Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verzug und Pflichtteil – Der Erbe schuldet nahezu immer auch Verzugszinsen auf den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil ist unmittelbar nach dem Erbfall zur Zahlung fällig
  • Eine Mahnung durch den Pflichtteilsberechtigten setzt den Erben in Verzug
  • Als Folge des Verzuges schuldet der Erbe Zinsen auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte ist oft nicht zu beneiden.

Er hat kaum Informationen über Zusammensetzung und Wert des Nachlasses, benötigt diese Angaben aber zwingend, um seinen Anspruch abschließend beziffern und geltend machen zu können.

Erben betrachten Pflichtteilsberechtigte in vielen Fällen als eher lästiges Übel und behandeln sie auch so. In dem Bestreben, nicht mehr an Zahlung zu leisten, als unbedingt notwendig, wird dem Pflichtteilsberechtigten zuweilen mehr als nur ein Stein in den Weg geräumt.

Wann kann man auf den Pflichtteil Zinsen fordern?

Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings ein relativ scharfes Schwert, mit dem er einem zahlungs- und auskunftsunwilligen Erben zu einer deutlich verbesserten Kooperationsbereitschaft anhalten kann.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht nämlich nicht nur in der Hauptsache sein Anspruch nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf die „Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“ zu, sondern der Pflichtteilsberechtigte kann auf diesen seinen Pflichtteil vom Schuldner des Pflichtteils regelmäßig auch die Zahlung von Zinsen verlangen.

Der Betrag, der als Zins bezahlt werden muss, hat wiederum die unangenehme Eigenschaft, dass er mit zunehmender Dauer immer höher wird.

Je länger die Regulierung des Pflichtteils dauert, desto mehr Zinsen muss der Erbe zahlen

Je unkooperativer sich ein Erbe als Pflichtteilsschuldner demnach verhält, je länger gegebenenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung über Bestand und Wert der Erbschaft dauert, desto höher wird am Ende der Tage die Zinsforderung sein, die der Pflichtteilsberechtigte dem Erben präsentieren kann.

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall, § 2317 BGB. In diesem sehr frühen Zeitpunkt kann der Pflichtteilsberechtigte also seinen Anspruch geltend machen, ist der Pflichtteil fällig.

Verzug (mit der Folge Verzugszinsen verlangen zu können) setzt nach § 286 Absatz 1 BGB eine Mahnung nach Fälligkeit der Forderung, alternativ die Erhebung einer Klage bei Gericht oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides voraus. Der Pflichtteilsberechtigte wird natürlich nie am Tag eins nach dem Todestag des Erblassers eine Klage erheben, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Was jeder Pflichtteilsberechtigte aber machen kann, ist dem Erben zeitnah nach dem Erbfall und nachweisbar (mittels Einschreiben/Rückschein oder durch Boten) eine Mahnung für seinen Pflichtteilsanspruch zukommen zu lassen.

Auch eine unbezifferte Forderung kann angemahnt werden

Dabei ist es rechtlich unschädlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zu diesem frühen Zeitpunkt und in Unkenntnis der genauen Zusammensetzung des Nachlasses in der Regel gar nicht in der Lage ist, seinen Anspruch zu beziffern. Um den Pflichtteilsanspruch anzumahnen und den Pflichtteilsschuldner in Verzug zu setzen reicht folgender Satz aus:

Nach Fälligkeit des Pflichtteils, § 2317 BGB, mahne ich hiermit meinen Anspruch auf den Pflichtteil ausdrücklich zur Zahlung an und verweise vorsorglich auf die Verzugsfolgen in §§ 286 ff. BGB.

Eine solche Mahnung kann man regelmäßig mit dem dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch verknüpfen. Mit Zugang der Mahnung ist der Pflichtteilsschuldner dann in Verzug und ab diesem Zeitpunkt tickt dann auch die Zinsuhr.

Die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen liegen weit über den momentan üblichen Bankzinsen

Betrachtet man dann noch die gesetzliche Regelung in § 288 BGB, der man nähere Angaben zur Zinshöhe entnehmen kann, wird klar, dass nicht nur der Pflichtteilsberechtigte ein gesteigertes Interesse an einer raschen Regulierung des Pflichtteils haben sollte.

Nach § 288 Absatz 1 BGB beträgt der gesetzliche Mindestzinssatz für eine Geldschuld nämlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Letzterer ist variabel und kann über die Internetseite www.basiszinsstz.info abgerufen werden.

Welche wirtschaftlichen Folgen der Zinsanspruch für den zahlungspflichtigen Erben haben kann, verdeutlicht folgendes Rechenbeispiel:

Der Erblasser war Ende Dezember 2010 verstorben. Am 01.01.2011 erreichte den Erben eine Mahnung der enterbten Pflichtteilsberechtigten. Der dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Pflichtteil beträgt 1 Mio. Der Pflichtteil kommt ein Jahr nach dem Erbfall am 31.12.2011 zur Auszahlung. Der Erbe schuldet dem Pflichtteilsgläubiger in diesem Fall neben dem Pflichtteil in Höhe 1 Mio. noch Verzugszinsen in Höhe von weiteren 52.460.

Kann der Pflichtteilsberechtigte nachweisen, dass er einen höheren Zinsschaden als den gesetzlichen Mindestzins hatte, so zum Beispiel im Falle einer notwendigen Kreditaufnahme, dann kann er auch diesen höheren Zinsschaden geltend machen, § 288 Absatz 3 BGB.

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