Pflichtteilsberechtigter hat bei der Bestandsaufnahme ein Anwesenheitsrecht
- Erbe muss Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten bei der Erfassung des Nachlasses erlauben
- Pflichtteilsberechtigter kann in Unterlagen und Kontoauszüge Einsicht nehmen
- Pflichtteilsberechtigter kann sich auch vertreten lassen
Pflichtteilsberechtigter und Erbe sind sich nicht zwingend freundschaftlich zugetan.
Der eine wurde als naher Angehöriger vom Erblasser in dessen Testament oder Erbvertrag enterbt, der andere vom Erblasser im Rahmen der Erbschaft mit zuweilen durchaus namhaften Vermögenswerten bedacht.
Der Pflichtteilsberechtigte fühlt sich oft zurück gesetzt, während der Erbe im Regelfall mit eher unguten Gedanken der Auseinandersetzung rund um die Ermittlung und wertmäßigen Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs harrt.
Enterbung zieht häufig Pflichtteil nach sich
Nachdem das Gesetz aber nun einmal in § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem enterbten nächsten Angehörigen und dem enterbten Ehepartner einen Pflichtteilsanspruch als garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zubilligt, müssen sich beide Parteien, also sowohl der anspruchsberechtigte Pflichtteilsgläubiger als auch der anspruchsverpflichtete Erbe, zusammenraufen, um die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu klären.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Enterbten. Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss also neben dem (insoweit fiktiven) gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilberechtigten vor allem der Wert des Nachlasses ermittelt werden.
§ 2314 BGB sieht für die Ermittlung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsberechtigten einen umfangreichen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben vor. Der Erbe hat über den kompletten Bestand der Erbschaft Auskunft zu erteilen.
Pflichtteilsberechtiger hat Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Zusammenhang vom Erben verlangen, dass ihm vom Erben ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass vorgelegt wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat hier ein Wahlrecht hinsichtlich der Person, die dieses Bestandsverzeichnis erstellt. Er kann sich damit begnügen, wenn das Verzeichnis vom Erben erstellt wird.
Er kann aber beispielsweise auch verlangen, dass das Bestandsverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird, der vom Erben zu beauftragen und zu bezahlen ist.
Losgelöst von der Frage, ob das vorzulegende Bestandsverzeichnis vom Erben selber oder vom Notar angefertigt wird, hat der Pflichtteilsberechtigte jedenfalls das Recht, bei der Erstellung des Verzeichnisses zugegen zu sein. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich also vom Bestand des Nachlasses selber einen Eindruck verschaffen und bei der zwangsläufig vorzunehmenden Besichtigung der Erbschaft anwesend sein.
Vom Erben sind Urkunden vorzulegen
Dieses Anwesenheitsrecht umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, in zum Nachlass gehörende Urkunden Einsicht zu nehmen, §§ 809, 810 BGB.
Der Pflichtteilsberechtigte kann über seine persönliche Anwesenheit bei der Bestandsaufnahme kontrollieren, ob alles mit rechten Dingen zugeht.
Nachdem der Erbe im Rahmen der Auskunftserteilung nicht verpflichtet ist, dem Pflichtteilsberechtigten Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen oder sonstige Belege vorzulegen, bietet sich für den Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seiner persönlichen Anwesenheit bei der Bestandsaufnahme zumindest die Möglichkeit, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Der Pflichtteilsberechtigte hat bei dem Termin zur Bestandsaufnahme freilich auch Grenzen zu respektieren. Das Gesetz billigt ihm lediglich ein Anwesenheitsrecht zu.
Erbe hat in der Regel das Hausrecht
Es ist dem Pflichtteilsberechtigten demnach verwehrt, bei dem Termin selber aktiv zu werden und auf eigene Faust Ermittlungen zu betreiben. Eine Konfrontation mit dem Erben ist in dieser Frage wenig ratsam, da der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers regelmäßig über das Hausrecht an dem Nachlassort verfügt und von diesem Recht gegenüber einem übereifrigen Pflichtteilsberechtigten auch Gebrauch machen kann.
Will sich der Erbe selber einer Konfrontation mit dem Pflichtteilsberechtigten bei dem Termin nicht stellen, so wird er sich bei einer Erstellung des Verzeichnisses durch einen Notar wohl auch von einem Anwalt oder Vertrauten vertreten lassen können.
Gerichte haben hier zwar im Einzelfall eine Anwesenheitspflicht des Erben angenommen (OLG Koblenz, DNotZ 2007, 773), dies wird man aber für den Regelfall nicht bejahen können.
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