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Grabpflegekosten können beim Pflichtteil nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert abgezogen werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20

  • Pflichtteilsberechtigter bekommt nur einen geringen Erbteil
  • Erben wollen den vollen Pflichtteil mit Hinweis auf Grabpflegekosten nicht bezahlen
  • Klage des Pflichtteilsberechtigten ist in dritter Instanz erfolgreich

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz über die korrekte Berechnung eines Pflichtteilanspruchs zu entscheiden.

In der Angelegenheit war eine ledige Erblasserin am 05.03.2017 verstorben.

Die Erblasserin hinterließ einen Sohn, den sie im Jahr 1981 durch Adoption als ehelichen Abkömmling angenommen hatte.

Erblasserin hinterlässt ein unklares Testament

Die Erblasserin hatte ein undatiertes Testament mit folgendem, eher verwirrenden, Inhalt hinterlassen:

„Mein letzter Wille!
Christine Th. möchte ich als Verwalter meiner Persönlichen Sachen Übergeben. Wenn alles Verkauft ist, bekommen alle 10 % + 5 % die ich jetzt Namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes. Eure Margot." "Eberhardt G. 10 % Denise G. Dieter G. 10 % Carolien M. 10 % B. Heike G. 5 % Marie-Christin 5 % Christine 10 % Jenal Ö. H. Rottmann 5 % und die Wohnung Der Brilli geht nach B. an Heidi R.“

Die im Testament als „Verwalterin“ benannte Beteiligte beantragte und erhielt nach dem Erbfall ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Zwanzig Jahre Grabpflege verursachen hohe Kosten

Diese Testamentsvollstreckerin holte sodann mehrere Angebote für eine zwanzigjährige Pflege des Grabes der Erblasserin ein.

Diese Angebote bezifferten sich auf Beträge zwischen rund 7.329 und 11.682 Euro.

Der Aktivnachlass bezifferte sich auf einen Betrag in Höhe von rund 16.102 Euro.

Nachlassverbindlichkeiten bestanden ohne die Grabpflegekosten in Höhe von 6.337 Euro.

Pflichtteilsberechtigter bekommt nur einen kleinen Erbteil

Der pflichtteilsberechtigte Sohn der Erblasserin befand sich unter den Personen, die die Erblasserin in ihrem Testament namentlich erwähnt und als Miterbe eingesetzt hatte.

Als Abkömmling machte der Sohn der Erblasserin aber gegen die anderen Erben seinen Anspruch auf den Pflichtteil mit einer Pflichtteilsquote in Höhe von 50% geltend.

Insbesondere machte der Sohn der Erblasserin einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB geltend, da ihm von der Erblasserin nur ein geringer Erbteil hinterlassen worden war.

Wie ist der Pflichtteil zu berechnen?

Zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und den Erben wurde nunmehr die Frage streitig, wie der Pflichtteil zu berechnen ist.

Die vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommene Miterbin machte nämlich geltend, dass die Kosten für die 20-jährige Grabpflege eine Nachlassverbindlichkeit darstellen und den Wert des Pflichtteils entsprechend mindern würden.

Der Pflichtteilsberechtigte forderte die Testamentsvollstreckerin vor diesem Hintergrund zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.559 Euro auf.

Pflichtteilsberechtigter erhebt Klage

Als die Testamentsvollstreckerin auf diese Forderung lediglich einen Betrag in Höhe von 809 Euro bezahlte, erhob der Pflichtteilsberechtigte Klage.

In der Folge wiesen sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht als Berufungsgericht die Klage des Pflichtteilsberechtigten als unbegründet ab.

Die vom Kläger zum Bundesgerichtshof eingelegte Revision hatte aber Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Der BGH monierte in seinem Urteil die Wertung des Berufungsgerichts, die Grabpflegekosten pflichtteilsmindernd als Nachlassverbindlichkeit anzusetzen, als unzutreffend.

Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

Die Kosten für die Grabpflege seien, so der BGH, im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Grabpflegekosten könnten nur dann eine auch in Bezug auf den Pflichtteil berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeit begründen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen habe.

Ein solcher bereits vom Erblasser abgeschlossener Vertrag würde zu einer Nachlassverbindlichkeit führen und auch entsprechend den Pflichtteil tangieren.

Hingegen führe die von der Erblasserin ihrem Testament angeordnete Auflage, wonach sie eine 20jährige Pflege ihres Grabes wünschte, nicht zu einer Schmälerung des Pflichtteils.

BGH verweist die Angelegenheit zurück an das Berufungsgericht

Der Pflichtteilsanspruch sei nämlich, so der BGH in seiner Entscheidung weiter, gegenüber den Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen vorrangig.

Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Wertung in § 1991 Abs. 4 BGB iVm § 327 Abs. 1 InsO.

In einem solchen Fall können die Grabpflegekosten bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug gebracht werden.

Im Ergebnis hatte der Pflichtteilsberechtigte mit seiner Klage damit Erfolg.

Zur Klärung weiterer rechtlicher Fragen wurde die Angelegenheit vom BGH an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

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