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Anfechtung Testament wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB – Welche Wirkung hat die Anfechtung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gerichte und Fachliteratur sind sich über die Auswirkungen einer Anfechtung nach § 2079 BGB nicht einig
  • Dem versehentlich Übergangenen soll zu seinem Recht verholfen werden
  • Die herrschende Meinung geht von einer Gesamtnichtigkeit des Testaments aus

Ein Testament kann nach § 2079 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angefochten werden, wenn der Erblasser in seinem Testament einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten unbeabsichtigt übergangen hat.

Klassisches Beispiel für eine solche Anfechtung ist die Situation, wenn der Erblasser in seinem Testament seine Ehefrau und seine zwei Kinder als Erben eingesetzt hat und nach Abfassung dieses Testaments noch ein weiteres Kind des Erblassers auf die Welt kommt.

Ändert der Erblasser nach Geburt des dritten Kindes sein Testament nicht, wäre das dritte zuletzt geborene Kind von der Erbfolge ausgeschlossen und könnte nur seinen Pflichtteil fordern.

Das Gesetz unterstellt aber nach § 2079 BGB, dass eine solche Rechtsfolge vom Erblasser nicht gewollt ist. Entsprechend wird dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten das Recht eingeräumt, das Testament mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten und auf diesem Weg sein Erbrecht zu verteidigen.

Zweite Ehefrau hat oft ein Anfechtungsrecht

Eine Testamentsanfechtung nach § 2079 BGB kommt häufig auch dann in Frage, wenn der Erblasser ein zweites Mal heiratet, es aber versäumt, ein noch zu Zeiten des Bestandes der ersten Ehe verfasstes Testament abzuändern.

Auch hier muss man grundsätzlich davon ausgehen, dass das Testament nicht den wirklichen Willen des Erblassers wiedergibt, da die zweite Ehefrau im Testament überhaupt nicht auftaucht.

Die zweite Ehefrau hat entsprechend nach § 2079 BGB das Recht, das bestehende Testament anzufechten.

Welche Rechtsfolge hat die Anfechtung eines Testaments nach § 2079 BGB?

Die Frage, welche Auswirkung die Anfechtung eines Testaments nach § 2079 BGB hat, ist in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten.

§ 2079 BGB selber gibt keinen Hinweis auf die Rechtsfolge einer Anfechtung, sondern regelt lediglich das Anfechtungsrecht selber.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein Testament nach einer Anfechtung nach § 2079 BGB nur insoweit unwirksam ist, als sichergestellt wird, dass der Pflichtteilsberechtigte zu seinem gesetzlichen Erbteil kommt. Sämtliche Verfügungen in dem Testament, die diesem Ziel nicht entgegenstehen, würden nach dieser Auffassung auch nach der Anfechtung wirksam bleiben.

Sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisse unwirksam?

Nach einer anderen Auffassung wird das Testament nach einer Anfechtung nach § 2079 BGB in einem weitergehenden Umfang unwirksam. Nach dieser Auffassung sollen nach einer Anfechtung sämtliche Erbeinsetzungen und auch Vermächtnisse, die den anfechtenden Pflichtteilsberechtigten in seinem Erbrecht beschweren, von der Nichtigkeitsfolge umfasst sein.

Ausgenommen von der Nichtigkeit seien nach dieser Meinung aber solche Verfügungen in dem Testament, die den Anfechtenden in seinem Erbrecht gar nicht berühren. So würde nach dieser Meinung beispielsweise eine in dem Testament vom Erblasser erklärte Enterbung von der Anfechtung unberührt bleiben.

Die wohl herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass eine Anfechtung nach § 2079 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit des gesamten Testaments auslöst.

Einzelne Verfügungen in dem Testament würden, so diese herrschende Meinung, nach erfolgter Anfechtung lediglich dann wirksam bleiben, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Erblasser diese Verfügung auch bei Kenntnis der neuen Sachlage getroffen hätte.

Soweit also das Erbrecht des unbeabsichtigt übergangenen Pflichtteilsberechtigten betroffen ist, sind entsprechende Verfügungen in dem angefochtenen Testament nach allen drei vertretenen Meinungen in jedem Fall unwirksam.

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