Die Ausgleichungspflicht beim Pflichtteil - Lebzeitige Zuwendungen werden berücksichtigt
LG Köln - Urteil vom 15.02.2011 - 30 O 173/08
- Gemeinschaftliches Testament regelt Erbfolge
- Vor Gericht werden Erb- und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht
- Gericht verläuft sich im Pflichtteilsdschungel
Mit einem offenbar unübersichtlichen Fall hatte es das Landgericht Köln zu tun.
Zwei Geschwister machten gegen ihre Tante Erb- und Pflichtteilsansprüche geltend. Ihre erbrechtlichen Ansprüche leiteten die Geschwister nach dem Tod ihrer Großmutter aus einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern ab, das diese im Jahr 1984 errichtet hatten. In diesem Testament setzten sich die Großeltern zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Gleichzeitig wurden als Schlusserben die beiden Kinder K1 und K2 der Erblasser eingesetzt.
Im Jahr 2001 verstarb der Sohn K1 der Erblasserin und hinterließ als gesetzliche Erben seinerseits zwei Kinder A1 und A2. Die Erblasserin errichtete am 21.05.2005 ein weiteres Testament. Kurze Zeit später verstarb die Erblasserin.
Noch zu Lebzeiten hatte die Tochter K2 umfangreiche Vermögenswerte von ihren Eltern erhalten.
Auseinandersetzung des Nachlasses verzögert sich
Die Auseinandersetzung des Nachlasses entwickelte sich in der Folge offenbar schwierig. Die beiden Geschwister A1 und A2 konnten sich mit der Tochter K2 der Erblasserin weder über eine Auseinandersetzung des Nachlasses noch über eventuelle Erb- und Pflichtteilsansprüche einigen.
Die Geschwister A1 und A2 erhoben daher im Jahr 2008 Klage gegen die Tochter K2. Mit der Klage machten sie im Hauptantrag Zahlungsansprüche geltend und hilfsweise begehrten sie die Zustimmung der beklagten Tochter K2 zu einem von ihnen vorgelegten Teilungsplan. Die beklagte Tochter K2 beantragte vor Gericht, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Das Gericht gab der Klage zum Teil statt.
Dabei stellte das Landgericht zunächst fest, dass die Erbfolge sich nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute aus dem Jahr 1984 richte. Das zeitlich spätere Testament aus dem Jahr 2005 hätte, so das Gericht, wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments keine rechtliche Relevanz.
Enkel beerben ihre Großmutter
Sodann wandte das Gericht die gesetzliche Auslegungsregel in § 2096 BGB auf den vorliegenden Fall an und verhalf so den Abkömmlingen A1 und A2 nach dem Tod ihres Vaters K1 zur Erbenstellung nach dem Tod ihrer Großmutter.
Die Erblasserin war also nach Auffassung des Gerichts zu 1/2 von dem eigenen Kind K2 und je zu 1/4 von ihren Enkeln beerbt worden.
Dann ging es um die Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Miterben A1 und A2 Zahlungsansprüche gegen K1 haben.
Zur Klärung dieser Frage ging das Gericht zunächst von einem real vorhandenen Nachlasswert in Höhe von Euro 27.590,44 aus. Hiervon sollten die Kläger A1 und A2 jeweils 1/4, also Euro 6.897,61 erhalten.
Gericht bejaht Ausgleichspflicht
Des weiteren sah das Landgericht eine Ausgleichspflicht für die Beklagte K2 an die Kläger A1 und A2 deswegen gegeben, da die Beklagte noch zu Lebzeiten Zuwendungen von ihren Eltern in Höhe von insgesamt Euro 97.672,83 erhalten habe. Eine tragfähige Begründung für diese Erwägungen bleibt das Landgericht allerdings schuldig.
So wird in dem Urteil ausdrücklich bestätigt, dass keinerlei ausgleichspflichtige Zuwendungen nach § 2050 BGB vorliegen würden. Gleichzeitig wird die Pflicht zur Ausgleichung aber vom Gericht auf § 2316 Abs. 2 BGB gestützt, wenngleich diese Vorschrift auf die §§ 2050 ff. BGB Bezug nehmen.
Ohne nähere Erläuterung wird in dem Urteil dann aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger nach § 2325 BGB zugunsten der Kläger angenommen. Im Gegenzug sollen sich die Kläger dann aber wieder Zuwendungen nach § 2315 BGB auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen.
Insgesamt ein kaum überzeugendes Urteil des LG Köln.
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