Muss der Erbe ein Gesamtverzeichnis vorlegen oder reichen mehrere Teilverzeichnisse?
- Erbe muss ein übersichtliches Nachlassverzeichnis vorlegen
- Ein Gesamtverzeichnis ist nicht zwingend geschuldet
- Dem Pflichtteilsberechtigten muss die Bezifferung seines Anspruchs ermöglicht werden
In einem Pflichtteilsstreit graut es jedem Erben von der gesetzlichen Vorschrift in § 2314 BGB.
Nach dieser Regelung trifft den Erben nämlich eine Auskunftspflicht.
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Pflichtteilsberechtigte für die Bezifferung seines Pflichtteils benötigt.
Der Erbe schuldet eine geordenete Zusammenstellung
Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten also grundsätzlich in einer geordneten und nachprüfbaren Zusammenstellung alle Gegenstände (und Verbindlichkeiten) offenbaren.
Diese im Gesetz vorgesehene und notfalls auch einklagbare Pflicht schmerzt den betroffenen Erben oft sehr.
In aller Regel kennen sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter nur allzu gut.
Der eine hat oft eine Erbschaft von erheblichem Wert in Aussicht und wird Rechtsnachfolger des Erblassers.
Der andere wurde vom Erblasser in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen und muss sich mit einem Geldbetrag zufrieden geben, der exakt dem Wert der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht.
Schwieriges Verhältnis zwischen Erbe und Pfllichtteilsberechtigten
Was das oft ohnehin schon schwierige Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem noch zusätzlich belastet, ist der Umstand, dass dem Erben nur allzu bewusst ist, welche Konsequenzen eine umfassende und wahrheitsgemäße Darstellung aller Nachlassgegenstände hat.
Je mehr Vermögenswerte der Erbe nämlich in das von ihm geschuldete Nachlassverzeichnis aufnimmt, desto werthaltiger wird der Pflichtteil und desto höher wird am Ende die Forderung des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht weiter verwunderlich, dass Nachlassverzeichnisse in Pflichtteilsauseinandersetzungen manchmal nicht auf Anhieb die Qualität haben, die sich das Gesetz (und der Pflichtteilsberechtigte) eigentlich wünschen.
Die Angaben des Erben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein
Manchmal offenbart der Erbe die Gesamtheit des Nachlasses nur zögerlich, muss zuweilen auch nachdrücklich an seine Wahrheitspflicht erinnert werden.
Zuweilen ist dem Erben aber eine lückenlose Mitteilung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses trotz erheblicher Bemühungen auch schlicht nicht möglich.
Dies hat dann weniger mit bösem Willen des Erben zu tun, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Erbe selber erst mühsam einen Überblick über das Vermögen des Erblassers verschaffen muss und auch mit größerem zeitlichem Abstand immer neue Erkenntnisse über den Nachlass auftauchen.
In dieser Situation ist es nicht unüblich, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nicht das eine komplette Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellt, sondern dass die relevanten Informationen in mehreren Teilverzeichnissen beim Pflichtteilsberechtigten ankommen.
Gesamtverzeichnis oder mehrere Teilverzeichnisse?
Und manchmal geraten sich die Parteien dann bereits über die formale Frage in die Haare, ob der Erbe mit der Vorlage diverser Teilverzeichnisse überhaupt seine Auskunftspflicht nach § 2314 BGB erfüllt hat.
Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur kommt in dieser Frage (mit Recht) dem Erben entgegen.
Nach dieser überwiegenden Meinung hat der Pflichtteilsberechtigte nämlich keinen Anspruch auf Vorlage eines Gesamtverzeichnisses (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2020, Az.: I-7 W 32/20).
Entscheidend ist vielmehr, dass dem Pflichtteilsberechtigten vom Erben alle relevanten Informationen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
Das Verzeichnis über den Nachlass muss insbesondere übersichtlich sein und den Pflichtteilsberechtigten so in die Lage versetzen, seinen Anspruch zu beziffern.
Ob das Verzeichnis dann aber durch Ergänzungen einer bestehenden Aufstellung oder in mehreren Teillieferungen zustande kommt, ist nicht kriegsentscheidend.
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