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Pflichtteil kann entzogen werden, wenn Sohn die eigene Mutter bedroht und wegen einer Vergewaltigung verurteilt wurde

Von: Dr. Georg Weißenfels

Landgericht Stuttgart – Beschluss vom 15.02.2012 – 16 O 638/11

  • Mutter entzieht ihrem Sohn den Pflichtteil
  • Sohn ficht die Enterbung vor Gericht an
  • Gericht hält die Enterbung in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt

In einer vom Landgericht Stuttgart verfassten Entscheidung wollte es ein im Jahr 1981 rechtskräftig wegen Vergewaltigung Verurteilter nicht akzeptieren, dass er von seiner Mutter in einem Testament nicht nur von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, sondern ihm zudem noch der gesetzliche Pflichtteil entzogen wurde.

Der so komplett enterbte Sohn stellte beim Landgericht Stuttgart einen Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe. Er war demnach persönlich außerstande, die für die Führung eines Rechtsstreits erforderlichen Kosten aufzubringen.

Mit dem Prozesskostenhilfeantrag reichte der Sohn eine Klage ein, um seine Ansprüche in materieller Hinsicht zu untermauern. Gegenstand dieser Klage waren Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die eigenen Kinder des Klägers, die von der Erblasserin in ihrem Testament als Erben eingesetzt worden waren.

Sohn will seinen Pflichtteil geltend machen

Nach Auffassung des Antragstellers sollten diese Ansprüche aus einem ihm zustehenden Pflichtteil resultieren. Seiner Meinung nach war der von der Erblasserin angeordnete Pflichtteilsentzug nämlich unwirksam.

Das Landgericht Stuttgart wies den Prozesskostenhilfeantrag jedoch zurück und verwies darauf, dass die im Entwurf beigefügte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei für die Enterbung wesentliche Aspekte. Die im April 2011 verstorbene Erblasserin hatte im Mai 2007 ein notarielles Testament verfasst. In diesem Testament gab die Erblasserin an, dass ihr eigener Sohn ihr gegenüber einen tiefen Hass empfinde. Auch habe der Sohn ihr nach dem Leben getrachtet.

Rechtskräftige Verurteilung des Sohnes wegen Vergewaltigung

Weiter enthielt das Testament einen Hinweis auf die Verurteilung des Sohns zu einer Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung. Aus diesen in dem Testament angegebenen Gründen hatte die Erblasserin in Bezug auf ihren Sohn den Entzug des Pflichtteils verfügt.

Der Sohn ließ in seinem Klageentwurf vortragen, dass er den Entzug des Pflichtteils nicht für gerechtfertigt hielt, da der in dem Testament enthaltene pauschale Hinweis auf die vor Jahren unstreitig erfolgte Verurteilung nicht für einen Pflichtteilsentzug ausreiche.

Die an dem Verfahren ebenfalls beteiligten Kinder des Antragstellers, die als Erben eingesetzt worden waren, konnten dem Gericht über die in dem Testament enthaltenen Pflichtteilsentziehungsgründe hinaus weitere Hinweise auf das spezielle Verhältnis zwischen Mutter und Sohn geben. Nach ihren – unter Beweis gestellten – Angaben sei die Mutter von ihrem Sohn zu Lebzeiten sowohl derb beleidigt als auch bedroht worden.

Gericht hält die Klage des Sohnes für unbegründet

Dieser Vortrag reichte dem Gericht, um den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der Klage abzuweisen. Das Gericht wies darauf hin, dass sowohl der Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), als auch der Entziehungsgrund nach § 2333 Absatz 1 Nr. 4 BGB vorliegen würde.

Bereits grobe Beleidigungen im Eltern-Kind-Verhältnis rechtfertigen nach § 2333 Absatz 1 Nr. 2 BGB den Entzug des Pflichtteils. Dies gelte selbstverständlich auch für die, vom Antragsteller offensichtlich gemachte Ankündigung, seine Mutter „tot zu schlagen“.

Und ebenfalls sei die Verurteilung wegen der Vergewaltigung geeignet, einen Pflichtteilsentzug zu rechtfertigen. Das Gericht wies dabei darauf hin, dass es durchaus ausreichend sei, wenn in dem Testament ein „zutreffender Kerngehalt“ des Entziehungsgrundes angegeben ist, § 2336 BGB.

Dieses Erfordernis sei vorliegend von der Erblasserin erfüllt. Und ebenso, so das Gericht, sei es der Erblasserin als gläubiger Katholikin nachvollziehbarer weise nicht zumutbar, ihren wegen Vergewaltigung verurteilten Sohn an ihrem Nachlass teilhaben zu lassen.

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