Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verzögert sich das notarielle Nachlassverzeichnis, dann kann der Pflichtteilsberechtigte nur gegen den Erben, nicht gegen den Notar vorgehen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigter fordert ein notarielles Nachlassverzeichnis
  • Der Erbe beauftragt einen Notar
  • Das Nachlassverzeichnis ist auch nach Jahren nicht erstellt

Ein Pflichtteilsanspruch steht und fällt mit den Informationen, die der Pflichtteilsberechtigte über den Nachlass hat.

Damit sich der Pflichtteilsberechtigte diese Informationen verschaffen kann, billigt das Gesetz ihm in § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben zu.

Im Rahmen dieses Auskunftsanspruchs kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben unter anderem verlangen, dass der Erbe ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorlegt.

Erbe beauftragt einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

In der Praxis muss der Erbe in einem solchen Fall also einen Notar aufsuchen und ihn mit der Anfertigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragen.

Bei Notaren ist eine solche Aufgabe alleine in Anbetracht bescheidener Verdienstmöglichkeiten regelmäßig denkbar unbeliebt.

Oft dauert daher die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ungebührlich lange.

Wie kann der Pflichtteilsberechtigte den Notar zum Handeln bewegen?

Der Leidtragende einer solchen stark verzögerten Bearbeitung ist regelmäßig der Pflichtteilsberechtigte.

Der Pflichtteilsberechtigte sinnt in dieser Situation über Maßnahmen nach, wie er in die Angelegenheit etwas Bewegung bringen kann.

Manchmal versuchen Pflichtteilsberechtigte in diesen Fällen den betroffenen Notar durch eine so genannte Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO an seine Amtspflichten zu erinnern.

So in einem unlängst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 19.07.2023, IV ZB 31/22).

Das Nachlassverzeichnis liegt nach mehr als vier Jahren immer noch nicht vor

In der Angelegenheit war der Erblasser im Jahr 2018 verstorben.

Im Jahr 2019 erhielt der Notar vom Erben den Auftrag, ein vom Pflichtteilsberechtigten gewünschtes notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Im Jahr 2023 lag das notarielle Nachlassverzeichnis immer noch nicht vor.

Der Pflichtteilsberechtigte erhob dann vor dem zuständigen Landgericht Beschwerde gegen den betroffenen Notar.

Landgericht weist die Beschwerde als unzulässig ab

Diese Beschwerde des Pflichtteilsberechtigte gegen den Notar wurde vom Landgericht in erster Instanz als unzulässig abgewiesen.

Der Pflichtteilsberechtigte legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH bestätigte aber die Entscheidung des Landgerichts und wies die Rechtsbeschwerde des Pflichtteilsberechtigten als unbegründet ab.

Dem Pflichtteilsberechtigten fehlt die Beschwerdeberechtigung

Der BGH urteilte, dass der Pflichtteilsberechtigte erst gar nicht beschwerdeberechtigt sei, da es an einer „unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung“ des Pflichtteilsberechtigten fehle.

Im Ergebnis verwies der BGH den Pflichtteilsberechtigten darauf, gegen den Erben als Vertragspartner des säumigen Notars ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festsetzen zu lassen.

Auf diesem Weg solle mittelbar Druck auf den Notar ausgeübt werden.

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