Enkel kann nach dem Tod der Großmutter Pflichtteil verlangen, wenn sein Vater enterbt und der Bruder des Enkels als Alleinerbe eingesetzt wurde
BGH – Urteil vom 13.04.2011 – IV ZR 204/09
- Großmutter setzt Enkel A im Testament als Alleinerben ein
- Enkel B macht gegen Enkel A nach dem Tod der Großmutter Pflichtteil geltend
- Enkel B erhält nach seiner Großmutter Pflichtteil, obwohl der Vater der Enkel selber noch lebt
Den Anspruch auf seinen Pflichtteil konnte ein Kläger erst in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof durchsetzen.
Kläger und Beklagter in dem Verfahren waren Geschwister. Der Beklagte wurde von seiner Großmutter durch Testament als Alleinerbe eingesetzt. Der Kläger machte gegen seinen Bruder Pflichtteilsrechte geltend.
Vorausgegangen war dem Rechtsstreit ein gemeinschaftliches notarielles Testament, das die Erblasserin im Jahr 1991 gemeinsam mit ihrem nachfolgend verstorbenen Ehemann errichtet hatte. In diesem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben und als Schlusserben den gemeinsamen Sohn, den Vater der Klageparteien, benannt.
Sohn unterschlägt Geld und wird enterbt
Nach dem Tod des Großvaters kam es jedoch zwischen der Erblasserin und ihrem in dem Testament als Schlusserben benannten Sohn zu einem nachhaltigen Zerwürfnis. Der Sohn unterschlug ihm anvertraute Gelder der Erblasserin und weigerte sich auch, einen ihm zur Verwahrung gegebenen Goldbarren zurück zu geben.
Die Erblasserin reagierte auf diese geänderte Situation und ordnete in einem weiteren Testament aus dem Jahr 2001 unter Hinweis auf die vorbeschriebenen Vorkommnisse die Enterbung ihres Sohnes an und entzog ihm darüber hinaus in dem Testament auch seinen Pflichtteil.
Als alleinigen Erben benannte die Erblasserin in diesem Testament aus dem Jahr 2001 einen ihrer Enkel. Den anderen Enkel, den Kläger in dem Verfahren, erwähnte die Erblasserin in ihrem Testament nicht.
Nach dem Ableben der Erblasserin im Jahr 2007 machte der im Testament aus dem Jahr 2001 nicht erwähnte Enkel Pflichtteilsansprüche gegen seinen Bruder als Alleinerben geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Klage auf Pflichtteil ab
Nachdem seine Klage vom Landgericht und vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht abgewiesen worden war, zog der Kläger vor den Bundesgerichtshof.
Dort hatte er mit seiner Klage Erfolg. Beide Urteile der Vorinstanzen wurden vom BGH aufgehoben.
Der BGH wies in seiner Entscheidung grundlegend darauf hin, dass das Pflichtteilsrecht des Enkels vorliegend nicht an der Vorschrift des § 1924 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) scheitere. Nach dieser Vorschrift schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Doch obwohl der Vater des Klägers als näherer Verwandter zur Zeit des Erbfalls selber noch am Leben war, stand der § 1924 Abs. 2 BGB einem Erb- und dem folgenden Pflichtteilsrecht des Enkels nicht entgegen, da der § 1924 Abs. 2 BGB nur einschlägig ist, wenn der nähere Abkömmling auch tatsächlich zur Erbfolge gelangt.
BGH: Enkel steht Recht auf den Pflichtteil zu
Im vom BGH zu beurteilenden Fall war der Sohn als näherer Verwandter von der Erblasserin durch Testament enterbt worden. Trotz entgegenstehender Literaturmeinungen hielt der BGH auch für diesen Fall der Enterbung des Sohnes einen Eintritt des Enkels in die gesetzliche Erbfolge für gerechtfertigt.
Nachdem der Kläger in dem Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2001 nicht erwähnt, mithin selber enterbt wurde, stand ihm dem folgend dem Grunde nach ein Anspruch auf seinen Pflichtteil nach § 2303 BGB gegen seinen Bruder als Alleinerben zu.
Dem Pflichtteilsanspruch des Klägers stand nach Auffassung des BGH schließlich auch nicht die Vorschrift des § 2309 BGB entgegen, da sein Vater als näherer Abkömmling der Erblasserin wegen des wirksamen Pflichtteilsentzugs gerade nicht seinen Pflichtteil von seiner Mutter als Erblasserin verlangen konnte.
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