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Erbe ausschlagen, um den Pflichtteil zu fordern – Ab wann läuft die Frist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Beschwerter Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen
  • Entscheidend für den Fristbeginn ist die Kenntnis aller Umstände
  • Muss für den Fristbeginn das Testament eröffnet sein?

Für eine bestimmte Gruppe von Erben enthält das Gesetz eine interessante Wahlmöglichkeit.

Nach § 2306 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Erbe unter bestimmten Umständen nämlich die Erbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil einfordern.

Diese Option kann für einen Erben vorzugsweise dann Sinn ergeben, wenn ihn der Erblasser in seinem Testament zwar als Erben eingesetzt hat, ihn aber gleichzeitig jedoch mit Beschränkungen und Belastungen in seinen Rechten eingeschränkt hat.

Ein beschränkter Erbe fährt unter Umständen mit dem Pflichtteil besser

Ein Erbe, der beispielsweise ein durchaus teures Vermächtnis zu erfüllen hat, der vom Erblasser lediglich als Vorerbe eingesetzt wurde oder der mit einem im Einzelfall lästigen Testamentsvollstrecker konfrontiert wird, dem kann schnell einmal die Freude an seiner Erbschaft vergehen.

Nach Abwägung aller Umstände kann es dem Erben in Anbetracht solcher Einschränkungen als vorzugswürdig erscheinen, das Erbe auszuschlagen und an Stelle des Erbes den (gänzlich unbelasteten) Pflichtteil einzufordern.

Vorraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung dieses Wahlrechts durch den Erben sind drei Punkte:

  1. Der Erbe gehört überhaupt zur Gruppe der Pflichtteilsberechtigten (Abkömmling, Ehepartner, Eltern des Erblassers).
  2. Das Testament bzw. der Erbvertrag schränkt den betroffenen Erben durch eine Nacherbschaft, eine Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage in seinen Rechten ein.
  3. Der Erbe schlägt seine Erbschaft binnen der gesetzlichen Ausschlagungsfrist aus.

Vor allem letzterer Punkt zur (kurzen) Ausschlagungsfrist wird in der Praxis gerne übersehen.

Wann beginnt die Ausschlagungsfrist für den Erben?

Das Gesetz sieht hierzu in § 2306 Abs. 1 Hs. 2 BGB folgendes vor:

Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

Gemeint ist hier die Ausschlagungsfrist in § 1944 Abs. 1 BGB. Danach kann der pflichtteilsberechtigte Erbe seine (belastete) Erbschaft grundsätzlich nur binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlagen.

Diese sechswöchige Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Erbe Kenntnis von Anfall und Grund seiner Berufung zum Erbe Kenntnis erlangt.

Positive Kenntnis aller Umstände beim Erben erforderlich

Weiter muss der Erbe ebenfalls positive Kenntnis von den Beschränkungen haben, die der Erblasser für ihn in seinem Testament vorgesehen hat.

Regelmäßig muss der betroffene Erbe damit Kenntnis von dem Inhalt des Testaments bzw. Erbvertrages haben, der dem Erbfall zugrunde liegt.

Spannend ist die Frage, ob sich der Betroffene auch auf die Vorschrift des § 1944 Abs. 1 S. 2 BGB berufen kann, wonach eine die sechswöchige Ausschlagungsfrist jedenfalls nicht vor Bekanntgabe des Testamentsinhalts durch das Nachlassgericht zu laufen beginnt.

Ist die Testamentseröffnung für den Beginn des Fristlaufs erforderlich?

In § 2306 BGB wird die offizielle Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht nicht als Bedingung für den Beginn der sechswöchigen Frist genannt.

Hat der Betroffene mithin bereits vor Testamentseröffnung von den Beschränkungen in dem Testament des Erblassers erfahren, könnte die sechswöchige Ausschlagungsfrist für den Betroffenen schon weit vor offizieller Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht zu laufen beginnen.

Hierzu wurde von Gerichten aber bereits entschieden, dass der Beginn der in § 2306 BGB angesprochenen Ausschlagungsfrist jedenfalls nicht vor Bekanntgabe der eröffneten letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht zu verorten ist.

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