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Welche Wirkung hat die Anfechtung eines Testaments wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 07.12.2015 – 3 Wx 108/15

  • Nach der Errichtung des Testaments wird ein weiterer Sohn geboren
  • Testament wird nach dem Erbfall erfolgreich nach § 2079 BGB angefochten
  • Anfechtung hat die Nichtigkeit des Testaments zur Folge

Das Oberlandesgericht Schleswig musste in einer Nachlassauseinandersetzung über die Rechtswirkungen einer Testamentsanfechtung nach § 2079 BGB entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 18.06.2014 verstorben.

Er hinterließ eine Frau und zwei Söhne.

Am 07.03.2011 hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament setzte der Erblasser seinen im Jahr 2003 geborenen Sohn 1 als Alleinerben ein. Seine Ehefrau sollte nach den Bestimmungen dieses Testaments nicht erben.

Nach Testamentserrichtung wird ein weiterer Sohn geboren

Ein Jahr nach der Errichtung des Testaments wurde im Jahr 2012 ein weiterer Sohn 2 des Erblassers geboren.

Ein für den minderjährigen Sohn 2 eingesetzter Ergänzungspfleger erklärte nach dem Ableben des Erblassers die Anfechtung des Testaments nach § 2079 BGB. Der Erblasser habe seinen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht geborenen Sohn 2 bei der Erbfolgeregelung offensichtlich irrtümlich übergangen.

Der Ergänzungspfleger beantragte für den Sohn 2 nach erklärter Testamentsanfechtung einen Erbschein, der folgenden Inhalt haben sollte: Sohn 1 soll Erbe zu ¾ sein, Sohn 2 soll Erbe zu ¼ sein.

Die Mutter der Kinder schaltete sich daraufhin ebenfalls ein. Sie hielt das Testament nach erfolgter Anfechtung insgesamt für unwirksam und beantragte einen Erbschein, der sie selber als Erbin zu ½ und ihre beiden Söhne als Erben zu je ¼ ausweisen sollte.

Nachlassgericht hält Anfechtung des Testaments für wirksam

Nachlassgericht folgt dem Antrag des Sohnes

Das Nachlassgericht signalisierte, dass es dem Erbscheinsantrag des Sohnes stattgeben würde.

Dabei ging das Nachlassgericht davon aus, dass die Anfechtung des Testaments wirksam sei. Die Anfechtung führe aber nur dazu, dass der versehentlich übergangene Pflichtteilsberechtigte zu seinem gesetzlichen Erbrecht kommt. Im Übrigen bleibe es bei den Verfügungen in dem Testament. Insbesondere sei die Ehefrau des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Ehefrau des Erblassers Beschwerde zum OLG ein. Sie argumentierte, dass der Erblasser sie nicht enterbt hätte, wenn er von der Geburt seines zweiten Sohnes gewusst hätte. Die Enterbung der Ehefrau habe der Erblasser alleine aus steuerlichen Motiven vorgenommen.

Oberlandesgericht ändert die Entscheidung des Nachlassgerichts ab

Das OLG widersprach der Rechtseinschätzung des Nachlassgerichts.

Insbesondere vertrat das OLG zu der Wirkung einer Testamentsanfechtung nach § 2079 BGB eine abweichende Auffassung.

Während das Nachlassgericht noch davon ausging, dass eine Anfechtung nach § 2079 BGB die testamentarische Verfügung lediglich insoweit vernichte, als sie dem gesetzlichen Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten entgegenstehe, vertrat das OLG mit der wohl herrschenden Meinung die Auffassung, dass eine nach § 2079 BGB wirksam erklärte Anfechtung grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge hat.

Einzelne Verfügungen in dem Testament blieben, so das OLG, trotz Anfechtung nur dann wirksam, wenn „positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte“.

Diese Grundsätze führten nach Auffassung des OLG in dem zu entscheidenden Fall dazu, dass die beiden Söhne Erben zu je ½ seien. Die Enterbung der Ehefrau bleibe hingegen wirksam, da aufgrund der Umstände festgestellt werden könne, dass der Erblasser seine Ehefrau auch in Kenntnis der Geburt seines zweiten Sohnes von der Erbfolge ausgeschlossen hätte.

Im Ergebnis wurde der Erbscheinsantrag des Sohnes 1 zurückgewiesen.

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