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In welcher Form hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigter hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft
  • Erbe muss ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass vorlegen
  • Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein

Wenn der Erblasser einen nahen Angehörigen oder seinen Ehepartner in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann steht dem dergestalt Enterbten in aller Regel ein Pflichtteilsanspruch nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu.

Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehepartner und unter Umständen auch die Eltern des Erblassers können im Falle der Enterbung ihren Pflichtteil fordern.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch, der dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben zusteht. Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsberechtigte benötigt Informationen

Um sein Recht auf den Pflichtteil geltend machen und durchsetzen zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen. Kann er seinen gesetzlichen Erbteil noch in Eigenregie feststellen, so ist er in Bezug auf den Bestand und den Wert des Nachlasses auf Auskünfte vom Erben angewiesen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nach Eintritt des Erbfalls keinerlei Rechte auf den Nachlass zuzugreifen. Er weiß also in aller Regel nicht, wie viel Geld der Erblasser auf der Bank hatte oder welchen anderen Vermögenswerte sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befunden.

Anspruch auf Auskunftserteilung

Um dem Pflichtteilsberechtigten nach Eintritt des Erbfalls die benötigten Informationen für die Berechnung seines Anspruchs zu verschaffen, billigt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Nach § 2314 BGB muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen hin Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben.

Hat der Pflichtteilsberechtigte auf diesem Weg erst einmal einen Überblick über den Nachlass, ist er seinem Ziel der Realisierung des Pflichtteils, schon einen großen Schritt näher gekommen.

Bei Bedarf kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben über die Auskunft über den Bestand des Nachlasses dann in einem zweiten Schritt verlangen, dass der Wert der vorhandenen Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses ermittelt wird.

In welcher Form hat der Erbe Auskunft zu erteilen?

§ 2314 BGB ist unmittelbar kein Hinweis auf die Form zu entnehmen, in der der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen hat. Allerdings verweist § 2314 BGB auf die Vorschrift des § 260 BGB. Danach hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein „Verzeichnis des Bestands“ vorzulegen.

In diesem Bestandsverzeichnis, das in schriftlicher Form vorgelegt werden muss, hat der Erbe in geordneter und übersichtlicher Weise über sämtliche positiven wie negativen Vermögenswerte des Erblassers Auskunft zu geben. In dem Verzeichnis haben sich demnach unter anderem sämtliche Grundstücke, das komplette Geldvermögen, aber auch der gesamte Hausrat und dem Erblasser gegen Dritte zustehende Forderungen wieder zu finden.

Auf der anderen Seite muss der Pflichtteilsberechtigte dem Verzeichnis auch entnehmen können, welche Schulden der Erblasser hinterlassen hat bzw. welche Erbfallschulden zu verzeichnen sind.

Wann schuldet der Erbe Wertangaben?

Im Rahmen der Auskunftserteilung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten in dem Verzeichnis Angaben zur Bewertung einzelner Nachlassgegenstände macht. Wertangaben schuldet der Erbe erst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich den ihm zustehenden Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BGB geltend macht.

Auch Belege über die einzelnen Nachlassgegenstände schuldet der Erbe im Rahmen der Auskunftserteilung grundsätzlich nicht. Es mag aber vom Pflichtteilsberechtigten durchaus als vertrauensbildende Maßnahme gewertet werden, wenn der Erbe auch ohne eine entsprechende Verpflichtung auf freiwilliger Basis im Einzelfall Belege, wie z.B. Konten- oder Depotauszüge, zur Verfügung stellt.

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