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Der Notar nimmt sich für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ungebührlich viel Zeit – Was tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist in 3 bis 4 Monaten zu erstellen
  • In der Praxis dauert es oft viel länger
  • Erbe und Pflichtteilsberechtigter können auf den Notar Druck ausüben

Bei einem Streit zwischen einem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten geht es nur allzu oft um fehlende Informationen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss wissen, woraus der Nachlass besteht, damit er seinen Pflichtteilsanspruch beziffert geltend machen kann.

Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber offen zu legen, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll Informationslücken schließen

Häufig hat der Erbe aber keine Lust, solche für den Pflichtteilsberechtigten essentiellen Informationen preiszugeben.

Dem Pflichtteilsberechtigten bleibt dann oft nichts anderes übrig, als den Erben aufzufordern, ein von einem Notar erstelltes Verzeichnis über den Nachlass vorzulegen.

Aber selbst wenn dieser jedem Pflichtteilsberechtigten zustehende Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in einem Gerichtsurteil tituliert ist, ist der Pflichtteilsberechtigte nicht vor bösen Überraschungen gefeit.

Notare haben wenig Freude an einem Nachlassverzeichnis

Selbst wenn der Erbe nämlich mal mehr mal weniger freiwillig einem Notar den Auftrag für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erteilt hat, muss der Pflichtteilsberechtigte oft feststellen, dass erst einmal so gut wie gar nichts passiert.

Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist bei Notaren nämlich notorisch unbeliebt.

Auf den Notar warten nämlich oft viel Arbeit, streitende Parteien und wenig Lohn.

Oberste Priorität haben Nachlassverzeichnisse bei Notaren nie.

In maximal 4 Monaten sollte das Nachlassverzeichnis fertig sein

In der einschlägigen Kommentarliteratur wird dabei von einer „angemessenen Erstellungszeit“ für ein notarielles Nachlassverzeichnis von 3 bis 4 Monaten ausgegangen.

Die Praxis sieht leider anders aus.

Dies musste auch ein Pflichtteilsberechtigter in einem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall erleben (Beschluss vom 16.02.2021, 9 W 58/20).

20 Monate nach dem Urteil ist das Nachlassverzeichnis noch nicht fertig

Der Pflichtteilsberechtigte hatte in diesem Fall am 28.06.2019 ein Urteil erstritten, wonach die Erbinnen zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sind.

20 Monate später lag das notarielle Nachlassverzeichnis allerdings immer noch nicht vor.

In dem Fall traf der Pflichtteilsberechtigte auf verständnisvolle Richter, die gegen die beiden Erbinnen ein Zwangsgeld festsetzen, um in Richtung der Vorlage des geschuldeten Inventars etwas Druck zu machen.

Den Einwand der beiden Erbinnen, wonach sie für die aufgetretene Verzögerung nichts könnten, sondern alleine der Notar die Verspätung verschuldet habe, ließen die Richter nicht gelten.

Erben müssen dem Notar im Zweifel Druck machen

Vielmehr vertrat der Senat am OLG Karlsruhe in seiner durchaus bemerkenswerten Entscheidung die Auffassung, dass der Notar andere Aufträge hätte ablehnen können (und müssen), um seinen Auftrag zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses in vernünftiger Zeit abzuarbeiten.

Weiter gab das OLG den Erben in dem entschiedenen Fall mit, dass sie die zögerliche Herangehensweise des Notars nicht einfach hätten hinnehmen dürfen.

Vielmehr sah das OLG eine Verpflichtung der Erbinnen sich mit folgenden Rechtsmitteln gegen den säumigen Notar zur Wehr zu setzen:

  • Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen den Notar zum Landgericht wegen Untätigkeit des Notars
  • Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Notar zum Präsidenten des zuständigen Landgerichts
  • Beschwerde an die Notarkammer nach § 67 Abs. 1 BNotO

Das OLG vertrat in diesem Zusammenhang ebenfalls die Auffassung, dass die vorstehenden Rechtsmittel nicht nur von den Erbinnen, sondern auch vom Pflichtteilsberechtigten selber hätten eingelegt werden können.

Diesem Ansatz hat allerdings in einer späteren Entscheidung der BGH widersprochen.

Der Pflichtteilsberechtigte selber könne, so der BGH, eine Notarbeschwerde nicht erfolgreich erheben (BGH, Beschluss vom 19.07.2023, IV ZB 31/22).

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