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Wegfall des Pflichtteilsrechts durch Beendigung des Abstammungsverhältnisses

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil können nur Verwandte des Erblassers und der Ehegatte fordern
  • Durch eine Adoption kann das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser beendet werden
  • Anfechtung der Vaterschaft kann Abstammung klären

Den Pflichtteil kann nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen, wer als ein Abkömmling des Erblassers durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Neben der Enterbung ist für einen Pflichtteilsanspruch also unabdingbare Voraussetzung, dass zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser ein Abstammungsverhältnis im Sinne der §§ 1591 ff. BGB besteht.

Macht beispielsweise ein Kind nach dem Tod eines Elternteils einen Pflichtteilsanspruch geltend, dann ist der Anspruch nur begründet, wenn das Kind von der Mutter bzw. dem Vater im Rechtssinne abstammt.

Im Normalfall wird diese Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch unproblematisch erfüllt sein. Es besteht jedoch aus verschiedenen Gründen die Möglichkeit, ein Abstammungsverhältnis zu einem Kind zu beenden. Eine solche Beendigung der Abstammung führt dann auch zwangsläufig zum Erlöschen des Erb- und des Pflichtteilrechts des Kindes.

Beendigung der rechtlichen Abstammung durch Adoption

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, so erlischt nach § 1755 Abs. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

Verstirbt also die leibliche Mutter oder der leibliche Vater des minderjährig adoptierten Kindes, dann kann das Kind nach seinen leiblichen Eltern keinen Erbanspruch und ebenso wenig einen Pflichtteil fordern.

Bei der Adoption eines Volljährigen greift diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn das Familiengericht bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme des Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, § 1772 BGB.

Beendigung der Abstammung durch Vaterschaftsanfechtung

Nach § 1592 BGB ist der Vater eines Kindes Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich festgestellt ist.

Die Vaterschaft begründet die Abstammung eines Kindes von dem Vater und damit die Berechtigung, Erb- und Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

Die Vaterschaft kann jedoch angefochten werden, was zum Erlöschen des Vaterschaftsverhältnisses führt.

Zur Anfechtung einer Vaterschaft berechtigt sind nach § 1600 BGB

  • der so genannte rechtliche Vater,
  • der biologische Vater,
  • die Mutter des Kindes,
  • das Kind selber, und
  • das Jugendamt.

In Erbsachen kommt insbesondere eine Anfechtung durch den rechtlichen Vater in Betracht, der im Nachhinein erfährt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

Anfechtung der Vaterschaft muss binnen zwei Jahren erfolgen

Die Anfechtung der Vaterschaft muss nach § 1600 b Abs. 1 BGB zwingend innerhalb einer Frist von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der rechtliche Vater von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.

Kann im Rahmen des Anfechtungsprozesses nachgewiesen werden, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt, so wird festgestellt, dass der Anfechtungsberechtigte nicht Vater des Kindes ist.

Mit Rechtskraft dieses Beschlusses erlöschen Erb- und Pflichtteilsansprüche des Kindes nach dem die Anfechtung erklärenden Mann.

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