Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe muss die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses unter Umständen an Eides statt versichern
  • Dies gilt auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis
  • Mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung macht sich der Erbe strafbar

Wenn der Erblasser einen nahen Familienangehörigen in seinem Testament enterbt hat, dann steht dem Enterbten oft ein Anspruch auf seinen Pflichtteil zu.

Insbesondere Kinder oder Ehepartner, die vom Erblasser enterbt wurden, können ihren Pflichtteil einfordern.

Je nachdem, wie groß das Vermögen des Erblassers ist, kann sich der Anspruch auf den Pflichtteil auch auf einen sechs- oder siebenstelligen Euro-Betrag belaufen.

Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen

Bevor aber der Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten ausbezahlt werden kann, muss der Erbe zunächst einmal Auskunft über die Frage erteilen, woraus der Nachlass überhaupt besteht und welchen Wert der Nachlass hat.

Auf Grundlage dieser vom Erben zu erteilenden Informationen kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen und nachfolgend geltend machen.

Über den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird in der Praxis zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten viel gestritten.

Der Erbe macht nicht immer vollständige und wahre Angaben zum Nachlass

Grund für den Streit ist oft der Umstand, dass dem Erbe sehr wohl bewußt ist, dass der gegen ihn gerichtete Pflichtteilsanspruch umso höher ist, als seine Angaben zum Vermögen des Erblassers vollständig und umfassend sind.

Immer wieder versuchen Erben daher, den Pflichtteil dadurch zu reduzieren, indem sie dem Pflichtteilsberechtigten nur unvollständige oder sogar unrichtige Angaben zum Nachlass zukommen lassen.

Oft ist das vom Erben zu erstellende Nachlassverzeichnis schlicht lückenhaft und für den Pflichtteilsberechtigten unbrauchbar.

Der Pflichtteilsberechtigte hat aber in einer solchen Situation die Möglichkeit, sich zu wehren.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist in der Regel belastbarer

Wenn der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Vollständigkeit des vom Erben selber vorgelegten Nachlassverzeichnis hat, dann kann er verlangen, dass der Erbe ein so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt.

Bei einem solchen von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnis soll es eine höhere Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses geben.

Ein Notar muss den Bestand des Nachlasses dabei zwar eigenständig ermitteln.

In der Praxis ist der Notar aber natürlich auf den Erben als primäre Informationsquelle für das notarielle Nachlassverzeichnis angewiesen.

Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis kann Lücken enthalten

Und so kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass auch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu Ungunsten des Pflichtteilsberechtigten massive Lücken aufweist.

Aber auch in diesem Fall muss der Pflichtteilsberechtigte nicht kapitulieren.

Wenn nämlich Grund zu der Annahme besteht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, dann kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert.

Gibt der Erbe eine solche eidesstattliche Versicherung ab und kann nachgewiesen werden, dass diese eidesstattliche Versicherung falsch ist, dann hat der Erbe ein massives strafrechtliches Problem, § 156 StGB (Strafgesetzbuch).

Bis zu drei Jahre Gefängnis für eine falsche eidesstattliche Versicherung

Wer nämlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Dabei war immer schon klar, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben eine eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf ein privates Nachlassverzeichnis verlangen kann.

Das OLG Bamberg hat aber unlängst festgestellt, dass der Erbe gegebenenfalls auch im Hinblick auf ein notarielles Nachlassverzeichnis eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat (OLG Bamberg, Beschluss v. 29.12.2023, Az. 2 U 5/23 e).

Das OLG stellte in diesem Zusammenhang fest:

Nach § 260 Abs. 2 BGB ist der Verpflichtete zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Dabei unterscheidet der Wortlaut des § 260 Abs. 2 BGB nicht danach, wer das Verzeichnis aufgestellt hat, sondern ist im Passiv formuliert, sodass auch das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis vom Wortlaut erfasst wird (BGH, Urteil v. 01.12 2021, Az. IV ZR 189/20).

Nach dem vorstehend zitierten Urteil des BGH muss der Erbe dabei eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die sich auf sämtliche Angaben in dem notariellen Nachlassverzeichnis bezieht und nicht nur auf solche Angaben, die explizit vom Erben selber gemacht wurden.

Im Ergebnis kann der Pflichtteilsberechtigte also auf diesem Weg auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis weiteren Druck auf den Erben ausüben, um an alle für ihn relevanten Informationen zum Nachlass zu gelangen.

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