Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Faustschlag ins Gesicht und Tritte gegen den Körper rechtfertigen die Entziehung des Pflichtteils

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Hagen – Urteil vom 08.02.2017 – 3 O 171/14

  • Sohn verletzt eigenen Vater schwer
  • Vater enterbt Sohn in Testament komplett
  • Enkel verlangt nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil

Das Landgericht Hagen hatte über die Frage zu befinden, unter welchen Voraussetzungen ein Vater seinem Sohn den Pflichtteil entziehen kann.

In der Angelegenheit hatte ein Enkel nach dem Tod seines Großvaters einen Anspruch auf seinen Pflichtteil geltend gemacht.

Im gerichtlichen Verfahren verteidigten sich die mit dem Pflichtteilsanspruch konfrontierten Erben mit dem Argument, dass ein Anspruch des Enkels nicht gegeben sei, da der Vater des Enkels und Sohn des Erblassers in dem Erbfall seinen Pflichtteil hätte verlangen können, § 2309 BGB.

Diese Argumentation wollte der pflichtteilsberechtigte Enkel aber nicht geltend lassen und Verwies auf den Umstand, dass seinem Vater von dem Erblasser sein Recht auf den Pflichtteil entzogen worden war. Der Vater des Enkels war nämlich im Jahr 1987 vom Amtsgericht rechtkräftig wegen einer gegen den Erblasser begangenen schweren Körperverletzung verurteilt worden.

Nach Körperverletzung entzieht der Vater seinem Sohn den Pflichtteil

Diese Straftat hatte der Erblasser zum Anlass genommen, um in seinem Testament seinem Sohn den Pflichtteil zu entziehen.

Das Landgericht hielt diese Pflichtteilsentziehung auch für wirksam. In der Folge konnte der klagende Enkel als entfernterer Abkömmling des Erblassers seinen Pflichtteil fordern.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Landgericht zunächst darauf hin, dass die vom Erblasser gewünschte Pflichtteilsentziehung formwirksam durch Testament angeordnet worden sei.

Insbesondere seien die Angaben des Erblassers in dem Testament mit Bezugnahme auf die strafrechtliche Verurteilung seines Sohnes hinreichend konkret und für die Entziehung des Pflichtteils ausreichend.

Gericht: Pflichtteilsentziehungsgrund liegt vor

Ebenso hielt das Gericht den Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB für gegeben.

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht.

Die durch den Sohn begangene schwere Körperverletzung stelle ein solches schweres Vergehen dar.

Dabei sei für die Beurteilung der Schwere eines Vergehens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich zu untersuchen, ob „in der Verfehlung eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck gebracht wird und sie deshalb eine besondere Kränkung des Erblassers bedeutet.“

Das Gericht plädierte dabei dafür, den Begriff der „Schwere des Vergehens“ durch eine allgemeine Abwägung der Testierfreiheit auf der einen Seite und des Pflichtteilsrechts auf der anderen Seite zu konkretisieren.

Körperverletzung als schweres Vergehen

In Anbetracht der Brutalität, mit der der Sohn seinerzeit gegen seinen körperlich unterlegenen Vater vorgegangen war, hatte das Gericht wenig Bedenken, die Handlung des Sohnes als „schweres Vergehen“ einzustufen.

Damit blieb der Entzug des Pflichtteils wirksam und der Enkel konnte als Abkömmling seinen Pflichtteil nach dem Tod seines Großvaters verlangen.

Die Beklagtenseite hat allerdings gegen das Urteil des Landgerichts Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Entzug des Pflichtteils kann nicht auf Diebstahl von Wurst gestützt werden
Pflichtteil kann entzogen werden, wenn Sohn die eigene Mutter bedroht und wegen einer Vergewaltigung verurteilt wurde
Straftat eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt den Entzug des Pflichtteils
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht