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Gründe für den Entzug des Pflichtteils müssen im Testament konkret angegeben werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 27.02.1985 – IVa ZR 136/83

  • Erblasser will seiner Tochter im Testament den Pflichtteil entziehen
  • Erblasser veweist zur Begründung der Enterbung auf Beledigungen der Tochter
  • Entziehung des Pflichtteils scheitert - Tochter bekommt Pflichtteil

Der Bundesgerichtshof hatte sich in dritter Instanz mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Erblasser seiner Tochter in einem Testament ihren Pflichtteil wirksam entzogen hatte.

Der vermögende Erblasser war im Juli 1977 verstorben und hatte zum Zweck der Regelung seiner Erbfolge ein handschriftliches Testament hinterlassen. Zu seinen Erben hatte der Erblasser in seinem Testament seine gesetzlichen Erben bestimmt. Seine Tochter wollte er jedoch komplett von der Erbfolge ausschließen.

Für sie bestimmte er, dass sie nicht nur nicht zum Kreis der Erben gehören sollte, sondern der Erblasser ordnete in seinem letzten Willen zusätzlich an, dass er seiner Tochter auch den gesetzlichen Pflichtteil entziehen wolle.

Vater wirft seiner Tochter Beleidigungen vor

Den Pflichtteilsentzug begründete der Erblasser in seinem Testament mit angeblich von Seiten der Tochter erfolgten „Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen“, derer sich diese angeblich in den Jahren 1974 und 1975 schuldig gemacht haben sollte.

Für Einzelheiten zu diesen Vorwürfen verwies der Erblasser auf eine von ihm selber maschinenschriftlich gefertigte Aktennotiz sowie ein Schreiben eines Rechtsanwalts. Sowohl die Aktennotiz als auch das anwaltliche Schreiben waren dem Testament beigefügt.

Nach dem Erbfall hielt die Tochter den von ihrem Vater ausgesprochenen Entzug des Pflichtteils für unwirksam. Sie erhob daher gegen die Erben Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und wollte auf dieser Grundlage in einem zweiten Schritt ihren Pflichtteil einklagen.

Landgericht weist die Klage der Tochter ab

Das Landgericht wies die erhobene Klage in erster Instanz ab. Die Klägerin ging in Berufung zum Oberlandesgericht und erweiterte dort ihre Klageanträge. Sie begehrte nunmehr auch die ausdrückliche Feststellung, dass ihr Vater ihr den Pflichtteil nicht wirksam entzogen habe.

Das OLG gab dieser Zwischenfeststellungsklage statt und stellte damit klar, dass der Tochter des Erblassers Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters zustehen.

Diese Wendung wollten die Erben aber nicht akzeptieren und legten gegen das Urteil des OLG das Rechtsmittel der Revision zum BGH ein.

BGH bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts

Die Revision blieb allerdings erfolglos. Der BGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts.

Zur Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass der vom Erblasser angeordnete Entzug des Pflichtteils vorliegend formunwirksam und damit nichtig war. Nach § 2336 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Grund für einen Pflichtteilsentzug in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angegeben sein.

Dabei habe, so er BGH, ein Gericht bei einem Pflichtteilsentzug zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser den Entzug der gesetzlichen Mindestbeteiligung stützen will. Dabei müsse das Gericht durchaus auch Umstände mit berücksichtigen, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, soweit diese Umstände nur mit dazu beitragen, den Erblasserwillen zu ermitteln.

Nach Ermittlung dieser Pflichtteilsentziehungsgründe müsse aber, so das Revisionsgericht, zwingend überprüft werden, ob der zum Entzug führende „Kernsachverhalt“ auch formwirksam im Testament wiedergegeben sei. Dieser Kernsachverhalt müsse im Testament selber auftauchen und auch der Form des Testaments entsprechen.

Die Gründe für den Entzug des Pflichtteils müssen im Testament angegeben werden

Es genüge also ausdrücklich nicht, wenn der Erblasser zur Begründung des Pflichtteilsentzugs auf Erklärungen außerhalb des eigentlichen Testamentes verweise. Diesem Erfordernis sei der Erblasser im zu entscheidenden Fall durch bloßen Verweis auf eine maschinenschriftliche und nicht unterschriebene Erklärung nicht gerecht geworden.

Die im Testament vom Erblasser selber aufgenommenen Hinweise auf durch die Tochter erfolgte „Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen“ seien nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des § 2333 BGB überprüfen zu können.

Gerade bei einfacheren Straftatbeständen wie der Beleidigung oder der üblen Nachrede müsse der Erblasser, der auf diese Umstände wirksam einen Entzug des Pflichtteils stützen will, zwingend nähere Umstände zu den Vorfällen angeben und darf sich nicht auf die Benennung des Straftatbestandes an sich beschränken.

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