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Innerhalb welcher Frist muss vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss in angemessener Zeit vorgelegt werden
  • Eine gesetzliche Regelung zu der Frage, welche Frist angemessen ist, gibt es nicht
  • Der Pflichtteilsberechtigte sollte dem Erben zwei Fristen setzen

Wenn ein naher Familienangehöriger in einem Testament enterbt wurde, dann steht nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Anspruch auf den Pflichtteil im Raum.

Wenn der Erblasser zum Beispiel eines seiner Kinder oder seinen Ehepartner in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann steht dem enterbten Kind bzw. dem enterbten Ehepartner in Form des Pflichtteils ein Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers zu.

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch dabei beim Erben aktiv und vor allem beziffert einfordern.

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Zugriff auf den Nachlass

Hier warten auf den Pflichtteilsberechtigten allerdings nicht unerhebliche Schwierigkeiten.

In aller Regel weiß der Pflichtteilsberechtigte nicht, aus welchen Gegenständen sich das Vermögen des Verstorbenen zusammensetzt und welchen Wert der Nachlass hat.

Der Erbe ist nämlich nicht verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Einsicht in den Nachlass zu gewähren.

Kontoauszüge des Erblassers bleiben dem Pflichtteilsberechtigten verborgen

Der Pflichtteilsberechtigte hat demnach keine Chance, beispielsweise Kontoauszüge des Verstorbenen zu begutachten, Versicherungsverträge des Erblassers zu studieren oder den im Nachlass befindlichen Schmuck zu katalogisieren.

Um dem Pflichtteilsberechtigten bei diesem offensichtlichen Informationsdilemma zu helfen, gewährt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den Erben.

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung Auskunft über den Nachlassbestand geben.

Erben haben wenig Interesse an einem vollständigen Nachlassverzeichnis

Macht der Pflichtteilsberechtigte von diesem Auskunftsanspruch gegen den Erben Gebrauch, dann wird er oft feststellen, dass die Angaben des Erben zum Nachlassbestand lückenhaft, mangelhaft und insgesamt als Basis für seinen Pflichtteilsanspruch wenig geeignet sind.

Für diesen in der Praxis recht häufig anzutreffenden Fall hat das Gesetz aber vorgesorgt:

Neben einem vom Erben errichteten so genannten privaten Nachlassverzeichnis hat der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich einen Anspruch auf ein von einem Notar erstelltes notarielles Nachlassverzeichnis.

Die Kosten für den Notar trägt der Nachlass

Der Pflichtteilsberechtigte kann demnach vom Erben verlangen, dass der Erbe auf seine Kosten einen Notar beauftragt, den Nachlassbestand zu ermitteln und aufzunehmen.

Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis bietet eine wesentlich höhere Gewähr im Hinblick auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit.

In der Praxis wird im Hinblick auf ein notarielles Nachlassverzeichnis immer wieder über die Frage gestritten, innerhalb welcher Frist dieses Verzeichnis vom Erben vorgelegt werden muss.

Welche Frist ist für die Vorlage des Inventars angemessen?

Während der Pflichtteilsberechtigte das Verzeichnis gerne spätestens zwei Wochen nach Anforderung beim Erben in den Händen halten würde, verweist der Erbe in der Praxis regelmäßig auf die Komplexität des Nachlasses und den Umstand, dass der angefragte Notar auch noch andere Sachen zu erledigen hat.

Eine gesetzliche Regelung, wie lange die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses dauern darf, gibt es nicht.

In der Rechtsprechung wird darauf verwiesen, dass dem Notar jedenfalls eine angemessene Frist für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zur Verfügung steht.

In der einschlägigen erbrechtlichen Literatur werden – je nach Umfang des Nachlasses – Erstellungsfristen zwischen sechs Wochen bis zu mehreren Monaten für angemessen gehalten.

Zwei Fristen schaffen Klarheit

Um Missverständnisse zu vermeiden, lohnt es sich für den Pflichtteilsberechtigten jedenfalls, dem Erben eine doppelte Frist zu setzen.

So kann der Pflichtteilsberechtigte dem Erben eine erste – kurze – Frist von beispielsweise zwei Wochen setzen, binnen der der Erbe seine Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses anerkennen und die tatsächliche Beauftragung eines Notars nachweisen möge.

Weiter kann dem Erben  gleichzeitig eine zweite längere Frist zur tatsächlichen Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses gesetzt werden.

Je nach Einzelfall kann sich diese zweite Frist auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erstrecken.

Lässt der Erbe diese Frist aber ungenutzt verstreichen, so muss er damit rechnen, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses vor Gericht einklagt und die Kosten für dieses Verfahren vom Erben zu tragen sind.

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