zugehen und seinen nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestehenden Auskunftsanspruch geltend machen. Nachfolgend ist er (hoffentlich) auf Grundlage der ihm vom Erben erteilten Informationen zu Bestand und Wert des Nachlasses in der Lage, seinen Anspruch gegenüber dem Erben zu beziffern.

Der Pflichtteilsberechtigte muss zwingend selber aktiv werden, um sein Recht realisieren zu können. Der Erbe ist nicht verpflichtet, von sich aus auf den Pflichtteilsberechtigten zuzugehen und ihm Informationen über den Nachlass oder einen Betrag in Höhe von x Euro anzubieten.

Das Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem ist nicht immer ganz spannungsfrei. Beide gehören in aller Regel zur Familie, beide hatten mehr oder weniger engen Kontakt zum Erblasser. Und doch hat sich der Erblasser dazu entschlossen, einen der beiden von der Erbfolge auszuschließen und damit so weit wie irgend möglich von seinem Vermögen fern zu halten.

Wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter nicht schon zu Lebzeiten Probleme im Umgang miteinander hatten, so wird in vielen Fällen spätestens durch die Enterbung ein Klima des gegenseitigen Misstrauens zwischen den beiden Parteien geschaffen.

Hat der Erbe alles offen gelegt?

Dieses Misstrauen beschleicht den Pflichtteilsberechtigten in der Regel auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs gegen den Erben.

Dem Erben ist nämlich jederzeit bewusst, dass jeder Nachlassgegenstand in die Ermittlung der Pflichtteilshöhe wertmäßig einfließt. Insbesondere in den Fällen, in denen es um eher weiche Bewertungsfragen zu einzelnen Nachlassgegenständen geht, sind Erben manchmal merkwürdig zurückhaltend.

Nicht umsonst sieht das Gesetz in § 2314 BGB vor, dass der Pflichtteilsberechtigte darauf bestehen kann, dass Nachlassaufnahme und Nachlassbewertung von unabhängigen Dritten vorgenommen werden muss.

Trotz dieser weitgehenden Auskunftsrechte kann ein Erbe aber im Einzelfall versuchen, dem Pflichtteilsberechtigten insbesondere über den Bestand des Nachlasses nicht die ganze Wahrheit zu offenbaren. Auch ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis bietet in der Realität keine hundertprozentige Gewähr dafür, dass das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis vollständig ist.

Welche zusätzlichen Erkenntnisquellen hat der Pflichtteilsberechtigte?

Zuweilen ist es daher für den Pflichtteilsberechtigten durchaus hilfreich, neben den vom Erben zur Verfügung gestellten Informationen auf weitere Quellen zugreifen zu können.

So kann der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel beim Grundbuchamt vorstellig werden und dort Einsicht in Unterlagen bezüglich der Nachlassimmobilien nehmen. Einsicht in das Grundbuch kann jeder nehmen, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung). Zum Kreis der Einsichtsberechtigten wird regelmäßig auch der Pflichtteilsberechtigte gehören.

Eine weitere zuweilen sehr interessante Erkenntnisquelle sind die beim Nachlassgericht geführten Nachlassakten. Fast immer enthalten diese Nachlassakten nämlich eine vom Erben zu erstellende Nachlassaufstellung. Diese Aufstellung wird vom Nachlassgericht beim Erben zwar vor dem Hintergrund angefordert, damit das Nachlassgericht seine Gebühren berechnen kann.

Nachlassakte enthält wichtige Informationen

Die Aufstellung enthält aber oft für den Pflichtteilsberechtigten wertvolle Hinweise, da sie in aller Regel zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der Erbe an den Pflichtteilsanspruch noch gar nicht gedacht hat.

Einsicht in die kompletten Nachlassakten inklusive des dort hinterlegten Nachlassverzeichnisses steht dem Pflichtteilsberechtigten nach § 13 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) als Beteiligtem zu.

Schließlich kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 9 HGB (Handelsgesetzbuch) auch jederzeit in das Handelsregister Einsicht nehmen, wenn zum Nachlass ein eintragungspflichtiges Unternehmen gehört hat.

Manchmal reicht es auch schon, den Erben auf diese zusätzlichen Informationsquellen hinzuweisen, um beim Erben etwaig vorhandene Erinnerungslücken zu schließen.

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