Enkel beklaut seine Großmutter – Vollständige Enterbung des Enkels ist gerechtfertigt!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 24.01.2019 – 19 U 80/18

  • Enkel klaut seiner Großmutter mehrmals Geld
  • Großmutter entzieht dem Enkel daraufhin den Pflichtteil
  • Nach dem Tod der Großmutter behauptet der Enkel, ihm sei verziehen worden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein in einem Erbvertrag angeordneter Entzug des Pflichtteilsrechts wirksam war.

In der Angelegenheit hatte ein Enkel seiner Großmutter in den Jahren 1991 und 1992 mehrmals Geldbeträge entwendet. Zuletzt hatte der Enkel seiner Großmutter am 21.03.1992 einen Betrag in Höhe von 6.100 DM gestohlen.

Für diesen Diebstahl aus dem März 1992 war der Betroffene vom Gericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50,00 DM rechtskräftig verurteilt worden.

Großmutter enterbt den Enkel in einem Erbvertrag

Bereits einen Monat nach dem Diebstahl aus dem März 1992 errichtete die Großmutter einen Erbvertrag, in dem sie mit Hinweis auf die Diebstähle anordnete, dass sie ihrem Enkel seinen Pflichtteil entzieht.

Nach dem Eintritt des Erbfalls im Jahr 2014 wollte der betroffene Enkel diese komplette Enterbung nicht akzeptieren.

Er stellte die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung in Frage, behauptete, dass seine Großmutter ihm längst verziehen habe und beantragte bei Gericht, dass sein Pflichtteilsrecht festgestellt werden möge.

Das Landgericht wies die Klage des Betroffenen auf Feststellung seines Pflichtteilsrechtes ab. Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte der Betroffene Berufung zum Oberlandesgericht ein und beantragte dort zunächst Prozesskostenhilfe.

OLG versagt dem Enkel Prozesskostenhilfe

Das OLG versagte dem Betroffenen aber die Prozesskostenhilfe, da auch das OLG die Enterbung des Betroffenen für begründet und rechtswirksam hielt.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass sich der Betroffene durch die durch die Begehung des Diebstahls vom 21.03.1992 eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht habe, was einen Pflichtteilsentzug rechtfertige.

Verfehlungen gegen das Eigentum würden, so das OLG, jedenfalls dann einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen,

„wenn durch sie nicht nur das Eigentum und das Vermögen des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern sie darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten.“

Diese Voraussetzungen sah das OLG im zu entscheidenden Fall als gegeben an.

Enkel kann nicht nachweisen, dass ihm seine Großmutter verziehen hat

Weiter konnte der Betroffene das OLG nicht davon überzeugen, dass die Großmutter ihrem Enkel seine Straftat aus dem Jahr 1992 verziehen habe und die Enterbung mithin nach § 2337 BGB hinfällig geworden wäre.

Eine solche Verzeihung liege vor, so das OLG, wenn

„der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die durch den jeweiligen Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet, er also das Verletzende der Kränkung als nicht mehr existent betrachtet.“ 

Obwohl der Betroffene in diesem Zusammenhang vorgetragen hatte, dass er sich um seine Großmutter „gekümmert“ habe, zwischen ihnen ein „Näheverhältnis“ entstanden sei und er zuletzt sogar mit der Großmutter zusammen einen Haushalt geführt habe, hielt das eine Verzeihung der Diebstähle durch die Großmutter nicht für gegeben.

Der Senat kritisierte an dem Vortrag des Enkels zu einer Verzeihung durch die Großmutter insbesondere, dass dieser Vortrag viel zu vage und unbestimmt geblieben sei.

Im Übrigen hatten die Richter auch Zweifel, ob die Großmutter in ihren letzten Lebensjahren wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung überhaupt fähig war, die Reichweite einer Verzeihung zu begreifen.

Im Ergebnis blieb es demnach bei der Wirksamkeit der Enterbung des Enkels. Dem Enkel stand nach dem Tod der Großmutter nicht einmal der Pflichtteil zu.

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